Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung: Aufhebung mehrerer Gesamtstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 727/96
- Datum
- 07.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung mehrerer Gesamtstrafen ist die Zäsurwirkung einzubeziehender Verurteilungen zu berücksichtigen; droht ein für den Verurteilten nachteiliges überhöhtes Gesamtstrafmaß, hat das Gericht einen Ausgleich herbeizuführen.
Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen erachtet; fehlt diese Feststellung, ist die Entscheidung über die Gesamtstrafen aufzuheben.
Bei erneuter Gesamtstrafenbildung ist es unzulässig, eine zuvor in eine Gesamtstrafe einbezogene Geldstrafe gemäß §§ 55, 53 Abs. 1 StGB autonom bestehen zu lassen und allein aus den Freiheitsstrafen eine neue Gesamtstrafe zu bilden.
Kann die nachträgliche Festsetzung einer Gesamtstrafe die Belastung nicht entsprechend mildern, ist gegebenenfalls die betroffene Einzelfreiheitsstrafe aufzuheben, um ein schuldangemessenes Gesamtmaß zu ermöglichen.
Vorinstanzen
Landgericht Hechingen, 8. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 727/96 vom 7. Januar 1997 in der Strafsache gegen Gennadij ███████████████, geboren am ████ 1969 in ███ ██, █████ wegen Vergewaltigung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu 1a, 3 auf Antrag, im Übrigen nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 8. August 1996 im Ausspruch über die beiden a) Gesamtstrafen hinsichtlich der im Falle II 3 verhängten b) Einzelfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nötigt wie hier die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung zur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus möglicherweise für den Angeklagten infolge eines zu hohen Gesamtstrafmaßes ergebenden Nachteil ausgleichen. Es muss sich dieser Sachlage bewusst gewesen sein und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß der Strafen für schuldangemessen angesehen hat (BGHSt 41, 310, 313; BGH, Beschl. vom 30. Januar 1996 – 1 StR 624/95). Dazu verhält sich das Urteil nicht. Der Mangel nötigt dazu, die verhängten Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren sowie von drei Jahren und einem Monat aufzuheben. Dabei wäre es entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bei der erneuten Gesamtstrafenbildung nicht zulässig, die bisher in die erste Gesamtstrafe einbezogene Geldstrafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts Rottweil vom 16. Januar 1995 gemäß §§ 55, 53 Abs. 1 StGB selbständig bestehen zu lassen und aus den Freiheitsstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden (BGHSt 32, 190, 194; BGH bei Detter NStZ 1991, 478; Karl MDR 1988, 365). Da andererseits die zweite Gesamtstrafe – gebildet aus Einzelstrafen von drei Jahren und von drei Monaten – nicht niedriger festgesetzt werden könnte, muss insoweit die Einzelstrafe von drei Jahren aufgehoben werden, um ein schuldangemessenes Gesamtmaß der Strafen zu ermöglichen (BGHSt 41, 310, 313).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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