Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung von Jugendstrafe in Erwachsenenstrafe unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 725/97
- Datum
- 15.01.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bildung einer Gesamtstrafe zwischen einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe ist ausgeschlossen.
Ist eine Jugendstrafe zu Unrecht in eine Erwachsenen-Gesamtstrafe einbezogen worden, kann das Revisionsgericht die Einbeziehung beseitigen und die Gesamtstrafe neu festsetzen.
Bei unzulässiger Einbeziehung der Jugendstrafe ist diese von der Gesamtstrafe abzuziehen; ein sich hieraus ergebender Härteausgleich ist bei der Neufestsetzung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen.
Bei wegen frühereZäsur zu bildenden getrennten Gesamtstrafen müssen die Strafen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein und ein übermäßiges Gesamtstrafübel vermieden werden.
Die Einbeziehung einer Jugendstrafe kann den Wegfall einer noch laufenden Aussetzung zur Bewährung zur Folge haben und ist bei der Neubemessung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 19. Juni 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 725/97 vom 15. Januar 1998
In der Strafsache gegen [REDACTED] wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **15. Januar 1998
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. Juni 1997 wird gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass zu 2. des Urteilstenors die Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts Nürnberg – vom 7. Februar 1996 (65 Ls 363 Js 37257/92) entfällt und insoweit wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Körperverletzung auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und elf Monaten erkannt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, sowie wegen Diebstahls unter Einbeziehung von mehreren im Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 26. April 1994 (4 Ls 995 Js 163303/93) verhängten Einzelstrafen und nach Auflösung der dort verhängten Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat ihn ferner wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, räuberischer Erpressung in zwei Fällen sowie wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Körperverletzung unter Einbeziehung einer Jugendstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengerichts Nürnberg – vom 7. Februar 1996 (65 Ls 363 Js 37257/92) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Darüber hinaus hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die sachliche Verletzung von Rechtsnormen rügt.
Sein Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der zweiten Gesamtstrafe Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils lässt zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafaussprachen, zur ersten Gesamtstrafe und zur Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO).
§ 177 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. 1997 I S. 1607) ist hier nicht das mildere Gesetz i. S. v. § 2 Abs. 3 StGB.
Dagegen kann die vom Landgericht gebildete zweite Gesamtstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten keinen Bestand haben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet die Bildung einer Gesamtstrafe zwischen einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe aus (BGHSt 10, 100; 14, 287; 27, 295; 36, 270; 36, 294; 41, 310, 312).
Der Senat kann jedoch den Strafaussprach berichtigen.
Hierfür gilt, was der Generalbundesanwalt u. a. zutreffend ausgeführt hat:
> „Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Einbeziehung der Jugendstrafe in die Gesamtstrafe auch beschwert (BGHR JGG § 32 – Aburteilung, getrennte 1; BGHSt 29, 269). Unmittelbar ist durch die Einbeziehung sogar eine noch laufende Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung in Wegfall geraten (UA S. 7, 8). Das Revisionsgericht kann jedoch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO unter Wegfall der Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht Nürnberg – vom 7.2.1996 (Aktenzeichen 65 Ls 363 Js 37257/92) eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und elf Monaten festsetzen.“
Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen hinsichtlich der Festsetzung der Einzelfreiheitsstrafen von
- zwei Jahren für die gefährliche Körperverletzung am 8.2.1995 (Urteilsgründe 3.5.1., UA S. 45, 115 f.), - sechs Monaten für die gefährliche Körperverletzung am 1.4.1995 (Urteilsgründe 3.5.2., UA S. 46, 116), - jeweils einem Jahr und sechs Monaten für die Fälle räuberischer Erpressung im März und April 1995 (Urteilsgründe 3.5.3., UA S. 46 ff., 116) und - neun Jahren für den Totschlagsversuch am 26.5.1995 (Urteilsgründe 3.5.4., UA S. 48 ff., 116 ff.)
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Es ist ferner auszuschließen, dass sich die rechtsfehlerhafte Einbeziehung der Jugendstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts vom 7.2.1996 auf die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Die einbezogene Jugendstrafe war angesichts ihrer grundsätzlich geringeren Schwere gegenüber der Erwachsenenstrafe und des besonderen Gewichts der im vorliegenden Fall verhängten Einzelstrafen erkennbar ohne Einfluss auf die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe.
Allerdings ist die aus der fehlenden Einbeziehungsmöglichkeit der Jugendstrafe folgende Härte für den Angeklagten bei der nach Erwachsenenstrafrecht zu verhängenden Strafe auszugleichen. Dies kann im Rahmen der Gesamtstrafenfestsetzung erfolgen, es sei denn, die nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu bestimmende Gesamtstrafe könnte die Härte nicht ausgleichen, so dass der Härteausgleich schon bei der Festsetzung der Einzelstrafen vorzunehmen wäre (BGHSt 36, 270).
Indes ist im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des Härteausgleichs eine Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe unter Erhöhung der Einsatzstrafe möglich.
Das Revisionsgericht kann unter Berücksichtigung des Härteausgleichs die Gesamtstrafe neu festsetzen. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht, wenn es den Härteausgleich selbst vorgenommen hätte, zum Nachteil des Angeklagten einen weitergehenden Strafabzug vorgenommen hätte, als in Höhe der zu Unrecht einbezogenen Jugendstrafe von sieben Monaten.
Nach der Vorstellung des Landgerichts sollte die Jugendstrafe folgenlos in der Gesamtstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten untergehen (s. o. zu bb). Dieser Gedanke wäre bei rechtlich zutreffender Behandlung durch das Landgericht für die Festsetzung des Härteausgleichs maßgeblich gewesen. Der Angeklagte sollte danach so gestellt werden, als wäre das Urteil des Jugendgerichts nicht existent. Dabei kann einbezogen werden, dass die Aussetzung der verhängten Jugendstrafe zur Bewährung aufgrund der in der Zwischenzeit begangenen schwerwiegenden Straftaten – soweit noch nicht geschehen – zu widerrufen ist.
Danach ist die Jugendstrafe von sieben Monaten von der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten abzuziehen, so dass nunmehr auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und elf Monaten zu erkennen ist.
Sind – wie hier – infolge der Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung zwei getrennte Gesamtfreiheitsstrafen zu bilden, so ist zu beachten, dass die Strafen in ihrer Gesamtheit in einem schuldangemessenen Verhältnis zu den Straftaten stehen und kein übermäßiges Gesamtstrafübel ergeben dürfen (BGHR StGB § 54, Ausgleich; BGHR StGB § 46/2, Nachteil, Strafzumessung, Serienstraftat; BGHR StGB § 54, Gesamtstrafe, Zäsur, hohe Strafe; BGHR StPO § 244/3, Gesamtstrafe, Zäsurwirkung, Wahrunterstellung).
Das Landgericht hatte dies berücksichtigt (UA S. 118). Auch nach Neufestsetzung der zweiten Gesamtstrafe ist das Gesamtstrafübel angesichts der Schwere der durch menschenverachtenden Eigennutz und Brutalität geprägten Taten des Angeklagten ohne Weiteres als schuldangemessen anzusehen.
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