Treffer
BGH Urteil

BGH: Schwere Amtsunterschlagung durch Manipulation von Nachgebührenlisten bei der Post

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 72/51
Datum
20.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte legten Revision gegen ihre Verurteilung wegen Amtsdelikten im Postdienst ein. Streitfragen waren u.a. Alleingewahrsam und Zueignung bei Amtsunterschlagung, die Voraussetzungen der „schweren“ Amtsunterschlagung durch unrichtige Registerführung sowie das Vorliegen eines Treueverhältnisses für § 266 StGB. Der BGH bestätigte die Verurteilungen im Wesentlichen und bejahte Alleingewahrsam, Zueignung sowie schwere Amtsunterschlagung und Untreue. Lediglich die gleichzeitige Verurteilung eines Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung und Verleitung dazu (§ 357 StGB) wurde im Urteilssatz berichtigt; die Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Alleingewahrsam eines Beamten an amtlich verwahrten Geldbeträgen wird nicht bereits durch die allgemeine Dienstaufsicht von Vorgesetzten ausgeschlossen; Mitgewahrsam folgt daraus allein nicht.

2

Zueignung im Sinne der (Amts-)Unterschlagung kann aus dem Gesamtverhalten des Täters geschlossen werden, wenn dieses eine tatsächliche und rechtliche Einverleibung bzw. Aneignung der Geldbeträge erkennen lässt.

3

Schwere Amtsunterschlagung liegt vor, wenn der Täter der Amtsunterschlagung zugleich zur Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben bestimmte Listen/Register/Bücher, die er zu führen hat, bewusst unrichtig führt, unterdrückt oder vernichtet; der zeitliche Zusammenhang zur Wegnahme ist unerheblich.

4

Ein Treueverhältnis i.S.d. Untreue kann auch bei an Dienstvorschriften gebundener Kassentätigkeit bestehen, wenn dem Beamten die Betreuung fremder Vermögensbelange in einem gewissen eigenverantwortlichen Wirkungskreis übertragen ist.

5

Eine gleichzeitige Verurteilung als Täter der Haupttat und wegen Verleitung (§ 357 StGB) zu derselben Tat ist unzulässig; der Urteilssatz ist entsprechend zu berichtigen, wenn der Strafausspruch davon unberührt bleibt.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 17. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Postverwalter Karl ████ aus [REDACTED], geboren am 1901 in [REDACTED],

2. die Postassistentin Lisa [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am 1920 in [REDACTED],

3. die berufslose Anneliese [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am 1927 in [REDACTED],

wegen Amtsunterschlagung u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter [REDACTED] als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter [REDACTED], Bundesrichter [REDACTED], Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten zu 1 und 3 gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 17. Oktober 1950 werden verworfen, jedoch werden im Urteilssatz bei den Angeklagten zu 1 die Worte „Verführung zur schweren Amtsunterschlagung“ und bei der Angabe der Gesetzesstellen die Zahl 357 gestrichen.

Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

1. Der Angeklagte ██ war Vorsteher des Postamtes in [REDACTED]. Die Angeklagte ███ war Postassistentin an diesem Amt und in den letzten drei Jahren fast ausschließlich im Schalterdienst beschäftigt. Die Angeklagte █ war seit 1945 Angestellte des Postamts und war im Fernsprechvermittlungsdienst tätig. ██ ██████ 1949 wurde sie ab Anfang Januar 1950 vertretungsweise im Schalterdienst verwendet.

2. Im November 1949 stellte der Angeklagte ██ bei der Nachprüfung der Rentenabrechnung für Oktober 1949 einen Fehlbetrag von 500 DM fest. Die Schalterbeamten, darunter die Angeklagte ███, die ██ als die Verantwortlichen ansah, lehnten seine Aufforderung, den Fehlbetrag zu ersetzen, ab, weil keiner von ihnen für den Verlust verantwortlich sein wollte. ██ unterließ es nun, eine Meldung über den Fehlbetrag zu erstatten und entschloss sich, die Summe aus amtlichen ███████ abzutragen.

