Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Strafzumessung bei vielfachem Diebstahl bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 724/96
Datum
28.01.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth ein, das den Angeklagten wegen zahlreicher Diebstähle, Hehlerei, Betrugs- und Urkundenstraftaten zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilte. Prüfungsgegenstand waren insbesondere die Strafzumessung, die Annahme besonderer Diebstahlsfälle und Rechtsfolgen wie die Fahrerlaubnis-Sperre. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und sieht keine rechtsfehlerhafte Strafzumessung. Er bestätigt die Verwertbarkeit des Geständnisses, die Berücksichtigung von Vorstrafen und die Angemessenheit der Sperrfrist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist auf Rechtsfehler beschränkt; eingegriffen wird nur bei fehlerhaften Zumessungserwägungen, Verstößen gegen Strafzwecke oder wenn die Strafe offensichtlich als ungeeignet zum gerechten Schuldausgleich erscheint.

2

Ein als glaubhaft beurteiltes Geständnis kann strafmildernd verwertet werden.

3

§ 243 StGB ist primär eine Strafzumessungsvorschrift; die Annahme eines besonders schweren Falls kann sich aus der Gesamtwürdigung und der besonderen kriminellen Energie des Tatplans ergeben, auch wenn nicht jedes tatbestandliche Detail im engen Wortlaut nachgewiesen ist.

4

Vorstrafen und eine bestehende Bewährung sind für die Strafzumessung zu berücksichtigen; dagegen können nachgewiesene Konsolidierungsleistungen des Täters strafmildernd bewertet werden.

5

Die Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis gehört zum Rechtsfolgenausspruch und ist auf ihre Angemessenheit überprüfbar; eine dreijährige Sperrfrist kann bei der Tatrichtung gerechtfertigt sein.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. Juli 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 724/96 vom 28. Januar 1997 in der Strafsache gegen █████████, geboren am █████████ Wolfgang Gerhard R., geboren 1971 in ██████████ wegen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, die Richter am Bundesgerichtshof Maul, Dr. Granderath, Dr. Brünning, Dr. Bötticher, als beisitzende Richter, █████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████ ██ als Verteidiger, Justizamtsinspektor ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Juli 1996 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen ist er schuldig der Hehlerei, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, des Diebstahls, des Diebstahls in 15 besonders schweren Fällen, des versuchten Diebstahls, des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 27 Fällen (nicht in 26 Fällen, wie es versehentlich in der Urteilsformel heißt), des Computerbetrugs in vier Fällen und der Anstiftung zur Urkundenfälschung. Wegen des zuletzt genannten Vorwurfs (Fall B XI der Urteilsgründe) hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen

Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich der Fall, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn die Bemessung der Strafe gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt – GS – 34, 345, 349). Einen solchen Mangel weist die angefochtene Entscheidung nicht auf, mag die Gesamtstrafe auch milde ausgefallen sein.

Die von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch:

Die Strafkammer hat den Eindruck gewonnen, dass die Erklärung des Angeklagten, er sehe das Unrecht seiner Taten ein und bereue diese, glaubhaft ist. Sie durfte deshalb sein in der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis in der geschehenen Weise strafmildernd verwerten.

Die Höhe der Einzelstrafen hat die Strafkammer ausreichend in der Weise begründet, dass sie zunächst die allgemeinen für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte angeführt und dann – auf den Einzelfall bezogen – sich im wesentlichen an der Höhe des Schadens orientiert hat. Auch die Revision zeigt nicht auf, welche bestimmenden Gesichts-

punkte das Gericht noch hätte berücksichtigen müssen. Dass hierbei „die dichte zeitliche Abfolge der Straftaten“ außer Betracht geblieben sei, ist nicht zu besorgen.

Die Strafkammer hat allgemein bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten verwertet, dass er zur Tatzeit wegen vergleichbarer Straftaten vorbestraft war und unter Bewährung stand. Diesen Umstand hat sie bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht übersehen. Sie hält jedoch dem Angeklagten, der noch relativ jung sei, zugute, es sei ihm *„nach einer bisher wenig disziplinierten Lebensführung und wiederholter Straffälligkeit“* gelungen, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu konsolidieren. Diese Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Auch im Übrigen hat die Überprüfung des Strafausspruchs gemäß § 301 StPO keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Was das Vorliegen besonders schwerer Fälle des Diebstahls angeht, gibt das angefochtene Urteil Anlass zu dem Hinweis, dass es sich bei § 243 StGB lediglich um eine Strafzumessungsvorschrift handelt (Granderath MDR 1984, 988 f. m. w. Nachw.). In den Fällen, in denen der Diebstahl mittels eines gestohlenen Schlüssels begangen wurde (B II 3, III 2, IV 2, V 2, VI 2, VII 2 und VIII 2 der Urteilsgründe), begegnet die Annahme besonders schwerer Fälle keinen durchgreifenden Bedenken. In diesen Fällen ergeben die Feststellungen zwar nicht, dass es sich um falsche Schlüssel i. S. v. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB handelte (vgl. dazu BGHSt 21, 189, 190 sowie BGH, Beschl. vom 10. März 1993 – 2 StR 43/93 – bei Detter NStZ 1993, 473 f.). Doch ändert dieser Umstand nichts am Gewicht der Taten. Die Strafkammer hat zutreffend hervorgehoben, die Besonderheit des jeweils ausgeführten Tatplans – *„das Aufbrechen von Pkw, um an Schlüssel und Adressen zu kommen, und das unmittelbar darauf erfolgte Aufbrechen von teilweise noch bevor die Pkw-Aufbrüche überhaupt Wohnungen, teilweise erst danach“* – beweise eine hohe kriminelle Energie des Angeklagten.

Schließlich hält die Festsetzung einer Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ebenfalls der Nachprüfung stand.

Erfolg.MaulBötticher
GranderathSchäferBrünning
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