Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen schweren Raubes und Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 72/56
- Datum
- 24.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße leichte Trunkenheit eines Täters schließt die Zurechnungsfähigkeit nicht aus; eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit i.S.v. §51 StGB bedarf überzeugender Feststellungen über den Grad der Beeinträchtigung.
Das Revisionsgericht darf tatrichterliche Würdigungen des Trunkenheitsgrades und die Übernahme eines Sachverständigengutachtens nicht ohne konkrete Anhaltspunkte ersetzen.
Die Tatwürdigung als schwerer Raub nach §§249, 250 Abs.1 Nr.3 StGB ist nachzutragen, wenn das Tatgeschehen und die Wegnahmehandlung hierfür tragfähig festgestellt sind.
Rügen bezüglich Verletzung prozessualer Vorschriften (§261 StPO, rechtliches Gehör, in dubio pro reo) sind nur begründet, wenn konkrete, entscheidungserhebliche Verfahrensfehler oder unzutreffende rechtliche Würdigungen dargetan werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 15. Dezember 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Stukkateur Reymond C——, aus K███, geboren am █████ in B███ (Frankreich), wegen schweren Raubes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hoernchen als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als ███ ██████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Dezember 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten, der dem Arbeiter ███, mit dem er zusammen von seiner Gastwirtschaft aufgebrochen war, auf einem öffentlichen Weg einen Schlag gegen den Hals versetzte und ihm die Geldbörse entriss, wegen schweren Raubes eine Gefängnisstrafe von einem Jahr ausgesprochen.
Der Angeklagte rügt die Verletzung des § 261 StPO, des Grundsatzes „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ sowie des sachlichen Rechts.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkammer die Tat des Beschwerdeführers als schweren Raub gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt.
Das Landgericht hat auch im Ergebnis zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB verneint. Wenn die Strafkammer der Einlassung des Beschwerdeführers, er sei zur Zeit der Tat stark betrunken gewesen, nicht gefolgt ist und ausführt: *„vielmehr konnte nur angenommen werden, dass der Angeklagte nur leicht angetrunken war“*, so wollte sie ersichtlich eine Feststellung über den Trunkenheitsgrad des Beschwerdeführers treffen und nicht, wie die Revision geltend macht, lediglich unterstellen, dass der Angeklagte nur leicht angetrunken war. Das Landgericht hat zwar in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erörtert, ob und inwieweit das Hemmungsvermögen des Beschwerdeführers zur Zeit der Tat durch den Alkoholgenuss beeinträchtigt war (BGHSt 1, 384).
Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch als Überzeugung der Strafkammer, dass der Alkoholeinfluss nur geringfügig und dass der Angeklagte nur leicht angetrunken war. Es ist daher auszuschließen, dass das Landgericht, das über den Trunkenheitsgrad des Angeklagten Zeugen sowie den Landgerichtsarzt als Sachverständigen gehört und sich dessen Gutachten ersichtlich zu eigen gemacht hat, den Begriff der Zurechnungsfähigkeit im Sinne von § 51 StGB verkannt hat. Nach den bindenden Feststellungen des Tatrichters war die Zurechnungsfähigkeit weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert.
Das Vorbringen des Verteidigers in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht hat zum größten Teil in den Feststellungen des Urteils keine Grundlage und ist, soweit es verfahrensrechtlicher Natur ist, in un-
nötiger Weise nachgebracht.
Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.
| Hoernchen | Mantel | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Peetz | Dr. Hübner |