Dabei ging ██ nach den Urteilsfeststellungen in folgender Weise vor: In der Briefeingangsstelle werden die eingegangenen nachgebührpflichtigen Paketkarten von dem diensttuenden Postbeamten, soweit die Pakete von den Empfängern selbst abgeholt werden, in die zu zahlenden Gebühren ihrer Gesamtzahl nach in die nach den einschlägigen Dienstvorschriften zu führende Nachgebührenliste für Selbstabholer eingetragen und die Bintragungen von dem Beamten mit seinen Namenszeichen versehen. Sodann wird die Nachgebührenliste mit den Paketkarten dem Schalterbeamten übergeben. Dieser prüft nach, ob die Summe der Gebühren, die sich aus den ihm aufgegebenen Paketkarten und in der Nachgebührenliste ergeben, mit der Summe übereinstimmt, die er durch Gegenzeichnung bestätigt.

██ hatte als Beamtenvorsteher Zutritt zu den Amtsräumen, in denen unter anderem die Aussortierung der eingegangenen Paketkarten stattfindet. Im Laufe des Dezembers 1949 nahm er dort wiederholt mit Nachgebührenlisten Selbstabholer unauffällig belastete Paketkarten an sich. Er erreichte dadurch, dass der diensttuende Beamte die Nachgebühren nicht in der Nachgebührenliste vermerken konnte. ██ entnahm sodann die Paketkarten der Schalterbeamtin und ließ sich die entsprechenden Beträge aus der Schalterkasse aushändigen.

Die Schalterbeamtinnen – meist war es die Angeklagte ███, gelegentlich eine andere Beamtin – wussten von dem Angeklagten ██, dass die Paketkarten vorsätzlich nicht in der Nachgebührenliste eingetragen wurden und dass ██ die erlangten Beträge zur Abdeckung des Fehlbetrages verwendete.

3. Im Dezember 1949 hat ██ auf die geschilderte Weise etwa 24 bis 26 DM erlangt und hauptsächlich den Betrag von der Angeklagten ███ gesondert in seinem Dienstzimmer aufbewahrt.

4. Am 23. Dezember 1949 lieferte eine Firma bei █████ drei Postwurfsendungen ab, für die sie insgesamt 20 DM bezahlte. ██ unterließ es vorsätzlich, den Betrag in die Nachweisliste für besondere Postgebühren einzutragen; er legte das Geld nicht in die Amtkasse, sondern nahm es an sich. Die erlangten 44 bis 46 DM verwendete ██ im Dezember 1949 zur weiteren Abdeckung des Rentenfehlbetrages.

5. Von Empfängern des Postamts [REDACTED] wurden im Dezember 1949 drei falsche 5-DM-Scheine angenommen. ██, der die Zahlungen entgegengenommen hatte, meldete den Vorfall nicht, sondern ersetzte den Fehlbetrag aus der genannten Summe, um den Verantwortlichen Unannehmlichkeiten zu ersparen.

b) Mit Rücksicht auf den starken █████████████ Paketverkehr zu Weihnachten 1949 beschäftigte ██ seinen damals arbeitslosen Sohn aushilfsweise im Paketzustelldienst und gab ihm hierfür 10 DM. Die verbleibenden 20 DM behielt ██ zur teilweisen Abdeckung des erwähnten Rentenfehlbetrages.

6. Nachdem auf diese Weise der ████████████████ nur noch 30 DM betrug, sagte der Angeklagte ██ der Angeklagten ███, sie müsse selbst sehen, wie sie den Fehlbetrag beseitige. Die Angeklagte ███ fasste diese Äußerung in dem von ██ gewollten Sinne auf, dass sie das unter 3. geschilderte Verfahren fortsetzen solle.

