Treffer
BGH Urteil

Garantenstellung des Oberbauleiters/Statikers bei Bauaufsicht und Unterlassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 72/64
Datum
21.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Augsburg auf und verweist die Sache zurück. Kernfrage ist, ob ein im Auftrag des Bauherrn tätiger Architekt/Statiker als Oberbauleiter eine eigenständige Garantenstellung und damit strafrechtliche Verantwortung für Unterlassen trägt. Der BGH stellt klar, dass eine solche Garantenstellung nicht grundsätzlich besteht, wohl aber bei vertraglicher Vereinbarung erweiterter Überwachungs‑ oder Auswahlpflichten bzw. bei erkennbarer Unzuverlässigkeit des Bauunternehmers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Bestellung eines Architekten oder Statikers als Oberbauleiter begründet nicht grundsätzlich eine strafrechtliche Garantenstellung gegenüber Dritten für Gefahren aus der Bauausführung.

2

Die Verantwortung für die sichere Ausführung der Bauarbeiten geht grundsätzlich auf den Bauunternehmer über; dadurch fehlt dem Oberbauleiter im Regelfall die Pflicht zum eigenständigen Einschreiten.

3

Behalte der Bauherr besondere Aufsichts‑ oder Auswahlpflichten (z.B. vertraglich vereinbarte ständige Bauaufsicht) oder erkennt der Oberbauleiter konkrete Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Bauunternehmers, bleibt eine Garantenpflicht bestehen, die bei Unterlassen strafrechtlich relevant sein kann.

4

Eine vertragliche oder faktische Verpflichtung des Bauherrn/der für ihn tätigen Oberbauleitung zur persönlichen Anwesenheit oder zur Anordnung bestimmter Ausführungsarten kann eine erweiterte Garantenstellung begründen und bei Nichtbefolgung strafrechtliches Verschulden begründen.

5

Für die strafrechtliche Bewertung eines Unterlassens kommt es darauf an, ob eine bestimmte Ausführungsart im Leistungsverzeichnis, durch Vereinbarung oder als für den Unternehmer so selbstverständlich anzusehen war, dass ein Hinweis oder Auftrag nicht erforderlich war; das Fehlen solcher Absprachen kann strafrechtliches Verschulden begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 24. Oktober 1963

Leitsatz

Bur-Pfrage: die Garantenstellung des mit der Oberbauleitung und Bauaufsicht beauftragten Statikers.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 24. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Beim Ausschachten einer Baugrube auf dem Gelände der Brauerei „Zur █“ stürzte am 15. November 1960 infolge nicht rechtzeitigen Anbringens der an sich sachgerecht geplanten Abstützung das neben der Grube stehende Haus ein. Hierdurch kamen zwei Bauarbeiter und ein Hausbewohner zu Tode, zwei weitere Hausbewohner wurden verletzt. Den als verantwortlichen Bauleiter eingesetzten Baumeister der den Bau ausführenden Firma ██ hat das Landgericht bereits früher wegen Baugefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im gegenwärtigen Verfahren gegen den Angeklagten, den Bauherrn neben dem Architekten ███, der im Auftrage des Bauherrn als Statiker und Oberbauleiter an den Bauvorhaben beteiligt war, hat das Landgericht ein Vergehen des Angeklagten nach § 330 StGB verneint, ihn jedoch der tateinheitlich begangenen fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung für schuldig befunden und deshalb ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Es meint, der Angeklagte habe sich nicht damit begnügen dürfen, dem Polier der Firma █ bei einem Besuch der Baustelle am 15. November 1960 zu sagen, dass es nun an der Zeit sei, die zum Aufnehmen des von den Kellergewölben des Nachbarhauses ausgehenden Schubes notwendige Bolzenreihe anzubringen, sondern sich in der Folge vergewissern müssen, dass dies auch tatsächlich geschah. Stattdessen habe er nicht einmal seinem Angestellten den Auftrag gegeben, auf die Anbringung der Bolzenreihe zu achten. Es sei für ihn auch voraussehbar gewesen, dass es infolge seiner Unterlassung zu dem Einsturzunglück kommen werde. Er habe gewusst, dass das Nachbargebäude einem Umbau unterzogen worden sei, bei dem statische Grundregeln nicht beachtet worden waren. Er habe daher auf Überraschungen gefasst sein und ihnen in der Bauaufsicht Rechnung tragen müssen. Alle Einzelheiten des Verlaufs habe er nicht vorauszusehen brauchen.

Die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision des Angeklagten greift durch. Schon die Begründung des Landgerichts für die Annahme, der Angeklagte habe einen Unglücksfall durch eine pflichtwidrige Unterlassung mitverursacht, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Eine vom Bauherrn gegenüber dem bauausführenden Unternehmer als „Oberbauleiter“ zur Überwachung der Bauausführung bestellte Person, mag es sich dabei im Einzelfall um einen Architekten oder um einen Statiker handeln, hat der eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber Dritten für aus der Bauausführung fließende Gefahren zu entnehmen wäre, grundsätzlich keine entsprechende Garantenstellung.

