Revisionsrücknahme wegen Verhandlungsunfähigkeit unwirksam – Verfahren fortzusetzen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 725/90
- Datum
- 16.05.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch den Beschuldigten abgegebene Rücknahme der Revision ist unwirksam, wenn er zum Zeitpunkt der Erklärung wegen einer erheblichen psychischen Störung nicht die Tragweite seiner Erklärung erkennen konnte.
Bei begründeten Zweifeln an der Entscheidungsfähigkeit des Beschuldigten können die Ausführungen des behandelnden Arztes zur Feststellung der Verhandlungsfähigkeit herangezogen werden.
Verfahrensrelevante Willenserklärungen sind nach der objektiven psychischen Verfasstheit des Erklärenden zum Zeitpunkt der Abgabe zu beurteilen; liegen dadurch Unwirksamkeitsgründe vor, bleibt das Rechtsmittelverfahren in Gang.
Aufgrund der Unwirksamkeit prozessualer Erklärungen sind darauf gestützte Kostenentscheidungen aufzuheben und das Verfahren entsprechend fortzuführen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 725/90 in dem Sicherungsverfahren gegen Gerhard B. ███ aus ████, geboren am ███ 1956 in Haß,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. Mai 1991
Tenor
Die Revisionsrücknahme des Beschuldigten vom 11. Mai 1990 ist unwirksam.
Der Beschluss des Landgerichts München II vom 18. Mai 1990 wird aufgehoben.
Gründe
Nach dem Gutachten des behandelnden Arztes im ██████ [REDACTED] Haag bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte bei der Abfassung seiner Schreiben vom 11. Mai 1990 in der Lage war, die volle Tragweite seiner Erklärung zu erkennen, er nehme das von ihm zunächst angefochtene Urteil vom 8. Mai 1990 an. Denn zum Zeitpunkt der Abfassung der Briefe habe er an einer floriden unbehandelten paranoiden Psychose gelitten. Nach dieser Beurteilung, die sich der Senat zu eigen macht, muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte bei Abgabe seiner Erklärung verhandlungsunfähig war. Das Revisionsverfahren hat daher seinen
Fortgang zu nehmen; der Kostenbeschluss des Landgerichts München II vom 18. Mai 1990 war aufzuheben.
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