7. Ab Anfang Januar 1950 verrichtete auch die Angeklagte █ den Schalterdienst. Die Angeklagten ██ und ███ unterrichteten sie von dem Fehlbetrag und dem bisherigen Abdeckungsverfahren. Die Angeklagte █ erklärte sich auf Befragen der Angeklagten ███ bereit, in der bisherigen Form bei der weiteren Beseitigung des Fehlbetrages mitzuhelfen, obwohl sie wusste, dass der einzuschlagende Weg unzulässig war und sie sich im Schalterdienst befanden, wenn die eine nicht am Schalter tätig war. Die Angeklagte █ hatte als Eingangsbeamtin die Post zu sortieren und die Nachgebührenliste zu führen. Beide Angeklagten setzten im Laufe des Monats Januar 1950 wiederholt in die Nachgebührenliste geringere Beträge ein, als die Selbstabholer zu zahlen hatten. Den Unterschied zwischen den tatsächlich bezahlten und den eingetragenen Beträgen nahmen sie während ihres Schalterdienstes aus der Kasse und verwahrten ihn in ihren Geldbörsen. Die Angeklagten eigneten sich auf diese Weise im Januar 1950 nach und nach insgesamt 100 DM an, die sie am Monatsende zur weiteren Abdeckung des Fehlbetrages verwendeten. Sie verschleierten den Fehlbetrag gegenüber ██, der als Beleg für die Kassenfehlbeträge von 20 DM eine Bescheinigung über einen angeblichen Verlust ausstellte.

8. Am 30. Januar 1950 bezahlte ein Lotterieeinnehmer für Postwurfsendungen 20 DM bei █████. Dieser trug den Betrag vorsätzlich nicht in die Nachweisliste für besondere Postgebühren ein; er verwendete ihn in seinem Schreibtisch, um ihn zur Abdeckung des Rentenfehlbetrages zu verwenden. Durch einen Postscheffner zur Rede gestellt, übergab der Angeklagte das Geld dem Schalter und ließ die vorgeschriebene Eintragung nachholen.

II. Das Landgericht hat dargelegt, dass die drei Angeklagten Beamte im Sinne des § 359 StGB sind, und die Tatbestände wie folgt gewürdigt:

a) Der Angeklagte ██ habe dadurch, dass er im Dezember 1949 wiederholt Paketkarten aus dem amtlichen Geschäftsgang genommen und der Angeklagten ███ zugesteckt hat, ein fortgesetztes Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 348 Abs. 2 StGB begangen.

b) Durch das Zustecken der Paketkarten an die Angeklagte ███ habe sich der Angeklagte ██ eines Verbrechens der Verleitung zur schweren Amtsunterschlagung (§§ 357, 351 StGB) schuldig gemacht. Er habe die ███ vorsätzlich verleitet, Gelder zu unterschlagen, sie ihn auszuhändigen und die Nachgebührenliste in Beziehung auf die Unterschlagung falsch zu führen.

Eine weitere Verleitung der schweren Amtsunterschlagung erblickt das Landgericht darin, dass der Angeklagte ██ die Angeklagte ███ zum Jahreswechsel veranlasste, das unter 3. geschilderte Verfahren auf eigene Verantwortung fortzusetzen, was diese zusammen mit der Angeklagten █ auch tat.

c) Dadurch, dass der Angeklagte ██ am 23. Dezember 1949 den für die Postwurfsendungen einbezahlten Betrag an sich behielt und die Eintragung in der Nachweisliste für besondere Postgebühren unterließ, habe er sich eines Verbrechens der schweren Amtsunterschlagung schuldig gemacht. Das Landgericht hat dabei in der Auszahlung eines Betrages von 9 DM an den Sohn des Angeklagten keine Zueignungshandlung gesehen, weil dieses Verhalten dienstlich nicht korrekt gewesen sei, jedoch keine strafbare Handlung darstelle.

Auch in dem Fall des Lotterieeinnehmers hat das Landgericht eine schwere Amtsunterschlagung angenommen.

d) In den zuvor behandelten Fällen hat das Landgericht gleichzeitig auch den Tatbestand der Untreue in der Form des Treubruchtatbestandes als erfüllt angesehen. Auch hier, ebenso wie bei der Urkundenbeschaffung und dem Verbrechen nach § 357 StGB, hat es Fortsetzungszusammenhang angenommen. Durch die fortgesetzte Untreue seien die fortgesetzten schweren Amtsunterschlagungen zur Tateinheit zusammengefasst.