Denn die Verantwortung für die Bauausführung trägt, sofern sich nicht der Bauherr selbst ausnahmsweise von vornherein die Bauaufsicht ganz oder zum Teil vorbehalten hat und sie dann durch einen entsprechenden Fachmann ausüben lässt, allein der Bauunternehmer (vgl. hierzu RGSt 57, 205). Diesen hat der Bauherr gerade wegen seiner besonderen Sachkunde und Erfahrung die Ausführung der gefährlichen Arbeiten anvertraut, die ihn sonst, wollte er sie persönlich übernehmen, kraft seiner allgemeinen Verkehrssicherungspflicht an eine mangels eigener Sachkunde und Erfahrung von vornherein besonders eindringliche Garantenstellung bringen müsste. Dieser Haftungsübergang vom Bauherrn auf den Bauunternehmer wirkt selbstverständlich ebenso zugunsten derjenigen Personen, wie ein „Oberbauleiter“ im Auftrage des Bauherrn dessen Belange gegenüber dem Bauunternehmer wahrnimmt. Infologedessen kann ein bloßes Unterlassen des im unmittelbaren Auftrage eines Bauherrn zur Überwachung des Bauunternehmers eingesetzten Architekten oder Statikers im allgemeinen keine strafrechtliche Verantwortlichkeit begründen, da es kraft des Übergangs der Verantwortlichkeit für die Bauausführung auf den Bauunternehmer an einer entsprechenden Pflicht zum Handeln fehlt (vgl. RGSt 43, 326; BayObLGSt 1958, 217).

Allerdings sind Fälle denkbar, in denen ein solches Unterlassen des Bauherrn oder des für ihn eintretenden „Oberbauleiters“ gleichwohl selbständige strafrechtliche Bedeutung gewinnen kann. Das kann immer dann der Fall sein, wenn der Bauherr, der mit der Vergabe des Auftrags die Gefahrenlage hervorgerufen hat, sich von dem Tun und Lassen des von ihm beauftragten Bauunternehmers nicht so absetzen kann, als wenn nichts mehr an. Seine der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zu entnehmende Garantenstellung bleibt vielmehr immer insoweit weiter wirksam, als er die Verantwortung für die Auswahl des beauftragten Unternehmers trägt (vgl. § 831 BGB). Nimmt er wahr, dass der Bauunternehmer in bestimmter Weise nachlässig arbeitet oder dass eine neue Gefahrenquelle entsteht, welcher der beauftragte Bauunternehmer mit seinen Mitteln und Kenntnissen möglicherweise nicht gewachsen ist, so darf er nicht untätig bleiben. Entsprechendes gilt für denjenigen, der für ihn – sei es nun als Architekt oder als Statiker – die Aufgabe übernimmt, in diesem Rahmen über die Bauausführung zu wachen (vgl. § 831 Abs. 2 BGB).

Dass der Angeklagte in diesem weiteren Sinne mit der Oberleitung des Baues betraut war und deshalb, wie es im angefochtenen Urteil wörtlich heißt, eine Schutzfunktion wahrnahm, die ihn zum Einschreiten verpflichtete, wenn er einen Fehler oder eine sonstige Gefahrenquelle bemerkte, hat das Landgericht infolgedessen zutreffend angenommen. Es hat diese Annahme auch auf Feststellungen gestützt, die es widerspruchsfrei und ohne Verstöße gegen die Regeln der Logik und gegen die Lebenserfahrung getroffen hat. Indessen können seine weiteren Darlegungen nicht den Schluss rechtfertigen, dass der Angeklagte die ihn insofern treffenden Pflichten in strafrechtlich vorwerfbarer Weise verletzt hat. Denn die vom Landgericht auf die angeführten rechtlichen Voraussetzungen bezogenen tatsächlichen Umstände ergeben nicht, dass eine von ihm noch nicht erkannte neue und in der Planung statisch unbewältigte Gefahr auftrat und zur Ursache des Bauunglücks wurde, weil der Angeklagte nicht für die erforderlichen zusätzlichen Vorkehrungen sorgte. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, dass der von der Firma ██ als korrekt und zuverlässig geltende Bauleiter ██ bis dahin ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das den Angeklagten ernstliche Zweifel an seiner Zuverlässigkeit aufdrängen musste und ihn deshalb zu entsprechenden Schritten nötigte, wenn er nicht für sich selbst die Gefahr der Haftung für ein voraussehbares Versagen des Bauleiters heraufbeschwören wollte.

