Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes und Einbruchdiebstahls verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 727/52
- Datum
- 24.02.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt für die Bejahung des Tatbestands des Mordes nach § 211 StGB, wenn der Täter die tödliche Folge in Kauf nimmt und dies aus den Feststellungen hervorgeht.
Ein Diebstahl ist vollendet, wenn der Täter fremdes Gewahrsam bricht und eigenen Gewahrsam begründet hat; ein anschließendes Wegschaffen der Beute ist nicht erforderlich.
Die Annahme einer neben dem versuchten Tötungsdelikt verwirklichten vollendeten Nötigung ist möglich, wenn die tatrichterlichen Feststellungen die tatbestandlichen Voraussetzungen tragen.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §§ 20a, 42e StGB ist gerechtfertigt, wenn aus der Gesamtschau wiederholter Einbruchsdiebstähle und der Persönlichkeit des Täters eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit folgt.
Für die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist ein einheitlicher Gesamtvorsatz erforderlich; liegen für jede Tat neue Entschlüsse vor, ist von selbstständigen Taten auszugehen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht München II, 15. September 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Ferdinand ███ ██████ aus ██, geboren am ██ ███ in ██ (BR), zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München II vom 15. September 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.
Gründe
Der mehrfach vorbestrafte Angeklagte verübte in den Jahren 1950 und 1951 eine Reihe von Einbrüchen. In einem der Fälle verletzte er den Gastwirt ███, der ihn überraschte, durch einen Messerstich in die Brust.
Das Schwurgericht hat ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit vollendeter Nötigung sowie wegen 16 vollendeter und 4 versuchter schwerer Diebstähle im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, der jedoch der Erfolg zu versagen ist.
I. Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben und daher unbeachtlich.
Die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils hat folgendes ergeben:
1.) Das Schwurgericht hat dem Angeklagten im Fall 12 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen vollendeten Einbruchdiebstahls im Rückfall verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen stieg der Angeklagte nachts in die Wirtschaft des Gastwirts ███ ein. Er erbrach dort eine Schublade und entnahm ihr 7–8 DM, 300 Zigaretten und etwa 50 Zigarren. Das Geld und einige Zigaretten steckte er ein, den Rest der Tabakwaren legte er zum Mitnehmen bereit. Kurz darauf wollte ███ die Gaststube betreten. Der Angeklagte, der ihn kommen hörte, stellte sich neben die Tür und zog sein Messer. Als ███ hereintrat, stieß er es ihm in die Brust. ███ wich zurück, der Angeklagte folgte ihm, versuchte, dem ███ einen weiteren Stich in die Brust zu versetzen. Das gelang ihm jedoch nicht. Alsdann entfloh der Angeklagte und ließ die vorbereiteten Tabakwaren zurück.
a) Die Revision rügt zu Unrecht eine Verletzung des § 211 StGB. Das Schwurgericht legt dar, der Angeklagte habe die tödliche Wirkung des Stiches in Rechnung gestellt; er habe sie in Kauf genommen und innerlich gebilligt. Es begründet dies auch im einzelnen. Damit sind die Voraussetzungen des bedingten Tötungsvorsatzes, der auch im Falle des § 211 StGB zur Bestrafung genügt (OGHSt 3, 44 ff.; 1, 96, 99), ausreichend festgestellt. Die von dem Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Einwendungen liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind deshalb unbeachtlich.
Wie das Schwurgericht weiter feststellt, hat der Angeklagte die Tat ausgeführt, um vor allem die Aufklärung des bei ███ begangenen Diebstahls und die Entdeckung seiner früheren zahlreichen Verbrechen zu verhindern. Der von dem Tatrichter gezogene Schluss, dass der Angeklagte beabsichtigt hat, seine anderen Straftaten zu verdecken, ist danach nicht zu beanstanden (BGH NJW 1952, S. 431 Nr. 28). Die Tatsache, dass auch andere Beweggründe bei dem Angeklagten mitgesprochen haben mögen, rechtfertigt, wie das Schwurgericht zutreffend darlegt, keine abweichende Beurteilung (BGHSt 3, 198; OGHSt 1, 137).