2. Die Angeklagte ███ habe durch die Aushändigung der Geldbeträge an ██ eine Amtsunterschlagung begangen. Das Landgericht hat hier das Vorliegen einer schweren Amtsunterschlagung verneint, weil die Angeklagte ███ bezüglich der ausgehändigten Paketkarten keine Eintragungen in den Unterschlagungen mehr vorzunehmen gehabt habe.

Die Unterschlagungen, die ███ im Zusammenwirken mit der Angeklagten █ vorgenommen hat, hat das Landgericht als schwere Amtsunterschlagung erblickt. Es hat diese Handlungen als fortgesetzte Untreue gewürdigt, die die fortgesetzte einfache und fortgesetzte schwere Amtsunterschlagung in Tateinheit umschließt.

3. Die Angeklagte █ ist wegen eines fortgesetzten Vergehens der Untreue in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der schweren Amtsunterschlagung verurteilt.

III. Die drei Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.

1. Zur Begründung bringt die Revision zunächst vor, das Landgericht habe zu Unrecht eine schwere Amtsunterschlagung angenommen. Die Amtsunterschlagung setze, wie die Unterschlagung nach § 246 StGB, den Alleingewahrsam des Täters voraus. Dieser Alleingewahrsam sei bei allen drei Angeklagten nicht gegeben gewesen, und zwar u. a. deshalb, weil die Sachen den Vorgesetzten, denen die Leitung und Beaufsichtigung des Dienstbetriebes obliegt, in einer Weise zugänglich zu gehen pflegen, die ihren Alleingewahrsam ausschloss.

Das Landgericht hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass die Angeklagten an den unterschlagenen Geldern jeweils Alleingewahrsam hatten. Alleingewahrsam eines Beamten wird nicht schon, wie die Revision meint, durch die allgemeine Dienstaufsicht der Dienstvorgesetzten beseitigt. Aus ihr allein ergibt sich kein Mitgewahrsam (so auch OGHSt 2, 369 ff). Nach den Urteilsfeststellungen befanden sich die unterschlagenen Gelder zur Tatzeit tatsächlich allein in der dienstlichen Obhut der jeweiligen Täter.

2. Die Revision bestreitet, dass bei den Angeklagten das Tatbestandsmerkmal der Zueignung erfüllt sei. Dieses setze voraus, dass der Täter die fremde Sache seinem Vermögen einverleibe.

Das Urteil hat jedoch in bedenkenfreier Weise unter Anwendung des in ständiger Rechtsprechung anerkannten Grundsatzes aus den Feststellungen den Schluss gezogen, dass in dem Verhalten der Angeklagten eine tatsächliche und rechtliche Zueignung der Geldbeträge lag.

3. Fehl geht auch die Revisionsrüge, es liege keine schwere Amtsunterschlagung vor. Diese Gesetzesbestimmung trifft den Beamten, der eine Unterschlagung im Amt begangen hat, dann, wenn er die zur Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben bestimmten Rechnungen, Register oder Bücher unrichtig führt, vernichtet oder unterdrückt. Täter nach § 351 StGB kann nur der Beamte sein, der die Amtsunterschlagung begeht und gleichzeitig die Rechnung usw. selbst führt. In sämtlichen drei Fällen haben von den drei Angeklagten niemals derjenige, der Geld zum Ausgleich entnommen habe, entsprechende Listen oder Register zu führen gehabt. Dies habe stets ein zweiter Beamter tun müssen.

Soweit der Angeklagte ██ die für die Postwurfsendungen bei ihm eingezahlten Beträge unterschlagen hat, hat das Landgericht festgestellt, dass er verpflichtet gewesen ist, die Einnahmen dieser Gelder in die Nachweisliste für besondere Postgebühren einzutragen und dass er dies bewusst nicht getan hat.

