Vergewaltigung oder sexueller Missbrauch? Gewaltbegriff bei 15‑jähriger Nebenklägerin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 726/96
- Datum
- 07.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Vergewaltigung setzt neben der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung den Einsatz von Gewalt oder Drohung zur Überwindung eines die Tat ablehnenden Widerstands voraus.
Die bloße vom Täter erkannte Aversion der Geschädigten gegen den Geschlechtsverkehr begründet für sich genommen keine Vergewaltigung, wenn keine Gewalt als Nötigungsmittel eingesetzt wird.
Die Bewertung, ob konkrete körperliche Handlungen (z.B. Festhalten, Am‑Arm‑Halten) darauf gerichtet sind, Widerstand zu überwinden, ist Teil der tatrichterlichen Beweiswürdigung und nur bei Rechtsfehlern durch das Revisionsgericht zu prüfen.
Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung eines Minderjährigen aufgrund von Unerfahrenheit erfüllt den Tatbestand des § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Vorinstanzen
Landgericht Ravensburg, 29. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 726/96 vom 7. Januar 1997 in der Strafsache gegen ███ aus █, geboren am ██ Juli 1958 in ████ ███ (Argentinien), wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 1997, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schäfer, Dr., die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Brüning, Dr. Wahl, Landau als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██ aus ███ als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██████████
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 29. August 1996 werden verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihrer Revision.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin – beide erstreben eine Verurteilung wegen Vergewaltigung – sind unbegründet.
Der Tatbestand der Vergewaltigung stellt nicht allein die Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung der Frau beim Geschlechtsverkehr unter Strafe. Verlangt ist vielmehr zusätzlich, dass Gewalt angewandt wurde, um den als ernst erkannten Widerstand gegen die Durchführung des Geschlechtsverkehrs zu überwinden. Allein die vom Angeklagten erkannte Abneigung der Frau gegen den Geschlechtsverkehr genügt nicht, wenn Gewalt nicht als Nötigungsmittel eingesetzt wird (ein Fall von Drohung steht hier nicht in Frage). In keinem
der vier dem Angeklagten als – zum Teil versuchte Vergewaltigung angelasteten Fälle war die 15-jährige Nebenklägerin mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden und der Angeklagte hatte dies auch erkannt. Die Nebenklägerin hatte aber jeweils auch keinen Widerstand geleistet, sie wagte es nicht, sich der bestimmt vorgebrachten Forderung des von ihr bewunderten Angeklagten zu widersetzen, sie „ließ ihn halt gewähren“ und diesen Eindruck hatte auch der Angeklagte.
Soweit der Angeklagte jeweils bei den Versuchen, zum Geschlechtsverkehr zu kommen, die Nebenklägerin „am Arm hielt“, als er ihr die Hose auszog (Fall 1), sie „mit beiden Armen von hinten ergriff“, bevor er ihr die Hose auszog (Fall 2) und „sie festhielt“, als er versuchte, einzudringen, lag hierin nach Auffassung des Landgerichts keine Gewalt zur Erzwingung des Geschlechtsverkehrs. Das Landgericht konnte „dass aus der Sicht des Angeklagten das nicht ausschließen, im Rahmen der Durchführung des Verkehrs er-Festhalten folgte, nicht jedoch deshalb, um einen eventuellen Widerstand zu brechen“ (UA S. 16). Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Würdigung der vorliegenden Beweise obliegt dem Tatrichter. Dass er hier rechtsfehlerhaft überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hatte (vgl. BGH NJW 1992, 2241) ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Denn angesichts des fehlenden Widerstandes der Nebenklägerin, den der Angeklagte auch nicht erwartete (UA S. 10), war der Schluss des Landgerichts, der Angeklagte habe mit dem Festhalten bzw. Am-Arm-halten nicht Widerstand überwinden wollen, jedenfalls möglich, wenn nicht sogar naheliegend.
Die bei einer Revision der Staatsanwaltschaft nach § 301 StPO erforderliche Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten führt ebenfalls nicht zur Aufhebung des Urteils. Die fehlerfrei getroffenen Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte gerade die fehlende Fahigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung, die auf der Unerfahrenheit der 15-jährigen Nebenklägerin beruhte, zu sexuellen Handlungen ausgenutzt hat (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
Da sowohl der Angeklagte (vgl. Senatsbeschluss vom heute) wie die Nebenklägerin erfolglos Revision eingelegt haben, tragen beide Beschwerdeführer ihre durch diese Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen selbst (BGH NStZ 1993, 230; 94, 229).
| Schäfer | Brüning | Landau | |||
| Maul | Wahl |