Was den ersten Punkt, die Gefährlichkeit des Unternehmens betrifft, so knüpft das Landgericht von seinem rechtlichen Ausgangspunkt her gesehen zu Unrecht an eine Gefahrenlage an, die nach den Feststellungen von vornherein erkannt war und zu deren Ausräumung der Angeklagte unwiderlegt die ihn obliegenden planenden Vorkehrungen getroffen hatte. Hinsichtlich des zweiten Punktes, der Zuverlässigkeit des Bauleiters ██, beanstandet die Revision mit Recht, dass das Landgericht Anhaltspunkte für eine Pflicht des Angeklagten zu persönlichem Eingreifen in Umständen erblickt hat, die bei richtiger Betrachtungsweise nicht geeignet sein konnten, ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit des ██ zu begründen. Denn die von der Planung abweichenden beiden Abweichungen, auf die das Landgericht sich hierbei bezieht, waren weder unzweckmäßig noch statisch in irgend einer Weise entscheidend, da der Angeklagte den Baumeister von ██ von vornherein als zuverlässigen Bauleiter einschätzen konnte und aus der bisherigen Zusammenarbeit mit ihm erkannt hatte, dass er den sich ergebenden Notwendigkeiten vertraute.

Indessen fragt es sich, ob das zwischen dem Angeklagten und dem Bauherrn zustandegekommene Vertragsverhältnis in Abweichung vom üblichen Schema (vgl. S. 27 UA) eine noch weitergehende Aufsichts- und Überwachungspflicht des Angeklagten zum Inhalt hatte. Dem Bauherrn konnte es nämlich darauf ankommen, angesichts der besonderen Gefährlichkeit des Unternehmens auch besonders verlässliche, den üblichen Rahmen überschreitende Vorkehrungen zur Verhütung eines Einsturzes der Baugrube und des angrenzenden Hauses zu treffen. Er konnte deshalb – auch um der erfahrungsgemäß immer wieder zu beobachtenden Missachtung von Sicherheitsvorschriften willen – der Auffassung sein, dass es mit der Beauftragung eines verlässlichen Bauunternehmers und seiner Anleitung im Rahmen der „Oberbauleitung“ allein noch nicht getan sei, sondern dass für das Vorhandensein eines verantwortlichen Bauleiters für eine ständige sachkundige, an Ort und Stelle ausgeübte Bauaufsicht eines Statikers gesorgt werden müsse. In Falle einer diesem Ziele entsprechenden vertraglichen Vereinbarung, auf welche u.a. die in § 5 des Bauvertrages dem Angeklagten eingeräumten unmittelbaren Weisungsbefugnisse gegenüber dem Personal des Unternehmers hindeuten, wäre der Angeklagte verpflichtet gewesen, mindestens in den entscheidenden Zeitabschnitten, in denen es auf die Anbringung der besonders wichtigen Bolzenreihe ankam, persönlich an der Baustelle anwesend zu sein oder doch wenigstens eine mit geeigneten Weisungen versehene sachkundige Person an die Baustelle zu entsenden. Hierbei hätte es sich dann um eine Verpflichtung im Interesse der Bausicherheit gehandelt, die für Dritte aus den Bauarbeiten fließenden Gefahren begründete und den Angeklagten damit in eine eigene, umfassendere Garantenstellung neben den Bauunternehmer brachte. Der Sinn dieser Regelung hätte darin gelegen, zur Begründung seiner strafrechtlichen Vorverantwortlichkeit gerade auch durch nicht vorhersehbare Umstände eintretende Gefahren zu bannen, da der Angeklagte in vorwerfbarer Weise von der Baustelle fernblieb, sei es bewusst im Vertrauen darauf, dass es schon gut gehen werde, sei es aus Nachlässigkeit, während der kritischen Zeit. In diese Sachgestaltung hat das Landgericht jedoch, wie auch seine auf eine entsprechende Verantwortlichkeit erkennen lassenden Ausführungen zur Vorhersehbarkeit, bisher keine völlig klaren und ausreichenden Feststellungen getroffen.

Die neue Verhandlung wird ihm hier Gelegenheit geben. Unabhängig hiervon wird auch dem folgenden, schon für die Haftung aus dem Gesichtspunkt der statischen Oberauflösung erheblichen Umstand Beachtung zu schenken sein: Auf S. 26 UA ist gesagt, dass es erforderlich gewesen wäre, die Rundhölzer der im Keller des Nachbargebäudes bestimmten Gewölbeschubs-Bolzenreihe in schmalen Stichgräben anzubringen, um auf diese Weise den Außenmauern die Abstützung durch das Brauereigebäude noch so lange wie möglich zu erhalten. Aus dem Urteil lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass das Leistungsverzeichnis diese Ausführung der Abstützung vorsah oder dass der Angeklagte mit dem Baumeister wenigstens mündlich ein solches Vorgehen ausdrücklich vereinbart hat. Wäre weder das eine noch das andere geschehen, so käme es darauf an, ob ein entsprechendes Vorgehen für den Bauunternehmer von vornherein so selbstverständlich war, dass es einer ausdrücklichen Absprache gar nicht bedurfte; in diesem Falle könnte in dem unterbliebenen Hinweis auf die Notwendigkeit dieser Art der Bauausführung ein strafrechtlich erhebliches Verschulden des Angeklagten zu finden sein.

SeibertWilmsMai
HübnerScherFischer
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