Revisionen der Nebenkläger verworfen: Totschlag vs. gefährliche Körperverletzung bei bedingtem Tötungsvorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 723/95
- Datum
- 30.01.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kann bei einer Tat nicht ausgeschlossen werden, dass der Täter mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, schließt dies die Ahndung desselben konkreten Verhaltens zusätzlich als tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung aus.
Der Grundsatz in dubio pro reo gebietet bei verbleibender Unsicherheit über den Vorstellungsinhalt des Täters zugunsten des Angeklagten auf die zusätzliche Ahndung eines leichteren, tateinheitlich behaupteten Delikts zu verzichten.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die von der Revisionsinstanz durchzuführende Nachprüfung keine rechtsfehlerhafte Entscheidung der Vorinstanz ergibt.
Bei der rechtlichen Bewertung eines Schussabgabeverhaltens ist die Frage nach dem Vorstellungsinhalt (bedingter Vorsatz versus dolus eventualis) entscheidend für die Abgrenzung zu niedrigeren Delikten und ihrer tateinheitlichen Behandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 20. Juli 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 723/95
vom 30. Januar 1996
in der Strafsache gegen ██, geboren am ██ ██ 1946 in ██, Yasar ██ █████
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. Januar 1996 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 20. Juli 1995 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zur Würdigung des zuerst abgegebenen Schusses, der die Ehefrau des Angeklagten in den Arm traf, bemerkt der Senat:
Nach den Feststellungen lässt sich nicht ausschließen, der Angeklagte habe bei dieser Schussabgabe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Bei dieser Sachlage ist – nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ – kein Raum für
die Ahndung eines tateinheitlich begangenen Vergehens der gefährlichen Körperverletzung.
| Granderath | Maul | Wahl | |||
| Ulsamer | Schomburg |