Treffer
BGH Urteil

Notzucht/Gewaltunzucht: Anforderungen an Vorsatzprüfung und Beweiswürdigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 728/54
Datum
14.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das LG sprach einen Arzt vom Vorwurf der Notzucht (§ 177 StGB) und Gewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) frei, weil es den inneren Tatbestand verneinte; zudem lehnte es fahrlässige Körperverletzung und tätliche Beleidigung ab. Auf Revision der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin hob der BGH das Urteil mit Feststellungen auf. Die Beweiswürdigung zum Widerstand der Geschädigten sei widersprüchlich und unvollständig, außerdem sei nicht erkennbar, dass bedingter Vorsatz hinreichend geprüft wurde. Auch die Prüfung möglicher Körperverletzungs- und Beleidigungsdelikte sei lückenhaft; zudem sei eine Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) zu erwägen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das LG zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verneinung des inneren Tatbestands bei Sexualdelikten nach §§ 177, 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB bedarf einer in sich widerspruchsfreien und vollständigen Würdigung des festgestellten Tatgeschehens, insbesondere des Widerstandsverhaltens des Opfers.

2

Für den inneren Tatbestand der §§ 177, 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt bedingter Vorsatz; dieser fehlt bei Gewaltanwendung regelmäßig nur, wenn der Täter sich zuvor Gewissheit über die Zustimmung der Angegriffenen verschafft hat.

3

Ein Irrtum über das Einverständnis des Opfers schließt eine (fahrlässige) Körperverletzung nicht aus, soweit unabhängig vom Sexualakt Misshandlungen oder sonstige Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens verursacht werden.

4

Eine Verurteilung wegen Körperverletzung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die konkrete Misshandlung nicht ausdrücklich angeklagt ist, sofern sie vom Prozessgegenstand erfasst ist (§ 264 StPO).

5

Tätliche Beleidigung kann trotz irriger Annahme eines Einverständnisses in Betracht kommen, wenn das Verhalten über den in der Sexualhandlung liegenden Angriff hinaus einen eigenständigen, ehrverletzenden tätlichen Angriff darstellt; auch hierfür genügt bedingter Vorsatz.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm, 4. August 1954

Rubrum

Im Namen des deutschen Volkes

In der Strafsache gegen o.R. Edwin █, den Arzt Dr. ██ aus ███, geboren am ███████ 1920 in ████ (Rumänien), wegen Notzucht u.a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 12. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Peetz Bundesrichter Dr. Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Kohlhaas und Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin Hilde ████████ wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 4. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Dem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluss zur Last gelegt, im Mai 1952 während einer ärztlichen Behandlung die damals 21 Jahre alte Hilde ████████ durch Gewalt zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt und einige Tage später ebenfalls mit Gewalt den Mundverkehr mit ihr ausgeübt und sich dadurch der Notzucht nach § 177 StGB sowie der Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Nachdem durch Urteil des erkennenden Senats vom 3. November 1953 das auf Verurteilung im Sinne des Eröffnungsbeschlusses lautende Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16. Mai 1953 wegen eines Verfahrensverstoßes aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Ulm zurückverwiesen worden war, hat dieses Gericht den Angeklagten nunmehr freigesprochen. Es hat zwar den äußeren, nicht jedoch den inneren Tatbestand der Notzucht und der Gewaltunzucht für erwiesen erachtet. Die Strafkammer hat ferner geprüft, ob sich der Angeklagte in beiden Fällen der fahrlässigen Körperverletzung oder der Beleidigung schuldig gemacht hat; sie hat aber auch diese Fragen verneint.

Gegen das freisprechende Erkenntnis haben die Staatsanwaltschaft und die Verletzte ████████ als Nebenklägerin Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügen. Die beiden Rechtsmittel haben Erfolg.

1.) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht den inneren Tatbestand der Notzucht und der Gewaltunzucht verneint hat, sind, wie die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht rügt, unzureichend. Vor allem stehen sie zum Teil nicht im Einklang mit den tatsächlichen Feststellungen und lassen eine Reihe wichtiger Punkte unbeachtet.

