Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs und Zurückverweisung wegen möglicher Strafbarkeit nach § 138 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 727/97
Datum
27.01.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte den Freispruch einer Angeklagten wegen Beihilfe zu einem erpresserischen Menschenraub. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Strafkammer die mögliche Strafbarkeit der Angeklagten nach § 138 StGB (unterlassene Anzeige einer Katalogtat) nicht geprüft hatte. Mangels tragfähiger, vom Angeklagten nicht bestrittener Feststellungen verwies der Senat die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei dem Vorwurf der Beteiligung an einer Katalogtat kann zugleich die Unterlassung der Anzeige der beabsichtigten Tat Gegenstand der Anklage sein (§ 138 StGB).

2

Die Verwandtschaft des Täters (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a; § 139 Abs. 3 StGB) schließt die Strafbarkeit wegen Unterlassung der Anzeige nach § 138 StGB nicht aus, wenn die Angehörige sich nicht bemüht hat, den Täter von der Tat abzuhalten.

3

Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht dürfen Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen vom Angeklagten bestritten wird, nicht als Grundlage einer Verurteilung bestehen bleiben.

4

Für die Verurteilung wegen Beihilfe ist gegebenenfalls die Prüfung der Kausalität der Gehilfenhandlung für den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 2. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 727/97 vom 27. Januar 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 1998, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr., als Vorsitzender, und die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Dr. Bötticher, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom 2. September 1997, soweit es die Angeklagte E. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Maskiert und mit einem Gasrevolver bewaffnet versuchte der inzwischen geschiedene Ehemann der Angeklagten, R. U., die Filiale der Hypobank in G. zu überfallen. Er nahm eine Bankangestellte in den „Schwitzkasten“, hielt ihr die Gaspistole an den Kopf und forderte andere Bankangestellte zur Herausgabe von Geld auf. Die Tat scheiterte letztlich, weil der Geldausgabeautomat gesperrt war. Deshalb und wegen im Zusammenhang mit dem Gesamtgeschehen begangener weiterer Taten – so schoss R. U. auf der Flucht auf einen Verfolger – wurde er durch das insoweit nicht angefochtene Urteil der Strafkammer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Demgegenüber hat die Strafkammer die Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe zu einem erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung freigesprochen. Insoweit hat sie festgestellt:

Wenige Tage vor der Tat hatte R. U. seine Ehefrau über den Tatplan informiert. Diese „nahm von dem Plan Kenntnis, ohne den Angeklagten jedoch hiervon abzuhalten zu versuchen“.

Am Tag vor der Tat fuhren R. U. und die Angeklagte nach G. Spätestens während der Fahrt teilte R. U. der Angeklagten erneut den Tatplan mit, was diese „zur Kenntnis nahm, ohne ihm zur Tat zu- oder von ihr abzuraten“. Sie „erhielt die Anweisung“, in der Nähe der Bank im Pkw auf die Rückkehr von R. U. zu warten.

So stellt die Strafkammer fest, habe R. U. die Angeklagte „zur moralischen Unterstützung mitgenommen, da er davon ausging, er werde die Tat ohne Begleitung der Ehefrau, die ihm seelischen Halt und Kraft zur Tatdurchführung geben sollte, abbrechen oder nicht beginnen; außerdem hoffte er, nach der Tatausführung würde bei Straßenkontrollen ein Paar weniger auffallen“.

Die Angeklagte, der bekannt war, dass ihr Mann die Waffe mitgenommen hatte, floh gemeinsam mit ihm, nachdem er von seinem gescheiterten Versuch zurückgekehrt war.

Die Strafkammer hat die Angeklagte freigesprochen, da nicht erwiesen sei, „dass sie wusste, zum Zweck der psychischen Beihilfe im Wagen warten zu sollen und dies bewusst getan zu haben, um die Handlung ihres Ehemannes zu fördern“. Sie sei sich auch nicht „nachweisbar bewusst gewesen, dass sie allein durch ihr Warten im Pkw die Durchführung der Haupttat und den Eintritt des Erfolges in Kauf nehmen und das Risiko der Begehung erhöhen könnte“. Schließlich fehle es auch an der Kausalität dieser vom Angeklagten erhofften moralischen Unterstützung. Eine Garantenpflicht aus der ehelichen Lebensgemeinschaft, ihren Ehemann von der Tat abzuhalten, bestehe ebenfalls nicht.