b) Auch die Annahme einer mit dem versuchten Mord in Tateinheit zusammentreffenden vollendeten Nötigung begegnet nach den getroffenen Feststellungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
c) Die Revision rügt ferner, dass das Schwurgericht im Fall 12 zu Unrecht einen vollendeten Diebstahl angenommen habe; der Angeklagte habe die Tabakwaren nur beiseitegenommen; damit habe er noch nicht die Herrschaft darüber erlangt; deswegen hätte nur eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls erfolgen dürfen.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Der Diebstahl ist mit dem Bruch des fremden und mit der Begründung des eigenen Gewahrsams des Täters vollendet. Eines Wegschaffens oder Bergens der Beute bedarf es nicht. Die Frage, ob eine derartige Gewahrsamsänderung eingetreten ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung (vgl. u. a. RGSt 66, 394). Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob etwa die rechtlichen Begriffe der Wegnahme und des Gewahrsams verkannt sind. Das ist hier nicht der Fall. Das Schwurgericht legt dar, dass ███ über die von dem Angeklagten aus der Schublade entfernten und an anderer Stelle bereitgelegten Sachen keine Verfügungsmöglichkeit mehr gehabt hat; er habe von dem Einbruch keine Kenntnis gehabt und sei auch nicht in der Lage gewesen, jederzeit die Fortschaffung zu verhindern; es sei nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass sie nicht gelungen sei. Bei dieser Sachlage begegnet die Annahme des Tatrichters, dass die Wegnahme bereits vollendet war, keinem rechtlichen Bedenken.
d) Auch die Nichtanwendung des § 252 StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen; im Übrigen wäre der Angeklagte dadurch auch nicht beschwert.
2.) Schließlich wendet sich die Revision gegen die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB. Sie macht geltend, dass der Angeklagte nur kleinere Diebstähle verübt und es vorwiegend auf Lebensmittel abgesehen gehabt habe. Die öffentliche Sicherheit erfordere nicht die schwerwiegende Maßnahme der Sicherungsverwahrung, zumal der Angeklagte zu einer sehr hohen Zuchthausstrafe verurteilt sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Feststellungen des Schwurgerichts ergeben, dass die 21 von dem Angeklagten begangenen Straftaten keineswegs als unbedeutend und etwa für die Allgemeinheit nur lästig angesehen werden können. Zum Teil hat er nicht unbeträchtliche Werte entwendet; wenn er sich in einigen Fällen mit geringer Beute begnügt hat, dann lediglich deswegen, weil er nicht mehr vorgefunden hat. Abgesehen hiervon sagt das Schwurgericht mit Recht, dass auch kleinere Diebstähle den Rechtsfrieden erheblich stören, wenn sie wie hier unter den erschwerenden Umständen des Einbruchs, Einsteigens oder Einschleichens begangen werden. Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gemäß § 20a Abs. 2 StGB sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnen auch im Übrigen keinem Bedenken.
3.) Auch die allgemeine Nachprüfung des Urteils lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht die in dem Strafbefehl vom 21. März 1951 behandelte Tat nochmals als ein schwerer zu strafendes Verbrechen unter Anrechnung der früher erkannten und vollstreckten Strafe abgeurteilt hat (BGHSt 3, 13).
Das Schwurgericht hat auch den Fortsetzungszusammenhang in den Fällen, in denen der Angeklagte in einer Nacht mehrere Einbruchdiebstähle begangen hat, mit Recht verneint. Es sagt zwar zunächst, der Gesamtvorsatz sei nicht nachzuweisen, die folgenden Erörterungen ergeben aber unmissverständlich, dass der Angeklagte jeweils einen neuen Vorsatz gefasst hat, nachdem der vorangegangene Einbruch kein ausreichendes Ergebnis erbracht hatte. Damit hat der Tatrichter klargestellt, dass ein einheitlicher Gesamtvorsatz, der Voraussetzung für die Annahme einer fortgesetzten Handlung ist, nach seiner Überzeugung nicht vorgelegen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel
Senatspräsident Dr. Hörchner ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Heimann-Trosien | |
| Glanzmann |