Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Erörterung der Vorhersehbarkeit von Tatfolgen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 72/97
Datum
13.03.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt den Strafausspruch wegen überhöhter Berücksichtigung der bei der Geschädigten eingetretenen Folgen. Zentral ist, ob diese Folgen bei einem erheblich vermindert schuldfähigen Täter voraussehbar waren. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung über das Strafmaß zurück, da die Strafkammer diese Erörterung nicht vorgenommen hat. Die Schuldfeststellung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schwerwiegende Folgen einer Tat dürfen bei der Strafzumessung zum Nachteil des Täters nur berücksichtigt werden, wenn der Täter diese Folgen zum Tatzeitpunkt voraussehen konnte oder jedenfalls hätte voraussehen können.

2

Bei erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit hat das Gericht im Strafausspruch ausdrücklich zu erörtern, ob und in welchem Umfang dem Täter die tatbedingten Folgen voraussehbar waren; unterbleibt diese Erörterung, ist der Strafausspruch aufzuheben.

3

Rechtsfehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellungen zu Tatfolgen sind nicht zwingend aufzuheben, wenn der Rechtsfehler in der fehlenden Erörterung ihrer Berücksichtigung bei der Strafzumessung liegt; vielmehr kann zur neuen Verhandlung nur der Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen werden.

4

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist unzulässig, wenn die den Verfahrensmangel begründenden Tatsachen nicht so genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht das Vorhandensein oder Fehlen des Mangels prüfen kann; sind Ermittlungsbemühungen des Gerichts für die Entscheidung maßgeblich, müssen diese vorgetragen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 25. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 72/97 vom 13. März 1997 in der Strafsache gegen ████, geboren █████████ 1961 in ██, ███ ██████████████████████, wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. März 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 25. September 1996 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen einer am 29. Oktober 1995 zu N. von Renate ██████████████ begangenen Vergewaltigung zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte, der die Geschädigte seit März 1995 kannte, hatte im August 1995 mit ihr einmal einvernehmlich Geschlechtsverkehr ausgeübt, in der Folgezeit hatte sie ihm aber verdeutlicht, dass sie keine weitere Beziehung zu ihm wünsche. In der Tatnacht passte er sie vor ihrer Wohnung ab, wohin sie ihn wegen seines energischen Auftretens auch mitnahm und wo sie, „um den Angeklagten zu beruhigen“, mit ihm Sekt trank; in der Hoffnung, der Angeklagte werde „ein Einsehen haben und gehen“ und nicht auf seinem von ihr abgelehnten Wunsch nach Geschlechtsverkehr bestehen, erklärte sie ihm anschließend, sie sei „... müde und werde ihren Schlafanzug anziehen“. Diese Erwartung erfüllte sich jedoch nicht, der Angeklagte zog vielmehr gewaltsam die Schlafanzughose der Geschädigten herunter und übte trotz deren fortdauernder Gegenwehr den Geschlechtsverkehr mit ihr aus. Durch die während der Tat gegen sie ausgeübten Gewalttaten wurden bei der Geschädigten Kratzer und Hämatome festgestellt. Die Strafkammer geht von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten aus. Dies geht nicht auf eine zur Tatzeit vorliegende (leichte) Alkoholisierung (BAK maximal 0,94 ‰) zurück, sondern auf seine „an der Grenze zur Debilität liegende Intelligenz“, die als „leichter Schwachsinn“ zu bewerten ist und die sich „gerade in sexuell getönten Situationen“ auswirkt.

Zu den Folgen der Tat ist festgestellt, dass bei der Geschädigten, die früher bei ihren Bekannten als „frohlich und aufgeschlossen“ galt und die eine „selbständige Frau“ war, die niemandem Rechenschaft schuldete, eine „signifikante Wesensveränderung“ eingetreten ist. Sie befindet sich wegen einer reaktiven Depression in ständiger nervenärztlicher Behandlung und hat kurz vor der Hauptverhandlung einen Selbstmordversuch begangen. Außerdem ist die Geschädigte, die sich vor einigen Jahren erfolgreich einer Alkoholentziehungskur unterzogen hatte, nach der Tat wieder rückfällig geworden.

Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

1. Der Schuldspruch, der sich im Wesentlichen auf die Angaben der Geschädigten stützt, während der Angeklagte freiwilligen Geschlechtsverkehr behauptet, ist nicht zu beanstanden.

a) Mit einer Verfahrensrüge macht die Revision geltend, die Strafkammer habe einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit dieses Zeugen abgelehnt. Dieser Zeuge sollte bekunden, die Geschadigte habe sich schon früher selbst Verletzungen zugefügt und anschließend insoweit Dritte wahrheitswidrig beschuldigt. Die Rüge ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Trägt der Beschwerdeführer vor, der Zeuge sei zu Unrecht als unerreichbar angesehen worden, so genügt nicht in jedem Falle die Mitteilung des Beweisantrages und des Ablehnungsbeschlusses. Hat das Gericht Bemühungen zur Ermittlung des Zeugen entfaltet, so sind auch diese Vorgange vollständig vorzutragen, soweit sie nach dem Inhalt des Ablehnungsbeschlusses diese Entscheidung mitbestimmten, ohne in dessen Gründen umfassend dargestellt zu sein (vgl. Herdegen in KK 3. Aufl. § 244 Rdn. 108 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird das Revisionsvorbringen nicht gerecht. So sind z. B. die in dem ablehnenden Beschluss nicht im Einzelnen dargelegten, ausweislich der Niederschrift der Hauptverhandlung sogar erörterten vergeblichen Bemühungen, den Zeugen über eine bestimmte Pizzeria in ███████ zu ermitteln, wo nach polizeilichen Erkenntnissen eine Freundin des Zeugen arbeiten sollte, nicht mitgeteilt.

b) Die Begründung, mit der die Strafkammer einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zeugentüchtigkeit der Geschädigten abgelehnt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 10. Februar 1997.

c) Die auf die – insoweit nicht näher ausgeführte – Sachrüge hin gebotene Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben, da die Strafkammer ohne hier gebotene nähere Erörterungen die rechtsfehlerfrei festgestellten Folgen der Tat ganz erheblich zuungunsten des Angeklagten bewertet hat.

a) Die Verfahrensrüge, mit der sich die Revision gegen die Feststellung der Tatfolgen wendet, bleibt erfolglos.

(1) Die Revision meint, die Strafkammer hätte eine die Geschädigte betreffende Bescheinigung der Nervenklinik ██████ vom 24. September 1996 nicht verlesen dürfen. In dieser Bescheinigung ist mitgeteilt, dass sich die Geschädigte nach einem Selbstmordversuch in stationärer Behandlung befindet und dass sich ihr Zustand durch die anstehende Hauptverhandlung erneut verschlechtern könne; dabei stelle „eher die Anwesenheit des Angeklagten als die Vernehmung an sich ... den gefährdenden Faktor dar“.

Angesichts dieses Inhalts der Bescheinigung hätte die Revision vortragen müssen, zu welchem Zweck diese Bescheinigung verlesen wurde. Es erscheint möglich, dass dies zur Beweiserhebung über die Folgen der Tat und damit zur Feststellung einer für den Strafausspruch wesentlichen Tatsache geschah; dann wäre die Rechtmäßigkeit der Verlesung anhand von § 256 StPO zu prüfen gewesen. Ebenso erscheint aber auch möglich, dass die Verlesung im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage erfolgte, ob der Angeklagte während der Vernehmung der Geschädigten gemäß § 247 Satz 2 2. Halbsatz StPO aus dem Sitzungssaal zu entfernen ist. In diesem Zusammenhang wäre die Verlesung von vornherein unbedenklich, da bei der Prüfung einer Frage, die nur den Fortgang des Verfahrens betrifft, die Grundsätze des Strengbeweises nicht gelten (vgl. Herdegen aaO Rdn. 6, 10).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO für eine zulässig erhobene Verfahrensrüge erforderlich, dass die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen so genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegungen das Vorhandensein oder Fehlen eines Verfahrensmangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen (hier: Verlesung der Bescheinigung) bewiesen sind oder bewiesen werden (BGH StV 1995, 564, 565 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird das Revisionsvorbringen nicht gerecht, da § 256 StPO allenfalls dann verletzt sein könnte, wenn diese Bestimmung rechtliche Grundlage der Verlesung war, nicht aber, was nach dem von der Revision allein vorgetragenen Inhalt der Bescheinigung zumindest nicht ausgeschlossen ist, die Verlesung freibeweislich im Zusammenhang mit der Erörterung einer Maßnahme gemäß § 247 Satz 2 2. Halbsatz StPO erfolgte.