Was den ersten Vorfall (Notzucht) betrifft, so hat die Nebenklägerin ████████ nicht, wie die Strafkammer bei der Stellungnahme zum inneren Tatbestand bemerkt, lediglich versucht, sich wegzudrücken, und ihn mehrmals aufgefordert, „er solle das sein lassen“. Obwohl der Angeklagte mit seinem ganzen Körpergewicht auf das Sofa gepresst hatte, so dass sie in ihrer Widerstandsfähigkeit stark beeinträchtigt war, hat sie es durch ihre Gegenwehr dennoch verhindert, dass er ihr den Schlüpfer ausziehen konnte. Sie hat sich dem Angeklagten auch weiterhin widersetzt, obwohl sie als kleine, zierliche Person dem großen, kräftigen Angeklagten gegenüber körperlich weit unterlegen war und obwohl er sie auch teilweise an den Armen festhielt; es gelang ihr durch abwehrende Bewegungen mit dem Unterleib sogar, zu erreichen, dass der Angeklagte den Geschlechtsakt vorzeitig abbrechen musste. Bei dieser Sachlage erweckt es Bedenken, wenn das Landgericht den Widerstand der ████████ als „verhältnismäßig gering“ und als nicht so „intensiv“ bezeichnet hat, wie „es normalerweise von einer Frau in einer solchen Lage erwartet werden könnte“. Nicht gewürdigt hat die Strafkammer im übrigen auch den Hinweis der Zeugin auf ihren schmerzenden Arm, eine Bemerkung, die geeignet war, gerade bei einem Arzt, zumal dem behandelnden Arzt, ihre Wirkung nicht zu verfehlen.

Auch hinsichtlich des zweiten Vorfalls (Gewaltunzucht) ist die Strafkammer bei ihren rechtlichen Erwägungen den tatsächlichen Feststellungen nicht in vollem Umfange gerecht geworden. Sie hat hier den körperlichen Widerstand der ████████ bei der Erörterung des inneren Tatbestandes als „äußerst gering“ bezeichnet. Das steht im Widerspruch zu dem festgestellten Sachverhalt. Danach war es zunächst den Anstrengungen der Nebenklägerin zuzuschreiben, dass es zu keinem regelrechten Geschlechtsverkehr kam. Sie wehrte sich, als sie der Angeklagte auf die Liegestatt drückte und an ihren Geschlechtsteil langte, und eilte, während der Angeklagte das Fenster schloss, zur Tür, um ihm zu entweichen. Was der Angeklagte dann tat, war rohe Gewaltanwendung: Er hielt die ████████ an der Tür an beiden Armen fest, zog sie zur Liegestatt zurück, griff ihr in die Haare, zog ihren Kopf nach unten, wobei er sie „zu sich herzerrte“, packte sie im Nacken und drückte ihren Kopf zunächst, während er sie gleichzeitig mit den Beinen fest umklammerte, gegen seinen Schoß und dann gegen sein entblößtes, steifes Glied. Es ist unverständlich, wozu derartig heftige Gewaltanwendung notwendig gewesen sein soll, wenn der körperliche Widerstand der ████████ nur „äußerst gering“ war oder der Angeklagte ihr Sträuben gegen den Mundverkehr für „nicht ernstlich“ hielt. Die erwähnten Umstände bedurften um so mehr einer eingehenden Würdigung, als nicht ohne weiteres damit gerechnet werden kann, dass ein 21 Jahre altes Mädchen, das sich gegen den regelrechten Geschlechtsverkehr gewehrt hat, mit dem abstoßenden Mundverkehr einverstanden ist.

Bei der unzulänglichen Würdigung, die hiernach schon der äußere Sachverhalt seitens der Strafkammer gefunden hat, bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, zugunsten des Angeklagten müsse in beiden Fällen unterstellt werden, dass er in dem Verhalten der ████████ keinen ernsthaften Widerstand, sondern nur ein „schamvolles, nicht ernstlich gemeintes Sträuben eines jungen Mädchens“ erblickt hat.

