Revision wegen versuchter Strafvereitelung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 726/94
- Datum
- 01.12.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 258 Abs. 5 StGB ist eine Handlung, die darauf gerichtet ist, eine gegen den Täter selbst drohende Strafverfolgung zu verhindern, nicht strafbar.
Das Gericht hat naheliegende, das Schuld- oder Vorsatzbild in Frage stellende Tatmotivationen und Entlastungsgründe ausdrücklich zu erörtern; unterbleibt diese Erörterung, hält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Für die Abgrenzung zwischen strafbarer Strafvereitelung und nicht strafbarer Selbstbegünstigungsabsicht ist maßgeblich, wie der Täter die Lage subjektiv eingeschätzt und welche Handlungsabsicht er hatte.
Die Unterlassung der gebotenen Prüfung einer plausiblen entlastenden Tatsachen- oder Motivvariante ist ein Revisionsgrund, der zur Aufhebung und Zurückverweisung an eine andere Kammer führt.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 1. Juli 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 726/94 vom 1. Dezember 1994 in der Strafsache gegen Peter F ██ aus ██████████████████████, geboren am ███ 1938 in ████, wegen versuchter Strafvereitelung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1994 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 1. Juli 1994, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen versuchter Strafvereitelung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht die hier naheliegende Möglichkeit nicht erörtert hat, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, um sich selbst der Bestrafung zu entziehen (§ 258 Abs. 5 StGB).
Zu einer solchen Erörterung bestand Anlass. Nach den Umständen des Tatgeschehens musste der Angeklagte █████ damit rechnen, in den Verdacht zu geraten, sich an der vom Mitangeklagten begangenen schweren räuberischen Erpressung als Mittäter oder Gehilfe beteiligt zu haben (vgl. BGH bei Holtz MDR 1981, 99). Tatsächlich wurde er alsbald nach der Tat wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung in Untersuchungshaft genommen (UA S. 17).
Ein Verhalten, das dieser Gefahr der Strafverfolgung vorbeugen sollte, wäre daher nicht strafbar (§ 258 Abs. 5 StGB).
Der Generalbundesanwalt meint demgegenüber, das Verhalten des Angeklagten habe nicht dem Selbstschutz gedient; er hätte vom Tatort fortfahren können, ohne den Mitangeklagten mitzunehmen. Entscheidend ist jedoch, wie der Angeklagte die Situation einschätzte; meinte er, was durchaus verständlich wäre, die Gefahr seiner Bestrafung werde eher verringert, wenn er den Mitangeklagten mitnehme, anstatt ihn am Tatort zurückzulassen, handelte er auch – in der Absicht der Selbstbegünstigung. Gerade dazu verhält sich aber das landgerichtliche Urteil nicht. Es kann daher keinen Bestand haben.
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