Revisionen gegen BtM-Urteil verworfen; Ablehnungsantrag hinderte Haftprüfung nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 728/93
- Datum
- 20.01.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ein Ablehnungsantrag gegen eine Richterin in einem Ermittlungsverfahren hindert nicht deren Tätigkeit in einem hiervon getrennt geführten Ermittlungsverfahren, insbesondere nicht deren Teilnahme an Haftprüfungen in diesem anderen Verfahren.
Für die Wirksamkeit eines Ablehnungsantrags sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, aus denen sich eine Unparteilichkeitserstörung ergibt; bloße Verfahrensüberschneidungen genügen nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 6. April 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 728/93 20. Januar 1994 in der Strafsache gegen
██ aus St_____s, geboren am ██ 1948 in ██ (LC),
Farhan ██
Bachir █████████, geboren am ████ 1956 in ████ (Irak),
████████, geboren am ██
Abdul Raouf ███, geboren am ███ 1964 in ███ █████
wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. Januar 1994 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. April 1993 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Hinsichtlich der Revision des Angeklagten Abdul Raouf R. wird auf folgendes hingewiesen:
Der – später für unbegründet erklärte – Ablehnungsantrag gegen die Haftrichterin im Ermittlungsverfahren gegen Abdul Raouf R. hinderte nicht deren Tätigwerden in dem getrennt geführten Ermittlungsverfahren gegen █████ bei dessen Haftprüfung.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Betäubungsmitteln | Ulsamer | Granderath | |||
| Gribbohm | Foth | Wahl |