Die rechtlichen Urteilsausführungen sind aber auch aus einem anderen Grunde zu beanstanden. Es geht nämlich aus ihnen nicht mit Sicherheit hervor, ob sich die Strafkammer darüber im klaren war, dass für den inneren Tatbestand der §§ 177 und 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB auch bedingter Vorsatz genügt. Die tatsächlichen Feststellungen zum äußeren Hergang drängten dazu, die Frage, ob der Angeklagte nicht wenigstens mit der Möglichkeit ernsten Widerstandes seitens der Nebenklägerin gerechnet hat, sich aber dennoch von seinem Vorgehen nicht abhalten ließ, besonders sorgfältig zu prüfen und das Ergebnis im Urteil eingehend darzulegen. Wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (u.a. RG JW 1909, 295 Nr. 27; 1935, 2734 Nr. 16; 1938, 2734 Nr. 7), wird der bedingte Vorsatz bei der Gewaltanwendung im Rahmen der §§ 177, 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB regelmäßig nur dann fehlen, wenn der Täter sich vorher über die Zustimmung der Angegriffenen Gewissheit verschafft hat. Die Urteilsausführungen lassen im vorliegenden Falle nicht erkennen, dass die Strafkammer unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, die Frage des bedingten Vorsatzes geprüft hat.

2.) Den Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin ist auch darin beizustimmen, dass die Urteilsausführungen zu der Frage, ob sich der Angeklagte in beiden Fällen nicht wenigstens der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht hat, nicht ausreichen. In dieser Hinsicht ist schon zu beanstanden, dass das Landgericht nur die innere Tatseite dieses Vergehens erörtert hat, ohne auszuführen, worin es in beiden Fällen den äußeren Tatbestand erblickt.

Sollte ihn die Strafkammer, wie die Revision der Staatsanwaltschaft annimmt, nur darin gesehen haben, dass der Angeklagte bei dem ersten Vorgang die ████████ entjungfert und ihr dabei Schmerzen zugefügt (vgl. RGSt 56, 64) sowie bei dem zweiten Vorfall durch den Mundverkehr bis zum Samenerguss in ihr ein das körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigendes Ekelgefühl erregt hat (vgl. RG Goltd.Arch 58, 184), so würde das den Sachverhalt nicht erschöpfen. Wie die Urteilsausführungen ergeben, hat der Angeklagte der Nebenklägerin bei seinem Vorgehen im ersten Fall auch an dem von ihm selbst behandelten, bei einem Verkehrsunfall verletzten Arm Schmerzen bereitet. Bei seiner Gewaltanwendung im zweiten Falle hat er der Nebenklägerin in die Haare gegriffen, ihren Kopf nach unten gezogen, wobei er sie zu sich „herzerrte“, sie im Nacken gepackt und ihren Kopf, sie gleichzeitig mit den Beinen fest umklammernd, gegen seinen Schoß und dann gegen sein Glied gedrückt. Es ist kaum zweifelhaft, dass der Angeklagte hierbei ebenfalls das körperliche Wohlbefinden der ████████ beeinträchtigt hat. Mit seinem Vorgehen war sie in beiden Fällen nicht einverstanden. Hielt der Angeklagte wirklich, wie das Landgericht zu seinen Gunsten angenommen hat, irrtümlich ihre Einwilligung mit dem Geschlechtsund dem Mundverkehr für vorliegend, so schließt das nicht aus, dass er sich hinsichtlich der Misshandlungen an dem verletzten Arm im ersten Fall und bei der rohen Gewaltanwendung im zweiten Fall, wenn nicht sogar der vorsätzlichen, so doch der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne des § 230 StGB schuldig gemacht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei dem Angeklagten als behandelndem Arzt im Hinblick auf das durch seinen Beruf vermittelte Einsichtsvermögen besonders strenge Anforderungen an die Rücksichtnahme gegenüber der schwächlichen und an eiternden Arm- sowie Beinverletzungen leidenden Nebenklägerin zu stellen waren. Zu kommt hinzu, dass die ████████ den Angeklagten bei dem ersten Vorgang ausdrücklich auf die Schmerzen hinwies, die er ihr an dem verletzten Arm bereitete. Dass der Angeklagte wegen der erwähnten Misshandlungen nicht besonders angeklagt war, hatte einer Verurteilung wegen fahrlässiger (oder vorsätzlicher) Körperverletzung nicht im Wege gestanden (§ 264 StPO). Im übrigen wären die Misshandlungen auch von den Strafanträgen der Nebenklägerin vom 14. Juni und 22. Juli 1952 sowie von der Erklärung des staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertreters nach § 232 Abs. 1 StGB erfasst worden.

