Treffer
BGH Beschluss

Teilweiser Erfolg der Revision: Vergewaltigung in Nötigung mit gefährlicher KV umgedeutet, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 726/86
Datum
05.02.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung, Nötigung und gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH erkennt einen Rechtsfehler beim Vergewaltigungsschuld­spruch und ändert ihn dahin, dass es sich um Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung handelt; die Verurteilung wegen Körperverletzung bleibt bestehen. Die Sache und der Strafausspruch werden im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben, soweit die Vergewaltigung festgestellt war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand der Vergewaltigung (§ 177 StGB) ist eine finale Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und dem Eintritt des Geschlechtsverkehrs erforderlich; vorausgegangene Gewalt genügt nur, wenn sie vom Täter zur Erzwingung des Beischlafs bestimmt war und das Opfer hierdurch aus Furcht die Gegenwehr unterließ.

2

Eine zeitlich vorher liegende körperliche Misshandlung begründet nicht ohne weiteres die erforderliche finale Verknüpfung mit einem späteren Geschlechtsverkehr; es bedarf konkreter Feststellungen zu Täterwillen, Zeitablauf und fortdauernder Zwangsausübung.

3

Bereits ausgeübte Gewalt kann als konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben wirken, wenn das Opfer diese als solche empfindet und der Täter dies zumindest billigend in Kauf nimmt oder bewusst herbeiführt.

4

Kann das Revisionsgericht aus den tragenden Feststellungen eine andere tatbestandsmäßige Bewertung ableiten, darf es den Schuldspruch entsprechend abändern; ist dies nicht möglich, erfolgt Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Entscheidung.

5

Bei Aufhebung eines maßgeblichen Einzelstrafen, die den Gesamtstrafenbestand beeinflusst, sind auch die weiteren Einzelstrafen aufzuheben, soweit ihre Höhe von der aufgehobenen Strafe beeinflusst sein kann.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 10. Juli 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Wolfgang █████████ aus ████████, geboren am ██████ 1943 in ███████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Juli 1986

1. im Fall II 1 der Urteilsgründe a) dahin geändert, dass der Angeklagte der Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung (Fall II 1 der Urteilsgründe) sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen (Fälle II 2, 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt aufgrund der Sachrüge zu einem Teilerfolg.

1. Die Schuldsprüche wegen Körperverletzung (II 2, 3 der Urteilsgründe) sind frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Insoweit ist das Rechtsmittel unbegründet.

2. Der Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener) Vergewaltigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie noch auszuführen sein wird. Der hier aufgedeckte Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs im Fall II 1 der Urteilsgründe. Insoweit ergeben die zum äußeren Tatgeschehen getroffenen Feststellungen der Strafkammer zweifelsfrei, dass die auch im Übrigen rechtsfehlerfrei festgestellte Straftat nach §§ 240, 223a, 52 StGB zu dem als Vergewaltigung beurteilten Geschehen im Verhältnis der Tatmehrheit steht. Denn der Vollzug des Geschlechtsverkehrs beruhte auf einem neuen Tatentschluss des Angeklagten.

Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich gegenüber dem auch vom Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Schlussvortrag erhobenen Vorwurf tatmehrheitlicher Begehungsweise anders als geschehen hätte verteidigen können, und ändert den Schuldspruch hinsichtlich des ersten Teils des Falls II 1 der Urteilsgründe selbst.

3. Zum Vorwurf der Vergewaltigung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt:

„Nach ständiger Rechtsprechung kann die nach § 177 StGB erforderliche finale Verknüpfung zwischen dem Taterfolg und dem Nötigungsmittel zwar nicht nur bei augenblicklicher, sondern bereits bei vorausgehender Gewaltanwendung vorliegen. Das gilt jedoch nur dann, wenn sie nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs dienen sollte und dann tatsächlich bei dessen Ausübung auch diente, weil das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1976, 812 m. w. N.; BGH, NStZ 1981, 344). Eine derartige finale Verknüpfung ergeben die Feststellungen nicht. Die am Abend des 8. März 1985 der Zeugin ██████ zugefügten körperlichen Misshandlungen dienten nicht der Erzwingung des Beischlafs am folgenden Morgen, sondern waren Ausdruck der Verärgerung des Angeklagten über das Verhalten der Zeugin an diesem Abend (UA S. 7/8). Der Umstand, dass der Angeklagte am nächsten Morgen den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin gegen deren Willen unter bewusster Ausnutzung der Wirkungen der vorausgegangenen Gewalttätigkeiten, nämlich der fortdauernden Schmerzen der Zeugin, durchgeführt hat (UA S. 8/9), reicht nicht ohne Weiteres aus, um eine solche Verknüpfung zu begründen, zumal zwischen den Misshandlungen und dem Beischlaf ein nicht näher mitgeteilter Zeitraum lag und es an einer fortdauernden Zwangsausübung durch den Angeklagten fehlte (vgl. BGH JZ 1984, 587 m. w. N.).

Allerdings kommt in Betracht, dass die von dem Angeklagten zuvor ausgeübte Gewalt und sein nachfolgendes Verhalten, mit dem er die Durchführung des Beischlafs ermöglichte, als konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Bedeutung erlangte. So kann in der bereits zugefügten Gewalt die konkludente Drohung liegen, der körperlich wirkende Zwang werde fortgesetzt oder erneut angewendet, falls das Vorhaben des Täters, den Beischlaf zu vollziehen, auf Widerstand stoßen sollte (vgl. BGH JZ 1984, 587; BGH, NStZ 1986, 409). Dafür, dass die Zeugin das Verhalten des Angeklagten in diesem Sinne empfand, spricht die Feststellung, dass sie ‚keinesfalls freiwillig, sondern nur unter dem Druck des Geschehens und aus Angst vor weiteren körperlichen Repressalien hinnahm, dass dieser gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog‘ (UA S. 18). Jedoch ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass dem Angeklagten bewusst war, die Zeugin mit weiteren Misshandlungen von einiger Erheblichkeit (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1975, 22, sowie 1975, 196) zu bedrohen, und dass er zumindest billigte, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben empfinden würde.

Sollte der neue Tatrichter den Tatbestand der Vergewaltigung verneinen, so wird das Tatgeschehen unter dem Gesichtspunkt des § 179 StGB zu würdigen sein.“

4. Die Aufhebung der im Fall II 1 verhängten Einsatzstrafe führt auch zum Wegfall der Gesamtstrafe. Der Senat hebt auch die weiteren Einzelstrafen auf, weil sie von der Höhe der Einsatzstrafe beeinflusst sein können.

Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, dass, falls es im Fall II 1 zwei Einzelstrafen verhängen sollte, deren Summe die Einsatzstrafe, auf die im angefochtenen Urteil erkannt war, nicht überschreiten darf (BGH StV 1982, 510).

KuhnSchauenburgFoth
MaulSchimansky
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