Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen möglichem Irrtum über Strafrahmen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 72/67
Datum
08.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchten Totschlags ein. Der BGH hob den Strafausspruch mit den Feststellungen auf, weil das Schwurgericht Milderungsgründe berücksichtigte, aber die Vorschrift des § 213 StGB nicht erwähnte; ein Irrtum über den Strafrahmen konnte daher nicht ausgeschlossen werden. In diesem Umfang wurde die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbleibt im Strafausspruch die Erwähnung einer einschlägigen Strafvorschrift, die den Strafrahmen beeinflussen kann, ist nicht auszuschließen, dass das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist.

2

Ist ein solches Versehen nicht auszuschließen, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache hinsichtlich Strafzumessung und Feststellungen zurückzuverweisen.

3

Ergibt die Prüfung der Revision keine Rechtsfehler im Schuldspruch, bleibt der Schuldspruch bestehen und die Revision insoweit zu verwerfen.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs kann gemäß § 349 Abs. 4 StPO erfolgen, während die Verwerfung der Revision hinsichtlich des Schuldspruchs nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO zu erfolgen hat.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Hechingen, 17. Oktober 1966

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache gegen die Hausfrau Rosa ███████████████ geborene ████████████████, aus ████, geboren am ███████ 1922 in ███, wegen versuchten Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 8. März 1967 einstimmig

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hechingen vom 17. Oktober 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Tübingen zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Bei der Strafzumessung hat das Schwurgericht der Angeklagten eine Reihe von Milderungsgründen zugutegehalten (UA 15, 16), die Vorschrift des § 213 StGB jedoch nicht erwähnt. Hiernach ist nicht auszuschließen, dass das Schwurgericht irrtümlich von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist und ohne dieses Versehen auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

Der Strafausspruch kann somit nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung und Zurückverweisung insoweit erfolgt gemäß § 349 Abs. 4 StPO.

Im Schuldspruch ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. In diesem Umfang ist die Revision daher zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).

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