Anders wäre die Zulässigkeit der Rüge nur zu beurteilen, wenn die Urteilsgründe, die bei einer zulässig erhobenen Sachrüge zur Ergänzung der Begründung einer Verfahrensrüge heranzuziehen sind (BGH aaO 564 m.w.N.), dass die Feststellungen zu den Tatfolgen auf der Verlesung der genannten Bescheinigung beruhen.

Dies ist jedoch nicht der Fall. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat die Strafkammer die Feststellungen zu den Tatfolgen auf die Bekundungen der Geschädigten selbst und die Bekundungen der ebenfalls in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen Elisabeth und Johann ██████ (Angehörige der Geschädigten) und Dr. ███████ (Nervenarzt, der die Geschädigte behandelt) gestützt. Dem Zeugen Dr. ████████ wurde die Bescheinigung des Bezirkskrankenhauses ████████ vorgehalten (zur Zulässigkeit eines solchen Vorhalts vgl. BGH bei Holtz MDR 1993, 9), deren inhaltliche Richtigkeit er bestätigt hat. Aus alledem folgt, dass die Feststellungen zu den Folgen der Tat nicht auf der Verlesung der Bescheinigung, sondern auf den Angaben des Zeugen Dr. ████████ und den übrigen genannten Beweismitteln beruhen.

(2) Die Rüge, die Aufklärungspflicht habe eine Vernehmung der Zeugen Prof. Dr. █████████ und Dr. ██████████ geboten, die die genannte Bescheinigung unterschrieben haben, ist unbegründet. Warum, zumal angesichts des übrigen Beweisergebnisses, sich der Strafkammer die Annahme hätte aufdrängen müssen, die Vernehmung dieser Zeugen könnte ergeben, dass die von ihnen erstellte Bescheinigung inhaltlich unzutreffend sei, ist weder von der Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Dennoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Die Strafkammer hat die schwerwiegenden Folgen der Tat in erheblichem Umfang zum Nachteil des Angeklagten berticksichtigt. Dies ist nur dann zulässig, wenn der Täter diese Folgen zum Zeitpunkt der Tat vorausgesehen hat oder jedenfalls hätte voraussehen können (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 4 m.w.N.).

Dass, zumal gewaltsam begangene, Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu auch sehr schwerwiegenden psychischen Schäden beim Opfer führen, ist (inzwischen) allgemein bekannt; liegen keine besonderen Umstände vor, bedarf daher die Annahme, dass solche Folgen einer Sexualstraftat für den Täter, wenn auch nicht notwendig in allen Einzelheiten, so doch in ihrem Kern zumindest voraussehbar waren, keiner näheren Darlegung (vgl. insgesamt zusammenfassend G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 241 m.w.N.).

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt aber darin, dass der Angeklagte in einem solchen Maße geistig minderbegabt ist, dass er deshalb jedenfalls bei der „sexuell getönten“ Tatsituation nur erheblich vermindert schuldfähig war. Dies schließt zwar nicht notwendig aus, dass er die schweren Folgen der Tat voraussehen konnte, diese Annahme ist aber unter den gegebenen Umständen auch nicht so naheliegend, als dass auf die Erörterung des genannten Gesichtspunkts verzichtet werden könnte.

Da diese Erörterung fehlt, kann der Senat nicht prüfen, ob die Strafkammer die schweren Folgen der Tat rechtsfehlerfrei zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat.

Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

c) Da der aufgezeigte Rechtsfehler darin liegt, dass nicht überprüft werden kann, ob die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt wurden, ist eine Aufhebung von Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1993 – 2 StR 403/93 m.w.N.; ebenso Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 353 Rdn. 16) nicht geboten. Die bisher getroffenen Feststellungen können vielmehr in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben.

Granderath Ulsamer Schäfer Dr. Boetticher befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Schäfer
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