Revision erfolgreich: Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zum Mord und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 729/81
- Datum
- 22.12.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe durch Unterlassen setzt voraus, dass der Unterlassende eine Garantenstellung aus vorangegangenem Tun innehat und dadurch eine Pflicht zur Erfolgsabwendung begründet wird.
Die Verurteilung wegen Unterlassens erfordert eine konkrete Darlegung und Prüfung, inwiefern dem Pflichtigen ein Eingreifen tatsächlich möglich und zumutbar war.
Bei der Beurteilung der Durchsetzbarkeit eines Eingreifens sind die konkreten Umstände (insbesondere Alkohol- und Affektlage des Handelnden, persönliche Verhältnisse zwischen den Beteiligten) eingehend zu erörtern.
Soweit Anhaltspunkte für einen Gebotsirrtum oder sonstige Rechtfertigungs- oder Schuldfreiheitsgesichtspunkte bestehen, hat das Tatgericht diese gesondert zu prüfen und zu begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Ulm/Donau, 15. Juli 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 729/81
in der Strafsache gegen Horst-Dieter K. aus ████, geboren am ███ 1961 in ████, zur Zeit in Haft,
Sachbezeichnung: ███ u. a. wegen Beihilfe zum Mord u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Dezember 1981 gem. § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 15. Juli 1981
1. im Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord, 2. im Ausspruch der gegen den Angeklagten K. verhängten Einheitsjugendstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die auf den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten K. hat Erfolg.
1. Der Schuldspruch wegen durch Unterlassen begangener Beihilfe zum Mord hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen beschlossen K. und der Mitangeklagte ███ – der keine Revision eingelegt hat – auf Vorschlag des Angeklagten K., die 73 Jahre alte Frau Kr. zu überfallen und ihr Geld wegzunehmen (UA S. 13). In der „ersten Tatphase“ brachten sie mit einer List das Tatopfer dazu, aus der eigenen Wohnung in die leerstehende Dachgeschosswohnung zu gehen. Dort misshandelten und würgten sie ohne Tötungsvorsatz die alte Frau, die schließlich bewusstlos am Boden liegen blieb. K. nahm in der Wohnung der Frau Kr. aus einer Geldbörse einen 100-DM-Schein an sich. Mit diesem Geld unternahmen die ohnehies schon angetrunkenen Angeklagten eine ausgiebige Zechtour durch mehrere Gaststätten. Nach einigen Stunden kehrten die Angeklagten zu dem Anwesen zurück; sie bemerkten, dass Frau Kr. noch in der Dachgeschosswohnung lag, dass sie stöhnte und um Hilfe rief. Nunmehr entschloss sich der Mitangeklagte ███ („zweite Tatphase“), Frau Kr. zu töten, weil sie ihn gesehen habe (UA S. 18); dies teilte er dem Angeklagten K. mit. Dieser sagte hierauf: „Auf, Karle, wir hauen ab!“ und „Lass gut sein!“ Er nahm dann durch einen Türspalt wahr, „dass ███ auf die immer noch im Flur der Dachgeschosswohnung auf dem Boden liegende Frau einschlug. Spätestens jetzt begriff er, dass ███ seinen Ausspruch wahrmachen und die Frau tatsächlich töten werde“ (UA S. 18), dass also seine zuvor an ███ gerichteten Aufforderungen diesen von seinem Tötungsentschluss nicht abgebracht hatten. Mit den an ███ gerichteten Worten: *„Hör auf, das kotzt mich an“* wandte K. sich ab; ███ brachte die Frau durch Schläge, Würgen und Strangulieren schließlich zu Tode.
Unter solchen Umständen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer von einer Garantenstellung des Angeklagten K. aus vorangegangenem Tun ausgegangen ist (UA S. 47, 48). Er hatte den Überfall auf das Tatopfer vorgeschlagen und er hat an der körperlichen Misshandlung, durch die Frau Kr. in eine hilflose Lage gebracht worden ist, in der „ersten Tatphase“ eigenhändig als Mittäter mitgewirkt; nach der gemeinsamen Zechtour schließlich ging K. mit ███ zum Tatort zurück. Durch sein Verhalten hat der Angeklagte K. unmittelbar dazu beigetragen, dass ███ zur Tötung des wehrlosen Opfers schritt, um die zuvor gemeinsam begangene Straftat zu verdecken. Den Angeklagten K. traf damit *„die Pflicht einzugreifen, um den Tod der Frau Kr. zu verhindern“* (UA S. 48).
Die Verletzung dieser Erfolgsabwendungspflicht sieht die Strafkammer indes ohne weitere Erörterung und nähere Darlegung darin, dass sich der Angeklagte K. mit den mitgeteilten „mündlichen Abmahnungen“ begnügt hat. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nicht ohne Weiteres, inwiefern der Angeklagte hätte „███ von der Tat abhalten können“ (UA S. 48), etwa durch „ein entschiedenes Dazwischentreten“ (UA S. 34). ███ ist vom Vorwurf des Mordes freigesprochen worden, weil die Voraussetzungen des § 20 StGB bei ihm nicht ausgeschlossen werden konnten. Indes war ███ alkoholgewohnt; bei ihm lag eine Blutalkoholkonzentration von allenfalls 2,5 Promille vor (UA S. 37); da die Tat für ihn „persönlichkeitsfremd“ sei, müsse zugleich eine „massive affektive Erregung“ vorgelegen haben. Nachdem der Tatrichter zugunsten ███ davon ausgegangen ist, dass bei diesem eine „massive affektive Erregung“ (UA S. 38), „ein hochgradiger Affektzustand“ (UA S. 39) bzw. „ein psychischer Ausnahmezustand“ (UA S. 45) vorgelegen habe, durfte er sich zu Lasten des Angeklagten K. nicht mit dem bloßen Hinweis begnügen, dieser hätte ███ von seinem Opfer wegziehen können, ohne Tätlichkeiten von Seiten ███ befürchten zu müssen, „nachdem er ███ seit langem gut bekannt war“ (UA, S. 34). Da ███ sich „persönlichkeitsfremd“ verhalten hat und hochgradig erregt war, versteht es sich nicht von selbst, dass der Angeklagte K. ihn ohne Weiteres vom Opfer hätte wegziehen können, selbst wenn sich K. und ███ schon lange kannten. Dies hätte eingehender Erörterung bedurft, zumal der – offenbar nicht alkoholgewohnte – Angeklagte K. eine Blutalkoholkonzentration von bis zu 3,0 Promille aufwies.
Schließlich genügt auch die weitere Erwägung der Strafkammer für sich allein nicht, *„äußerstenfalls hätte er immerhin ███ ... zu Hilfe rufen können, wenn er allein der Situation nicht Herr geworden wäre“* (UA, S. 34, 48). K. war anwesend, als ███ das Tatopfer strangulierte, und *„beleuchtete die ganze Zeit über die Szene mit seinem Feuerzeug und sah tatenlos zu“* (UA S. 21). Das spricht eher dagegen – jedenfalls versteht es sich nicht von selbst –, dass ███ dem Angeklagten K. gegen ███ beigestanden wäre.
Schon diese schwerwiegenden Erörterungs- und Darlegungsmängel nötigen zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zum Mord. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob das Landgericht sich nicht auch mit der Frage eines Gebotsirrtums – der nach den festgestellten Distanzierungsversuchen nicht fern lag – hätte auseinandersetzen müssen,
2. Da der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord aufgehoben worden ist, konnte auch die nach § 31 Abs. 1 JGG gegen den Angeklagten K. verhängte Einheitsjugendstrafe keinen Bestand haben.
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