Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Maßregelausspruchs nach §64 StGB und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 726/94
Datum
01.12.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen den Maßregelausspruch nach §64 StGB. Der BGH hebt den Maßregelausspruch auf und verweist die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück, weil nach BVerfG eine hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg erforderlich ist. Aus den Urteilsgründen geht diese Prüfung nicht sicher hervor. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB setzt verfassungsrechtlich eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges voraus; es genügt nicht, dass die Behandlung lediglich "nicht von vornherein aussichtslos" erscheint.

2

Hat das Tatgericht sein Urteil vor der Bekanntmachung einer einschlägigen verfassungsgerichtlichen Grundsatzentscheidung erlassen, muss das Revisionsgericht prüfen, ob aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hervorgeht, dass die neue Anforderung dennoch geprüft und bejaht wurde.

3

Ist nicht hinreichend sicher feststellbar, dass das Tatgericht die konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges bewertet und festgestellt hat, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

4

Die Aufhebung des Maßregelausspruchs kann isoliert erfolgen; die Revision kann insoweit stattgegeben werden, ohne dass andere Teile des Urteils zwingend berührt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 1. Juli 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 726/94 vom 1. Dezember 1994 in der Strafsache gegen ████████ aus █, geboren am ██, Werner ██████████ wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 1. Juli 1994, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

Der Maßregelausspruch nach § 64 StGB kann keinen Bestand haben.

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 – 2 BvL 3/90 u. a. – (BVerfGE 90, 145; StV 1994, 594) setzt die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB von Verfassungs wegen die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges voraus; es genügt entgegen der für teilnichtig erklärten Vorschrift des § 64 StGB insoweit nicht mehr, dass die Behandlung im Maßregelvollzug nur nicht von vornherein aussichtslos er-

scheint. Vielmehr ist zu fordern, dass eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht (vgl. auch BGH, Beschl. vom 26. Oktober 1994 – 3 StR 453/94). Dieser Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist ausweislich der Presseverlautbarung des Gerichts erst am 22. September 1994, also erst nach Verkündung des hier angefochtenen Urteils vom 1. Juli 1994 bekannt gemacht worden. Demgemäß hat das Landgericht die verfassungsgerichtliche Entscheidung noch nicht berücksichtigt, sondern sich entsprechend der damals geltenden Rechtslage mit der Darlegung begnügt, dass die Entziehungskur „durchaus nicht aussichtslos sei” (vgl. § 64 Abs. 2 StGB a.F.). Das Revisionsgericht hat indes zu beachten, dass das nicht mehr genügt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe vermag der Senat nicht hinreichend sicher zu entnehmen, dass das Landgericht mit Hilfe des Sachverständigen die konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges gleichwohl geprüft und bejaht hat. Die Maßregelfrage bedarf daher der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter, der hierbei den genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu beachten haben wird.

Die neue Verhandlung wird auch Gelegenheit geben, auf die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. November 1994 geäußerten Bedenken gegen einen teilweisen Vorwegvollzug der Strafe einzugehen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

GribbohmMaulFoth
UlsamerWahl
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