Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Strafzumessung bei Totschlag verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 72/66
Datum
28.06.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen die Strafzumessung des Schwurgerichts in einem Totschlagsverfahren ein. Streitpunkt war, ob dem Angeklagten zu Unrecht mildernde Umstände nach § 213 StGB zugerechnet wurden. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Keine Rechtsfehler, die das Ermessen des Tatrichters ersetzen würden. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf der Tatrichter die Verhältnisse zur Tatzeit berücksichtigen, in denen die Straftat ihre Wurzel hat und begangen wurde.

2

Mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB sind zuzubilligen, wenn persönliche Umstände des Täters zur Tatzeit (z. B. junges Alter, untadelige Lebensführung) eine verminderte Schuld nahelegen.

3

Die Revision ist nicht dazu da, das Ermessen des Tatrichters durch das Ermessen der Revisionsantragstellerschaft zu ersetzen; nur bei Rechtsfehlern ist eine aufhebende Überprüfung zulässig.

4

Die Kosten des Rechtsmittels trägt nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Staatskasse; die Auferlegung notwendiger Auslagen des Angeklagten bedarf eines besonderen Anlasses.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Traunstein, 21. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 72/66 in der Strafsache gegen den technischen Angestellten Josef ██ auch ██ ██ aus ███ (Kr. BC), geboren am ███ 1920 in ████████, wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Traunstein vom 21. Oktober 1965 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.

Dem Generalbundesanwalt ist zuzustimmen:

Das Schwurgericht hat bei der Strafzumessung, gegen die sich das Rechtsmittel ausschließlich wendet, mit Recht die Gegebenheiten zur Tatzeit in Betracht gezogen, in denen die Straftat ihre Wurzel hat und unter denen sie begangen worden ist.

Jene Verhältnisse ließen es dem Tatrichter angemessen erscheinen, dem Angeklagten, der damals 24 Jahre alt war und sich sonst, auch in den langen Jahren seit der Tat, nichts hat zuschulden kommen lassen, mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB zuzubilligen.

Aus Rechtsgründen kann dem nicht entgegengetreten werden. Auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft decken keinen Rechtsfehler auf; sie erschöpfen sich in dem Versuch, das Ermessen des Schwurgerichts durch das eigene zu ersetzen. Das ist nicht zulässig.

Die Revision muss deshalb verworfen werden.

Die Kosten des Rechtsmittels hat nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Staatskasse zu tragen. Ihr nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO auch die dem Angeklagten durch die Revision erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, hat der Senat keinen Anlass gesehen.

FischerLoesdauPikart
HübnerMai
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