Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Annahme des minder schweren Falls (§29a Abs.2 BtMG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 728/95
Datum
09.07.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen Verurteilungen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hatten im Strafausspruch Erfolg. Der Bundesgerichtshof bemängelt, dass die Strafkammer die Bedeutung vertypter Milderungsgründe für die Annahme eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG nicht hinreichend berücksichtigt hat. Insbesondere wurde ein falscher Ausgangspunkt bei der Strafrahmenwahl gewählt, so dass der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG kann bereits das Vorliegen eines vertypenden Milderungsgrundes genügen.

2

Bei der Strafrahmenwahl ist zunächst zu prüfen, ob ohne Berücksichtigung eines vertypenden Milderungsgrundes ein minder schwerer Fall bejaht werden kann; ist dies nicht der Fall, besteht kein Raum für eine weitergehende Milderung innerhalb des minder schweren Falls.

3

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung die Erwägungen, die zur Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falls führen, deutlich darzulegen; lässt sich nicht ausschließen, dass sie von einem unzutreffenden Ausgangspunkt ausgegangen ist, ist der Strafausspruch aufzuheben.

4

Besteht aus den Urteilsgründen die Besorgnis, dass die Strafkammer dieselbe rechtlich fehlerhafte Ausgangsüberlegung bei mehreren Angeklagten zugrunde gelegt hat, rechtfertigt dies die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 16. Mai 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 728/95

vom 9. Juli 1996

in der Strafsache gegen

██, geboren ███ Cevat Y., geboren am 1966 in Kayseri (Türkei),

██ ████████, geboren am ██████ 1962 in Açıpayam (Türkei),

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juli 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Mai 1995, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen verurteilt. Ihre Revisionen haben zum Strafausspruch Erfolg.

1. Die vom Angeklagten Y. erhobenen Verfahrensrügen bleiben ebenso erfolglos wie die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge hinsichtlich des Schuldspruchs. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Anträgen vom 13. Mai 1996 Bezug.

2. Die Strafaussprüche können dagegen keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat die Annahme eines minder schweren Falles i. S. d. § 29a Abs. 2 BtMG abgelehnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann schon allein das Vorliegen eines „vertypften“ Milderungsgrundes, worunter auch Beihilfe fällt, die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen. Dies ist zunächst zu prüfen. Könnte ein minder schwerer Fall ohne Berücksichtigung des vertypften Milderungsgrundes nicht angenommen werden, so ist für eine erneute Milderung des Strafrahmens des minder schweren Falles kein Raum (vgl. BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 1, 2, 3; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 50 Rdn. 2 m. w. Nachw.).

Dessen war sich die Strafkammer nicht bewusst. Dies belegen ihre Ausführungen hinsichtlich des Angeklagten Kızılırmak, wonach die festgestellten strafschärfenden Umstände „der Annahme eines minder schweren Falles und damit einer doppelten Milderung des Strafrahmens“ entgegenstehen.

Derartige Ausführungen sind zwar in den Strafzumessungserwägungen hinsichtlich des Angeklagten Y. nicht ausdrücklich enthalten, angesichts der Ausführungen hin-

sichtlich des Angeklagten Kızılırmak ist aber zu besorgen, dass die Strafkammer auch bei ihm denselben unzutreffenden Ausgangspunkt zugrunde gelegt hat.

Angesichts der bei den Angeklagten festgestellten nicht unerheblichen Strafmilderungsgründen kann der Senat nicht vollständig ausschließen, dass die Strafkammer bei einem zutreffenden Ausgangspunkt zu einem für die Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

MaulWahlGerhardt
BringewatSchomburg
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