Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben wegen möglichem Irrtum über Strafrahmen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 72/67
- Datum
- 08.03.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterbleibt im Strafausspruch die Erwähnung einer einschlägigen Strafvorschrift, die den Strafrahmen beeinflussen kann, ist nicht auszuschließen, dass das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist.
Ist ein solches Versehen nicht auszuschließen, hat das Revisionsgericht den Strafausspruch aufzuheben und die Sache hinsichtlich Strafzumessung und Feststellungen zurückzuverweisen.
Ergibt die Prüfung der Revision keine Rechtsfehler im Schuldspruch, bleibt der Schuldspruch bestehen und die Revision insoweit zu verwerfen.
Die Aufhebung des Strafausspruchs kann gemäß § 349 Abs. 4 StPO erfolgen, während die Verwerfung der Revision hinsichtlich des Schuldspruchs nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO zu erfolgen hat.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Hechingen, 17. Oktober 1966
Rubrum
BESCHLUSS
in der Strafsache gegen die Hausfrau Rosa ███████████████ geborene ████████████████, aus ████, geboren am ███████ 1922 in ███, wegen versuchten Totschlags.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 8. März 1967 einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Hechingen vom 17. Oktober 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Schwurgericht bei dem Landgericht Tübingen zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Bei der Strafzumessung hat das Schwurgericht der Angeklagten eine Reihe von Milderungsgründen zugutegehalten (UA 15, 16), die Vorschrift des § 213 StGB jedoch nicht erwähnt. Hiernach ist nicht auszuschließen, dass das Schwurgericht irrtümlich von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist und ohne dieses Versehen auf eine mildere Strafe erkannt hätte.
Der Strafausspruch kann somit nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung und Zurückverweisung insoweit erfolgt gemäß § 349 Abs. 4 StPO.
Im Schuldspruch ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. In diesem Umfang ist die Revision daher zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
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