Revision gegen LG-Urteil wegen Diebstahl/Betrug verworfen; Teileinstellung und Berichtigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 724/96
- Datum
- 28.01.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn bei gesamter Nachprüfung keine den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler festgestellt werden.
Eine Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO kann erfolgen, um nachträgliche Probleme der Gesamtstrafenbildung zu vermeiden; die eingestellte Einzelstrafe entfällt.
Die Feststellung eines besonders schweren Falls des Diebstahls nach § 243 StGB ist eine Frage der Strafzumessung; sie kann bejaht werden, wenn Tatplan und hohe kriminelle Energie das Gewicht der Taten tragen, auch wenn nicht alle formellen Merkmale im Wortlaut vorliegen.
Die Zuständigkeit der Jugendkammer richtet sich nach dem Zeitpunkt der Tat; Jugendstrafrecht ist nur gegeben, wenn der Täter zum Tatzeitpunkt als Heranwachsender zu qualifizieren ist.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 16. Juli 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 724/96 vom 28. Januar 1997 in der Strafsache gegen ███ Wolfgang Gerhard, geboren am █████ in ████, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Januar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Juli 1996 wird als unbegründet verworfen.
Die Urteilsformel wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte nicht in 26, sondern in 27 Fällen des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung zu einer Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe (Fall B XI der Urteilsgründe) ist entfallen.
Der Angeklagte hat die nach Teileinstellung verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Vergeblich macht die Revision geltend, im Fall B XI der Urteilsgründe (Anstiftung zur Urkundenfälschung) habe der Angeklagte die Tat als Heranwachsender begangen mit der Folge, dass nicht die tätig gewordene Strafkammer, sondern die Jugendkammer zuständig gewesen wäre. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme, der Angeklagte, der am 1. Juni 1992 21 Jahre alt geworden war, habe diese Tat Ende August 1992 begangen.
Gleichwohl hat der Senat aus einem anderen Grund – um das vom Landgericht übersehene Problem einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu vermeiden – in diesem Fall das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Damit bleibt die Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe aus den Verurteilungen des Angeklagten durch das Amtsgericht Nürnberg am 2. Oktober 1992 wegen einer am 26. Mai 1992 begangenen Tat zu drei Monaten Freiheitsstrafe bei Strafaussetzung zur Bewährung und am 12. Februar 1993 wegen einer am 1. April 1992 begangenen Tat zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60 DM, deren Erledigung im angefochtenen Urteil nicht mitgeteilt wird, dem Beschlussverfahren nach § 460 Satz 1 StPO überlassen.
Die Teileinstellung führt zum Wegfall der für die genannte Tat verhängten Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe. Angesichts der Vielzahl der übrigen Taten und der für sie festgesetzten Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht, wäre der Angeklagte in diesem Fall nicht verurteilt worden, eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Was die landgerichtliche Urteilsformel angeht, stellt der Senat klar, dass der Angeklagte nicht in 26, sondern in 27 Fällen des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Was das Vorliegen besonders schwerer Fälle des Diebstahls angeht, gibt das angefochtene Urteil Anlass zu dem Hinweis, dass es sich bei § 243 StGB lediglich um eine Strafzumessungsvorschrift handelt (Granderath MDR 1984, 988 f. m. w. Nachw.). In den Fällen, in denen der Diebstahl mittels eines gestohlenen Schlüssels begangen wurde (B II 3, III 2, IV 2, V 2, VI 2, VII 2 und VIII 2 der Urteilsgründe), begegnet die Annahme besonders schwerer Fälle keinen durchgreifenden Bedenken. In diesen Fällen ergeben die Feststellungen zwar nicht, dass es sich um falsche Schlüssel i. S. v. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB handelte (vgl. dazu BGHSt 21, 189, 190 sowie BGH, Beschl. vom 10. März 1993 – 2 StR 43/93 – bei Detter NStZ 1993, 473 f.). Doch ändert dieser Umstand nichts am Gewicht der Taten. Die Strafkammer hat zutreffend hervorgehoben, die Besonderheit des jeweils ausgeführten Tatplans – „das Aufbrechen von Pkw, um an Schlüssel und Adressen zu kommen, und das unmittelbar darauf erfolgte Aufbrechen von Wohnungen, teilweise noch bevor die Pkw-Aufbrüche überhaupt bemerkt worden waren“ – beweise eine hohe kriminelle Energie des Angeklagten.
[Unterschriften]
| Granderath | Schafer | Brüning | |||
| Maul | Boetticher |