Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Heimtücke bei argloser freiwilliger Fesselung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 727/95
Datum
23.01.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision eines wegen Mordes verurteilten Angeklagten gegen das Urteil des LG Nürnberg‑Fürth als unbegründet. Zentral ist die Feststellung, dass Heimtücke (§ 211 StGB) vorliegt. Die Wehrlosigkeit des Opfers ergab sich daraus, dass es sich arglos freiwillig fesseln ließ, und wurde vom Täter bewusst zur Tötung ausgenutzt. Eine revisionsrechtliche Nachprüfung ergab keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Heimtücke im Sinne des § 211 StGB liegt vor, wenn der Täter eine aus Arglo­sigkeit des Opfers entstandene Wehrlosigkeit bewusst zur Tötung ausnutzt.

2

Wehrlosigkeit kann bereits dadurch begründet sein, dass sich ein Opfer arglos und freiwillig fesseln lässt; dies begründet eine schutzlose Lage im tatbestandsrelevanten Sinn.

3

Heimtücke setzt voraus, dass die Arglosigkeit des Opfers zum Zeitpunkt der Tat weiterhin besteht und der Täter diese Arglosigkeit bewusst ausnutzt.

4

Die Revision ist nach §§ 333, 349 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. Mai 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 727/95 vom 23. Januar 1996 in der Strafsache gegen ██████████, dort geboren am ██ 1974, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Januar 1996 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Mai 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme von Heimtücke i. S. d. § 211 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Wehrlosigkeit des Tatopfers war dadurch entstanden, dass es sich arglos freiwillig hatte fesseln lassen. Die so entstandene wehrlose Lage hat der Angeklagte bei weiterbestehender Arglosigkeit des Tatopfers – insoweit unterscheidet sich der Fall von der Entscheidung BGHSt 32, 382 ff. – bewusst zur Tötung ausgenutzt.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

BriningMaulWahl
UlsamerSchomburg