Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unklarer Notwehrwürdigung in Totschlagsache – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 72/86
Datum
25.03.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 19-jährige Angeklagte tötete den Geschädigten nach einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf er mit einem Messer drei Stiche setzte. Das Landgericht verurteilte wegen Totschlags und verneinte mildernde jugendstrafrechtliche Umstände; es sah eine objektive Notwehrlage, aber nicht erforderliche Verteidigungsmittel. Der BGH beanstandet die lückenhafte Prüfung, insbesondere ob der Angriff bereits beendet war und ob Irrtümer über Erforderlichkeit vorlagen, und hebt das Urteil auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Notwehr setzt einen gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff voraus; endet der Angriff, entfällt die Rechtfertigung für danach erfolgende Gewalt.

2

Wenn der Angreifer den Angriff als gescheitert ansieht oder Hilfe herbeigerufen wird, kann die in der Folge ausgeübte Gewalt nicht ohne Weiteres als Notwehr gerechtfertigt sein.

3

Der Einsatz eines Abwehrmittels muss erforderlich und verhältnismäßig sein; stehen mildere, ebenso geeignete Mittel zur Verfügung, liegt eine Notwehrüberschreitung vor.

4

Ein Irrtum über die Notwendigkeit des eingesetzten Mittels ist zu differenzieren: Ein Sachverhaltsirrtum kann nach § 16 StGB den Vorsatz ausschließen, ein Verbotsirrtum betrifft die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Handlung.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 6. September 1985

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus ██████████████████, dort geboren am ██ 1964, wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus ██████████████████ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 6. September 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte hatte aus der Wohnung eines Nachbarn mehrere Gegenstände entwendet. Nach der Aufdeckung des Diebstahls durch die Polizei hatte der Angeklagte von sich aus mit dem Geschädigten einen Termin zur Rückgabe des Diebesgutes vereinbart. Als er bei diesem Treffen auf die Frage nach den Gründen für sein Fehlverhalten die Antwort schuldig blieb, versetzte ihm der Geschädigte eine Ohrfeige. Eine weitere Ohrfeige konnte der Angeklagte zwar abwehren, bei dem Versuch, die Wohnung des Geschädigten zu verlassen, wurde er jedoch von diesem an der Kleidung festgehalten. Es entstand ein Gerangel auf dem Fußboden, in dessen Verlauf der Geschädigte zu einem heruntergefallenen Messer mit einer 14,5 cm langen Klinge griff. Zu einem Einsatz dieses Messers kam es nicht, da der Angeklagte den Arm seines Gegners festhielt. Bei der Abwehr trug der Angeklagte jedoch oberflächliche Ritzwunden an der Stirn und an der Hand davon.

Durch Bisse in die Hand und den Oberarm veranlasste er den Geschädigten, das Messer fallen zu lassen. Alsbald gelang es ihm auch infolge seiner körperlichen Überlegenheit, die Oberhand zu gewinnen und seinen Gegner mit starkem Druck auf den Boden zu pressen.

In dieser Situation schaute eine von aus der Wohnung dringenden Hilferufen alarmierte Hausbewohnerin durch die halb geöffnete Wohnungstür. Als der Angeklagte sie erblickte, rief er ihr zu: „Geh weg, geh weg, schnell!“ Dadurch wurde der Geschädigte auf die Zeugin aufmerksam. Sein Schreien „Hilfe, Hilfe, ruf die Pol...“ wurde indes sofort vom Angeklagten erstickt, indem dieser ihm den Mund zuhielt. Die Zeugin benachrichtigte von ihrer Wohnung aus die Polizei.

Währenddessen hatte der Angeklagte das am Boden liegende Messer aufgehoben und dem unter ihm auf dem Rücken liegenden Tatopfer an den Hals gehalten. Dabei verletzte sich das Opfer durch Abwehrbewegungen am Hals und an der Hand, griff nun seinerseits zu einem ebenfalls heruntergefallenen sog. Niethammer mit relativ leichtem Kopf und schlug damit in Richtung des Schulter- und Kopfbereichs des Angeklagten, der sich jedoch rechtzeitig wegducken konnte und deshalb nicht getroffen wurde. Zur Abwehr weiterer Schläge stach der Angeklagte nunmehr mit bedingtem Tötungsvorsatz in rascher Folge mit dem Messer dreimal in den Brustkorb des Opfers und fügte diesem dabei tödliche Verletzungen zu (ein Stich drang in die rechte Herzkammer, ein anderer in die Leber).

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es hat angenommen, dass er sich im Zeitpunkt der tödlichen Stiche objektiv in einer Notwehrlage befand und auch mit Verteidigungswillen handelte, dass der Einsatz des Messers andererseits zur Abwehr des Angriffs nicht erforderlich gewesen wäre. Die Voraussetzungen des § 33 StGB hat es aus tatsächlichen Gründen nach Anhörung zweier Sachverständiger verneint.