Die gegen den Freispruch der Angeklagten gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die auch vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Strafkammer den dem Eröffnungsbeschluss zugrundeliegenden Lebenssachverhalt nicht auch unter dem Gesichtspunkt überprüft hat, ob sich die Angeklagte gemäß § 138 Nr. 7, 8 StGB strafbar gemacht hat.

In dem Vorwurf, an einer Katalogtat i. S. d. § 138 StGB beteiligt gewesen zu sein, ist zugleich auch i. S. d. § 264 StPO der Vorwurf enthalten, die beabsichtigte Begehung dieses Delikts nicht angezeigt zu haben (vgl. BGHSt 36, 167, 169; BGH NStZ 1993, 50 m. w. Nachw.).

Hier kannte die Angeklagte frühzeitig den Plan ihres Mannes, ohne die Polizei oder die Bank hiervon zu unterrichten. Dass die Strafkammer, die § 138 StGB nicht anspricht, von einer Verurteilung nach dieser Vorschrift lediglich deshalb abgesehen hatte, weil sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Beteiligung der Angeklagten an der von ihr nicht angezeigten Tat zwar für möglich gehalten, verbleibende Zweifel hieran aber nicht überwunden hatte (vgl. zu dieser Fallgestaltung BGHSt aaO 170 f.), ist nicht ersichtlich.

Der Umstand, dass die Angeklagte Angehörige des Täters ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB), stünde gemäß § 139 Abs. 3 StGB einer Strafbarkeit gemäß § 138 StGB schon deshalb nicht entgegen, weil die Angeklagte sich nicht bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten.

Ob darüber hinaus die Urteilsgründe klar genug ergeben, dass die Kenntnis der Angeklagten vom Tatplan auch dahin ging, dass es sich bei der geplanten Tat auch um einen erpresserischen Menschenraub handelte – in diesem Fall wäre § 139 Abs. 3 StGB ohnehin nicht anwendbar –, kann daher offenbleiben.

Der aufgezeigte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass der Senat zu entscheiden brauchte, ob die Strafkammer, wie die Revision meint, bei der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung überspannte Anforderungen an die Bildung richterlicher Überzeugung gestellt hat (vgl. hierzu Hürxthal in KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 4 m. w. Nachw.).

Der Senat hat die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen insgesamt aufgehoben, da die Angeklagte die festgestellten Tatsachen nicht eingeräumt hat, sondern „verzweifelt eine unzutreffende Erklärung zu finden suchte, weshalb sie von dem Überfall keine Ahnung gehabt habe“.

Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte vom Revisionsgericht mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, jedenfalls bei einem bestreitenden Angeklagten nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (Senatsurteil vom 13. Januar 1998 – 1 StR 658/97 m. w. Nachw.; für den Fall eines Geständnisses des Angeklagten vgl. demgegenüber BGH NJW 1992, 382, 384).

Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird gegebenenfalls auch die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antrag vom 20. November 1997 hinsichtlich der Erforderlichkeit der Kausalität einer Gehilfenhandlung für den Erfolg der Haupttat zu beachten haben.

Mit der Aufhebung des Urteils ist auch die Entscheidung der Strafkammer über die Zuerkennung von Haftentschädigung gegenstandslos. Der Senat bemerkt jedoch, dass das erstmals in der Revisionsbegründung vom 7. Oktober 1997 enthaltene Vorbringen der Staatsanwaltschaft, der Wegfall der Zuerkennung von Haftentschädigung werde auch für den Fall angestrebt, dass der Freispruch bestehen bliebe, gemäß § 8 Abs. 3 StREG i. V. m. § 311 Abs. 2 StPO verspätet wäre.

Brüning Maul Ulsamer Richter am BGH

Dr. Bötticher ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.

Dr. Wahl
Aufhebung des Freispruchs und Zurückverweisung wegen möglicher Strafbarkeit nach § 138 StGB — Themis