Ob der Angeklagte auch insoweit der fahrlässigen (oder vorsätzlichen) Körperverletzung schuldig ist, als er der Nebenklägerin durch die Entjungferung Schmerzen zugefügt und durch den Mundverkehr Ekelgefühle in ihr hervorgerufen hat, wird das Landgericht in der kommenden Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der obigen Darlegungen erneut zu prüfen haben; die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil sind auch insoweit unzulänglich.

3.) Mit Recht rügt die Nebenklägerin auch, dass das Landgericht den inneren Tatbestand der (tätlichen) Beleidigung nach § 185 StGB mit unzureichender Begründung verneint habe. Nach der Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte in den beiden Fällen freilich irrigerweise angenommen, dass die ████████ mit seinem Vorgehen einverstanden sei. Eine solche irrtümliche Annahme betrifft regelmäßig die Tat als solche nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten – auch nach dem der Beleidigung und schließt daher in der Regel eine Verurteilung insoweit ebenfalls aus. Doch gilt das nicht ausnahmslos. Die Bestrafung wegen tätlicher Beleidigung kann in solchen Fällen dann eintreten, wenn das Verhalten des Täters über den in geschlechtlichen Missbrauch selbst liegenden Angriff auf die Ehre und die körperliche Unversehrtheit hinausging (vgl. Olshausen 12. Aufl. Note 9 b, bb) zu § 185 StGB; RG JW 1938 S. 2734 Nr. 7; BGH 1 StR 85/55 vom 15. April 1955). Eine Prüfung in dieser Richtung hat das Landgericht unterlassen. Sie hätte sich darauf erstrecken müssen, ob nicht schon in der Art, wie der Angeklagte in beiden Fällen zu Beginn seines Vorgehens über die Beschwerdeführerin, die in seiner Behandlung stand und ihm nach den Urteilsfeststellungen nicht den geringsten Anlass zur Annahme einer geschlechtlichen Zugänglichkeit oder gar des Einverständnisses mit einem Mundverkehr gegeben hatte, in Geschlechtsgier herfiel, eine tätliche Beleidigung enthalten war. Dabei ist zu bemerken, dass, wie im Falle der Notzucht oder der Gewaltunzucht, auch hier der bedingte Vorsatz des Angeklagten zur Verurteilung ausgereicht hätte.

Auf die beiden Revisionen ist hiernach das Urteil samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Ulm zurückzuverweisen. Der Senat sieht keinen Anlass, die Sache entsprechend den Anträgen des Oberbundesanwalts, der die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten hat, und der Nebenklägerin an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht im übrigen auch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte bei dem zweiten Vorfall nicht zugleich der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB durch das Zurückziehen der zur Tür gegangenen Zeugin ███ an beiden Armen schuldig gemacht hat.

Hörchner Dr. Peetz Dr.

Die Bundesrichter Martin und Dr. Hübner sind beurlaubt und deshalb an der Unter-Dr. Mannzen zeichnung verhindert.

Dr. Hörchner
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