Die Revision des Angeklagten und die zu seinen Ungunsten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft sind begründet.

I.

Mit Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft in der Begründung ihrer Sachbeschwerde gegen die Annahme, der Angeklagte habe sich zur Zeit der Tötungshandlung objektiv in einer Notwehrsituation befunden. Die Ausführungen des Landgerichts zu dieser Frage sind lückenhaft und halten deshalb rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die im Verlauf der Auseinandersetzung hinzugekommene Hausbewohnerin hatte drei Hilferufe aus der Wohnung des Geschädigten gehört. Die Reaktion des Angeklagten bei ihrem Hereinschauen lässt es fernliegend erscheinen, dass er der Urheber dieser Rufe war. Außer ihm kommt dafür offenbar nur das spätere Tatopfer in Betracht. Glaubte dieses aber, die Auseinandersetzung ohne die Inanspruchnahme fremder Hilfe nicht beenden zu können, so spricht viel dafür, dass es seinen Angriff als gescheitert und damit als beendet ansah. Die Tatsache, dass der Angeklagte die auf die Hilferufe herbeigeeilte Zeugin wegschickte und dem nunmehr sogar um Benachrichtigung der Polizei bittenden Opfer den Mund zuhielt, hätte zu einer Auseinandersetzung mit der Frage gedrängt, ob der Angeklagte sich für den anschließenden Teil der Auseinandersetzung auf Notwehr berufen konnte oder ob diese nicht vielmehr schon wegen fehlenden Verteidigungswillens ausgeschlossen war (vgl. dazu BGHSt 2, 111, 114 mwN; 3, 194, 198; 5, 245, 247; BGH NStZ 1983, 117; 1983, 500 mwN). Handelte der Angeklagte während des nun folgenden Abschnitts nicht in Notwehr, so war die Abwehr des Opfers mit dem leichten Hammer ihrerseits nach § 32 StGB gerechtfertigt, stellte also keinen rechtswidrigen Angriff dar, gegen den der Angeklagte sich hätte zur Wehr setzen dürfen.

Die Frage, ob der Angeklagte sich bei der Tat in einer Notwehrlage befand und lediglich ein nicht erforderliches Mittel einsetzte oder ob eine Notwehrsituation gar nicht vorlag, ist nicht nur für die Strafrage, sondern auch für den Schuldumfang, möglicherweise sogar für die rechtliche Einordnung des Tötungsdelikts, von entscheidender Bedeutung. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war das Urteil deshalb in vollem Umfang aufzuheben.

II.

Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen der Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO) und des Angeklagten hat andererseits auch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Nach der zutreffenden Ansicht der Jugendkammer wäre es ausreichend gewesen, wenn der Angeklagte zur Abwehr des Angriffs in den Arm gestochen hätte, in dem das Tatopfer den Hammer hielt. Nach ihrer Überzeugung war dem Angeklagten „dies subjektiv auch bewusst, zumindest hätte er sich dessen bewusst sein müssen“ (UA S. 19).

Diese Formulierung legt die Deutung nahe, das Landgericht halte es auch für möglich, dass der Angeklagte sich (schuldhaft) über die Grenzen des zur Abwehr des Angriffs Erforderten getäuscht hat. Worauf dieser Irrtum beruhen könnte, lässt sich den Urteilsausführungen nicht entnehmen. Er würde nach § 16 StGB den Vorsatz des Angeklagten ausschließen, wenn er auf falscher Einschätzung der Sachlage beruhte; um einen Verbotsirrtum könnte es sich dagegen handeln, wenn der Angeklagte geglaubt hätte, auch bei der von ihm richtig erkannten Sachlage seien die Stiche in die Brust des Opfers ein zulässiges Mittel der Verteidigung gewesen (vgl. BGHSt 3, 194, 196; BGH NJW 1968, 1885; BGH GA 1969, 23, 24; 1969, 117, 118; BGH NStZ 1983, 500; BGH, Urt. vom 11. Januar 1983 – 4 StR 742/82). Die Unklarheit der Urteilsausführungen in diesem Punkt entzieht dem Schuldspruch die Grundlage.

Im Rahmen der Strafzumessung führt die Jugendkammer aus, der Angeklagte sei „weder durch eine Misshandlung noch durch eine beleidigende Äußerung“ gereizt oder provoziert worden (UA S. 25). Diese Erwägung lässt sich nicht mit der Feststellung vereinbaren, der in friedlicher Absicht gekommene Angeklagte sei vom Geschädigten geohrfeigt und an einer Flucht aus der Wohnung gehindert worden.

Die Angriffe des Angeklagten gegen die Verneinung der Voraussetzungen des § 33 StGB sind offensichtlich unbegründet. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es angesichts der Urteilsaufhebung nicht.

SchauenburgFothSchimansky
KuhnGranderath
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