Die Angeklagten ███ und █ hatten während ihrer Verwendung in der Posteingangsstelle die Beträge, die von den Selbstabholern der gebührenpflichtigen Pakete zu zahlen waren, summenmäßig in eine Liste einzutragen. Sie haben wiederholt bewusst niedrigere Summen eingesetzt. Als Schalterbeamtinnen hatten sie die in der Liste eingetragenen Summen an Hand der Paketkarten nachzurechnen und die Richtigkeit der Berechnung durch ihr Handzeichen zu bestätigen. Sie haben wiederholt, wenn zu niedrige Summen in die Liste eingetragen waren, bewusst diese unrichtigen Eintragungen durch ihr Handzeichen als angeblich richtig bestätigt. Dies taten sie, um den Fehlbetrag in der verabredeten Weise zu verwenden, den sie unterschlugen.

Rechtlich ist es ohne Bedeutung, ob die unrichtige Führung der Liste der Unterschlagung vorausgeht, nachfolgt oder gleichzeitig mit ihr vorgenommen wird.

4. Die Verurteilung wegen Untreue hält die Revision für unrichtig, weil die Angeklagten keine fremden Vermögensinteressen wahrzunehmen gehabt hätten. Ihre Tätigkeit sei mehr oder weniger mechanischer Art gewesen. Sie hätten nach genau festgelegten Dienstvorschriften die Gelder einzunehmen und abzurechnen.

Richtig ist, dass nicht jede untergeordnete Tätigkeit, wie etwa die eines einfachen Boten, ein Treueverhältnis begründet (RGSt 69, 305). Die Angeklagten hatten aber nach den Feststellungen keine untergeordnete, rein mechanische Tätigkeit zu verrichten, sondern hatten in ihrer Stellung die geldlichen Belange der Bundespost in einem gewissen selbständigen Verantwortungskreis zu betreuen (RGSt 73, 235). Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass für die Kassenführung, wie auch bei anderen öffentlichen Kassen, genaue Dienstvorschriften bestehen, die der Beamte zu beachten hat.

5. Für den Angeklagten ██ bringt die Revision noch vor, das Landgericht habe zu Unrecht den Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB als erfüllt angesehen.

Wenn die Revision hierzu ausführt, Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung nach § 348 Abs. 2 StGB sei, dass eine öffentliche Urkunde unterdrückt wird, so ist dies irrig. Gegenstand der Tat nach Abs. 2 ist eine Urkunde, die dem Täter amtlich anvertraut oder zugänglich ist. Dass das Landgericht die Paketkarten als Urkunden angesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Ansicht der Revision hat der Angeklagte ██ auch nicht das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens erfüllt. Hierzu ist zu bemerken, dass ██ die Paketkarten aus ihrem Verwendungsort in den Sortierraum entfernt hat. Damit hat er ihre jederzeitige Bereitstellung für den bestimmungsmäßigen Gebrauch aufgehoben. Den aussortierenden Beamten war die Möglichkeit genommen, die Paketkarten ordnungsgemäß zu behandeln und die Gebühren in der Nachgebührenliste vorzumerken.

6. Die Revision wendet sich gegen die Anwendung des § 357 StGB mit der Begründung, eine gleichzeitige Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung und Verleitung dazu sei unmöglich; niemals könne ein Angeklagter bei ein und derselben Straftat Täter und Anstifter sein.

Das ist zutreffend (RGSt 67, 175). Dies bedingt aber nicht die Aufhebung des Urteils; es genügt vielmehr die Berichtigung des Urteilssatzes durch die vom Revisionsgericht vorgenommene Streichung.

Denn es ist ausgeschlossen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer niedrigeren Strafe gekommen wäre. Es hat Tateinheit angenommen und eine Gesamtstrafe ausgesprochen, die nur ein geringes über der gesetzlichen Mindeststrafe liegt, auf die es gegen die weniger belasteten Angeklagten erkannt hat.

7. Da die allgemeine Sachrüge erhoben ist, ist das Urteil auch unabhängig von den vorgebrachten Rügen in vollem Umfang zu prüfen. Es lässt auch sonst keinen die Angeklagten belastenden Rechtsirrtum erkennen.

IV. Die Revisionen sind somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO).

[Unterschriften] Dr. [REDACTED]

RichterDr. Geier
Glanzmann
BGH: Schwere Amtsunterschlagung durch Manipulation von Nachgebührenlisten bei der Post — Themis