Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen versuchter Bestimmung zum Meineid wegen unklarer Feststellungen aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 725/53
Datum
13.04.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen versuchter Notzucht und versuchter Bestimmung zum Meineid. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen Notzucht, hebt jedoch die Verurteilung wegen versuchter Bestimmung zum Meineid auf, da die Feststellungen hierzu unklar bleiben. Gesamtstrafe und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte wurden insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen versuchter Bestimmung zum Meineid müssen die Feststellungen deutlich machen, welches konkrete Verhalten der Täter bezweckte und wie er den weiteren Ablauf gedacht hat; unklare oder widersprüchliche Sachfeststellungen rechtfertigen Aufhebung der Verurteilung.

2

Die bloße Aufforderung, nicht auszusagen, erfüllt nicht ohne weiteres den Tatbestand der Bestimmung zum Meineid; erst wenn die Veranlassung auf eine falsche oder eidlich abzulegende Erklärung zielt oder ein tatbestandsmäßiges Verhalten herbeigeführt werden soll, liegt Bestimmung vor.

3

Bei der Beurteilung eines Notzuchtsversuchs kann das Gericht aus eigener Sachkunde feststellen, dass bloße Störungen der Potenz das als festgestellt angenommene Verhalten nicht ausschließen, sodass keine gesonderte Beweiserhebung hierzu erforderlich ist, sofern das Tatgeschehen in den Feststellungen tragfähig ist.

4

Verfahrensrügen sind gemäß § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht substantiiert vorgetragen und ausgeführt werden; unverständliche oder nicht begründete Rügen bleiben ohne Erfolg.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 21. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ████ ██, den Justizassistenten Franz ████, geboren am ████ 1905 in ████, CSR, wegen versuchter Notzucht u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 13. April 1954 in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verkündung als █████████ der ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████ der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 21. Oktober 1953, soweit der Beschwerdeführer wegen versuchter Bestimmung zum Meineid verurteilt worden ist, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht und versuchter Bestimmung zum Meineid zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren und zu Ehrverlust verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung verfahrens- und sachlich-rechtlicher Vorschriften rügt, kann nur hinsichtlich seiner Verurteilung wegen versuchter Bestimmung zum Meineid Erfolg haben.

1. Das Eidesverbrechen: Die behauptete Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO deckt sich mit der Sachrüge, daß infolge von Widersprüchen und Verstößen gegen Denkgesetze Unklarheit über den Sachverhalt bestehe.

Das angefochtene Urteil stellt zu dem Vorwurf der versuchten Bestimmung zum Meineid fest, daß Frau ████ in einem Strafverfahren gegen den Angeklagten als Zeugin eine ihn belastende Aussage gemacht habe. Nachdem der Angeklagte in erster Instanz verurteilt worden sei und Berufung eingelegt habe, habe er Frau ████ aufgesucht und mit dem Versprechen, die Rücknahme der Ehescheidungsklage ihres Ehemannes zu bewirken, sie zu bestimmen versucht, „daß sie bei der neuerlichen Strafverhandlung nichts aussage und die in der ersten Hauptverhandlung gemachte Zeugenaussage mit Bedauern zurücknehme“.

Das Landgericht stellt weiter fest, daß sowohl der Angeklagte wie Frau ███ wußten, sie werde ebenso wie bei ihrer früheren Vernehmung auch vom Berufungsgericht vereidigt werden.

Es ist der Revision zuzugeben, daß dieser Sachverhalt nicht klar ist. Es ist nicht mit einer die Verurteilung tragenden Deutlichkeit zu erkennen, was der Angeklagte zu erreichen versucht und wie er sich den weiteren Ablauf der Ereignisse vorgestellt hat. Wenn er Frau ████ nur veranlassen wollte, nicht auszusagen, so ist zwar bei einem mit Gerichtsverfahren nicht unvertrautem Mann, wie es der Angeklagte ist, schwer verständlich, wie er glaubte, daß sich Frau ██ ████ ihrer Aussagepflicht entziehen sollte. Eine Aufforderung, dies auch nur zu versuchen, würde aber nicht den Tatbestand des § 49a in Verbindung mit einer Vorschrift zur Bestrafung des falschen Eides oder der falschen uneidlichen Aussage erfüllen.

Der Angeklagte hat aber von Frau ████ auch verlangt, sie solle ihre frühere Aussage mit dem Ausdruck des Bedauerns zurücknehmen. In dieser Form ist die gewünschte Erklärung schwer vorstellbar. Es bedarf der näheren Feststellung, wie der Angeklagte sich diese Rücknahme gedacht hat. Wenn er nicht etwa einen schriftlichen Widerruf ins Auge gefaßt hat, von dem er bei seiner Vorbildung kaum einen Erfolg erwartet haben kann, würde eine Rücknahme der früheren Aussage nicht mit einer Aussageverweigerung zu vereinen sein. Dann hätte die Zeugin vielmehr aussagen und erklären müssen, daß ihre frühere Bekundung unwahr gewesen sei. Diese neue Aussage hätte sie allerdings, auch wenn sie sonst nichts weiter gesagt hätte, möglicherweise beschwören müssen.

Infolge der mangelnden Klarheit der Feststellungen muß das Urteil in diesem Punkte aufgehoben werden. Von der Aufhebung werden auch die Gesamtstrafe und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte betroffen.

2. Der Notzuchtsversuch: Die Verfahrensrügen sind unbegründet. § 244 StPO ist weder in seinem zweiten noch in seinem vierten Absatz verletzt. Es bedurfte keiner Beweiserhebung darüber, daß der Angeklagte wegen „gewisser Störungen seiner geschlechtlichen Potenz“ in ärztlicher Behandlung gestanden habe. Das hat das Landgericht als wahr unterstellt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer aus eigener Sachkunde festgestellt hat, daß bloße Störungen der Potenz das als erwiesen angesehene Verhalten des Beschwerdeführers nicht ausschließen.

Die Rüge aus § 268 StPO ist nicht ausgeführt und daher gemäß § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, übrigens auch unverständlich.

Auch die Sachrüge ist unbegründet. Den Urteilsgründen ist deutlich zu entnehmen, daß nach der Überzeugung der Strafkammer der ernstliche Widerstand der Frau ████ vom Angeklagten nicht nur erkannt werden konnte, sondern erkannt worden ist.

Die für die versuchte Notzucht eingesetzte Freiheitsstrafe ist aufrechtzuerhalten, da keinerlei Anhalt dafür besteht, daß sie durch die Verurteilung wegen versuchter Bestimmung zum Meineid beeinflußt worden ist. Hingegen wird über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und ihre Dauer neu zu entscheiden sein.

GlanzmannDr. PeetzJagusch
MantelDr. Schalscha
Revision: Verurteilung wegen versuchter Bestimmung zum Meineid wegen unklarer Feststellungen aufgehoben — Themis