Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls: Ablehnung weiterer Sachverständigenbegutachtung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 728/53
Datum
06.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall und rügte Verletzungen des § 244 Abs. 2 und 4 StPO. Der Verteidiger beantragte die Hinzuziehung eines Obergutachters der Universitätsnervenklinik; das Landgericht lehnte ab. Der BGH verwirft die Revision: Vorliegend genügten das bestehende Gutachten und der Eindruck der Kammer; weitere Begutachtung war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag auf Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 StPO kann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht aufgrund des vorhandenen Gutachtens und eigener Wahrnehmungen vom Gegenteil überzeugt ist.

2

Die Inanspruchnahme einer Universitätsnervenklinik rechtfertigt nicht automatisch die Annahme überlegener Forschungsmittel; die Untersuchung durch einen erfahrenen Landgerichtsarzt kann zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit ausreichen.

3

Weitere Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die eine vertiefte Untersuchung erforderlich machen.

4

Die Verwerfung der Revision und die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels ist geboten, wenn keine darüber hinausgehenden Rechtsrügen erhoben werden und die angegriffenen Beweisentscheidungen keinen Rechtsfehler erkennen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 14. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Melker Karl ███ aus ███, dort geboren am ████████ 1921, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Mantel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. ███ Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat █████████ ███ ███████████████████ Justizangestellter ██████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 14. Oktober 1953 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung von einer Anklage des Betruges wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt worden; Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt. Seine Revision rügt lediglich Verletzung des § 244 Abs. 2 und 4 StPO. Sie ist nicht begründet.

Der Verteidiger hat, nachdem ein Gutachten des Gerichtsarztes über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten erstattet worden war, den Antrag gestellt, den Vorstand der Universitätsnervenklinik in Würzburg als weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen, da dessen Forschungsmittel denen des vernommenen Gutachters überlegen seien und ein anderes Ergebnis zu erwarten sei. Damit wollte der Verteidiger ersichtlich die Zurechnungsunfähigkeit oder die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beweisen. Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei und weil der weitere Sachverständige keine besseren Forschungsmittel habe als der Gerichtsarzt. Diese Begründung hält sich im Rahmen des nach § 244 Abs. 4 StPO der Strafkammer zustehenden Ermessens und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht davon ausgeht, dass zur Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte durch Schwachsinn in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich beschränkt oder ob er voll verantwortlich ist, die Untersuchung durch einen erfahrenen Landgerichtsarzt ausreicht. Gegen die Annahme, dass für die Beurteilung einer bloßen Geistesschwäche auch einer Universitätsnervenklinik keine gegenüber den Mitteln des Landgerichtsarztes überlegene Forschungsmittel zur Verfügung stehen, bestehen keine Bedenken. Die Strafkenmer hat aus dem Gutachten des Sachverständigen und aus dem eigenen Eindruck, den sie von dem Angeklagten sowohl in der Verhandlung wie aus seinem früheren Verhalten und der Art der Ausführung der Straftaten gewonnen hat, die Überzeugung erlangt, dass das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache, nämlich die volle Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers, erwiesen war. Da keine der Voraussetzungen des § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ersichtlich ist, war sie berechtigt, den Antrag auf Vernehmung eines Obergutachters und auf Hinweisung des Angeklagten zur Beobachtung durch einen weiteren Sachverständigen abzulehnen. Auch zu weiterer Aufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO bestand kein Anlass.

Da weitere Revisionsrügen nicht erhoben worden sind, war das Rechtsmittel mit der sich aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge zu verwerfen.

GlanzmannMantel
EngelsDr. Schalscha
Revision gegen Verurteilung wegen Diebstahls: Ablehnung weiterer Sachverständigenbegutachtung — Themis