Treffer
BGH Beschluss

Zurückverweisung: Prüfung des §213 (Reizung zum Zorn) bei minder schwerem Fall nach §226 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 72/89
Datum
09.03.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte eine auf den Strafausspruch beschränkte Revision gegen ein Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge ein. Zentrales Problem war, ob bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach §226 Abs.2 StGB der Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§213 1. Alt. StGB) und die erheblich verminderte Schuldfähigkeit durch Alkoholisierung ausreichend berücksichtigt wurden. Der BGH hob den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, da diese Punkte nicht hinreichend geprüft worden seien; er empfahl außerdem die Auseinandersetzung mit der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des §226 Abs.2 StGB vorliegt, ist der besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§213 1. Alt. StGB) zu berücksichtigen.

2

Ein affektiver, durch Provokation ausgelöster Erregungszustand kann als Zorn im Sinne des §213 1. Alt. StGB gewertet werden und damit die Voraussetzungen eines minder schweren Falls beeinflussen.

3

Erheblich verminderte Schuldfähigkeit infolge Alkoholisierung kann strafmildernd zu berücksichtigen sein; eine schuldhafte Herbeiführung dieses Zustands schließt Milderung nur dann aus, wenn der Täter damit rechnen musste, unter Alkoholeinfluss vergleichbare, in Ausmaß und Intensität gleichartige Straftaten zu begehen.

4

Bei erneuter Verhandlung sind alle für die Persönlichkeit des Angeklagten relevanten Gesichtspunkte vollständig zu würdigen; hierzu kann die begründete Auseinandersetzung mit der abweichenden Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe gehören.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 4. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 72/89 in der Strafsache gegen Uwe Manfred ████ aus ███████, dort geboren am ███ 1966, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 4. November 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bamberg – Jugendkammer – zurückverwiesen.

Gründe

Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Wie die Revision mit Recht geltend macht, muss bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch der seinem Wortlaut nach nur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 1. Alt. StGB) berücksichtigt werden (BGHSt 25, 222; BGH StV 1981, 524; 1983, 364/365; 1988, 528). Eine Prüfung der Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB war hier geboten, weil der Getötete dem Angeklagten aus nicht mehr aufklärbaren Gründen einen Schlag ins Gesicht versetzt und dadurch dessen Racheakt heraufbeschworen hatte.

Hierbei hatte sich der Angeklagte in affektivem Erregungszustand befunden, den er nicht völlig unter Kontrolle bringen konnte. Ein solcher Erregungszustand kann als Zorn im Sinne von § 213 1. Alt. StGB bewertet werden (BGH StV 1983, 364, 365).

Die Verneinung eines minder schweren Falles nach der ersten Alternative des § 213 StGB kann sich auf die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Es ist nicht auszuschließen, dass die Jugendkammer bei richtiger Rechtsanwendung den Strafrahmen des § 226 Abs. 2 StGB wegen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten nochmals gemildert hätte (vgl. BGH NStZ 1986, 115). Zwar hat die Jugendkammer die Auffassung vertreten, eine weitere Strafmilderung scheide hier auch deshalb aus, weil „aus der Vergangenheit bekannt“ gewesen sei, „dass er unter Alkoholeinfluss zu Straftaten und Aggressionshandlungen neigt“ (UA S. 18). Gegen diese Erwägung bestehen aber ebenfalls Bedenken. Die zur Tatzeit gegebene erheblich verminderte Schuldfähigkeit kann zwar dadurch ausgeglichen werden, dass der Täter diesen Zustand schuldhaft herbeigeführt hat, dies aber nur dann, wenn er damit rechnen musste, unter Alkoholeinwirkung strafbare Handlungen zu begehen, die im Ausmaß und Intensität mit der ihm jetzt vorgeworfenen Straftat vergleichbar sind (BGHSt 35, 143, 145/146). Aus den Darlegungen der Jugendkammer zu den früheren Straftaten des Angeklagten ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzung bei ihm gegeben war.“

Dem tritt der Senat bei.

Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass die Pflicht zu vollständiger Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten es nahelegen kann, sich mit der von der Entscheidung abweichenden Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe auseinanderzusetzen.

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