Revision: Aufhebung der Hehlerei-Verurteilung mangels Feststellungen zum 'Sichverschaffen'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 728/77
- Datum
- 14.02.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das „Sichverschaffen“ im Sinne des § 259 StGB setzt die Erlangung eigener Verfügungsgewalt über eine vom Vortäter rechtswidrig erlangte Sache mit dessen Einverständnis voraus.
Eine Verurteilung wegen Hehlerei erfordert konkrete, darstellungsfähige Feststellungen dazu, unter welchen Umständen der Angeklagte die Sache erlangt hat, insbesondere ob ein einverständliches Zusammenwirken mit einem Vortäter vorlag.
Fehlen solche Feststellungen, ist die Verurteilung wegen Hehlerei aufzuheben; kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies die Strafzumessung beeinflusst hat, ist auch der gesamte Ausspruch über die Rechtsfolgen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Sind die Tatbestände anderer Verurteilungen (z. B. Urkundenfälschung) rechtlich und tatsächliche hinreichend festgestellt, bleiben diese Schuldsprüche von einer Aufhebung unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 27. Juli 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
in der Strafsache gegen den Maschinenbauingenieur Vladimir ██ aus ███, geboren am ██ 1921 in ██ █████ wegen Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Juli 1977 mit den Feststellungen aufgehoben,
soweit der Angeklagte wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist, im Ausspruch über die Rechtsfolgen.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Sachrüge teilweise Erfolg.
Die Verurteilung wegen Sachhehlerei kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer geht davon aus, dass sich der Angeklagte eine gestohlene Sache verschafft hat. Das „Sichverschaffen“ i. S. von § 259 StGB erfordert die Erlangung eigener Verfügungsgewalt über die vom Vortäter auf rechtswidrige Weise erlangte Sache mit dessen Einverständnis (BGHSt 7, 134, 137; 10, 151, 152; BGH, Urteil vom 16. November 1976 – 1 StR 424/76). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann aus dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden.
Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte unmittelbar nach dem 21. September 1976 das in einem Ort bei ██ abgestellte Kraftfahrzeug, das im Juli 1975 in La ██ von unbekannten Tätern gestohlen worden war, an sich, um es künftig für sich zu verwenden. Er wusste, dass es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handelte. Beim „Erwerb“ des Fahrzeugs waren amtliche Kennzeichen angebracht, die früher für ein anderes, im März 1976 stillgelegtes Fahrzeug des Beschwerdeführers ausgegeben waren.
Unter welchen Umständen der Angeklagte das Fahrzeug an sich gebracht hat, insbesondere ob ein einverständliches Zusammenwirken mit einem Vortäter stattgefunden hat, teilt das Urteil nicht mit. Auch die Feststellung, dass dem Angeklagten das Fahrzeug nach dem Diebstahl, also zu einem erheblich früheren Zeitpunkt, von einem gewissen Lap— [REDACTED] in Deutschland angeboten worden war, und das Vorhandensein der dem Beschwerdeführer früher zugeteilten Kennzeichen geben darüber keinen Aufschluss.
Das Urteil muss daher aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung, die an sich rechtlich bedenkenfrei festgestellt ist, verurteilt worden ist. Soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in zwei weiteren Fällen verurteilt worden ist, bestehen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken. Insoweit ist die Revision unbegründet.
Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verurteilung wegen Hehlerei auch die Strafaussprüche in diesen Fällen zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst hat. Daher muss auch der gesamte Ausspruch über die Rechtsfolgen aufgehoben werden.
| Mayr | Woesner | Herdegen | |||
| Loesdau | Zipfel |