Freispruch wegen intensiven Notwehrexzesses bei Totschlag – Revisionen verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 723/82
- Datum
- 14.12.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine objektive Notwehrlage liegt vor, wenn der Angegriffene einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff gegenübersteht, insbesondere bei Überzahl, Bewaffnung der Angreifer und erheblichen eigenen Verletzungen.
Der Angegriffene darf das Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt; er muss sich nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen.
Sind mehrere Verteidigungsmöglichkeiten gleich geeignet, ist diejenige zu wählen, die dem Angreifer den geringsten Schaden zufügt.
Die Tötung des Angreifers ist nur das letzte Mittel der Verteidigung und darf nicht außer Verhältnis zu der drohenden Gefahr stehen.
Ein intensiver Notwehrexzess (§ 33 StGB) liegt vor, wenn der Angegriffene in Todesangst oder heftiger Furcht handelt und deshalb die Grenzen der zulässigen Verteidigung überschreitet; die vom Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen hierzu sind für die Revisionsinstanz bindend.
Vorinstanzen
Landgericht Tübingen, 12. Mai 1982
Rubrum
IM NAMEN ███ ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen █████████████████, geboren █████████ 1942, den Hilfsarbeiter Ahmet ████ in ██ ███████████████, derzeit unbekannten Aufenthalts, wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Schikora, Dr. Granderath, Schimansky als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ██████ aus ███████ als Verteidiger,
Rechtsanwalt █████ █████████ als Vertreter der Nebenkläger,
Justizhauptsekretär ███████
Tenor
Die Revisionen der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12. Mai 1982 werden verworfen.
Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Brüder Cevdet und Cavat A[REDACTED] freigesprochen mit der Begründung, er habe in Notwehr gehandelt und deren Grenzen aus Furcht überschritten (§ 33 StGB). Gegen die Annahme dieses Schuldausschließungsgrundes wenden sich die Revisionen der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung des materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass sich der Angeklagte zur Zeit der Taten objektiv in einer Notwehrlage befunden hat. Er wurde von drei Gegnern zugleich tätlich angegriffen, die zum Teil bewaffnet waren und eine „äußerst feindselige Haltung“ an den Tag legten, hatte bereits zahlreiche sehr schmerzhafte und stark blutende Verletzungen davongetragen und befand sich angesichts des ungleichen Kräfteverhältnisses in einer „äußerst bedrängten Lage“.
2. Angesichts dieser Feststellungen erscheint die Annahme des Landgerichts, der Einsatz des Messers sei zur Abwendung des Angriffs nicht erforderlich gewesen, nicht unbedenklich.
a) Dabei kann mit dem Tatrichter dahingestellt bleiben, ob dem Angeklagten vorzuwerfen ist, dass er den Angriff provoziert und die Notwehrlage mitverschuldet hat, weil er versuchte, die von den Nachbarn gespannte Wäscheleine abzureißen und dadurch den später getöteten Cavat A[REDACTED] veranlasste, auf dem „Kampfplatz“ zu erscheinen (UA S. 8/9). Einer etwaigen Einschränkung des Verteidigungsrechts (vgl. BGHSt 24, 356; 26, 143) hatte der Angeklagte jedenfalls dadurch Rechnung getragen, dass er sich dem Zugriff der Angreifer entziehen und in Sicherheit bringen wollte und damit alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Schutzwehr ausschöpfte. Weil ihn die Angreifer nicht entkommen ließen und seine körperliche Gegenwehr längere Zeit ohne erkennbare Wirkung blieb, durfte er zu wirksameren Mitteln der Abwehr greifen (BGHSt 26, 256). In der Tatsituation blieb ihm nur der Einsatz des Messers, das er bei sich trug.
b) Art und Maß der zulässigen Verteidigung im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB werden durch die gesamten Umstände bestimmt, unter denen sich Angriff und Abwehr abspielen, insbesondere durch die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen. Grundsätzlich darf der Angegriffene das Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten lässt; auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang und dem Risiko weiterer Verletzungen braucht er sich nicht einzulassen. Intensität und Gefahrlichkeit des Angriffs dürfen allerdings nicht unnötig überboten werden. Wenn mehrere Möglichkeiten der Verteidigung zur Verfügung stehen, die mit gleicher Sicherheit zur sofortigen Beendigung des Angriffs führen, so muss diejenige gewählt werden, die dem Angreifer den geringsten Schaden zufügt. Die Tötung des Gegners kann ohnehin nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; sie darf nicht außer jedem Verhältnis zu dem Schaden stehen, der den Rechtsgütern des Angegriffenen droht (vgl. zu diesen Grundsätzen insbesondere BGH GA 1956, 49; 1968, 182; 1969, 23; BGH bei Holtz MDR 1977, 281; BGH NJW 1980, 2262; BGH NStZ 1981, 138).
Ob sich der Angeklagte im Gebrauch des gezogenen Messers zurückhalten musste, wie es das Landgericht verlangt, ist zweifelhaft. Ihm drohten weitere nicht unerhebliche Verletzungen, die zur Einschränkung oder zum Verlust der Verteidigungsfähigkeit hätten führen können. Für die Androhung des Waffengebrauchs gegenüber Cevdet A[REDACTED] blieb keine Zeit; die Angreifer hätten die Gelegenheit genutzt, den Angeklagten kampfunfähig zu schlagen oder zu entwaffnen. Cavat A[REDACTED] brauchte nicht mehr gewarnt zu werden; er hatte gesehen, dass der Angeklagte im Besitz eines Messers war, damit herumfuchtelte und auch tatsächlich zustach. Der Messerstich in weniger gefährdete Körperpartien dieses Gegners hätte den Kampf und die dem Angeklagten drohende Gefahr weiterer Verletzungen nicht mit Sicherheit beendet; Cavat A[REDACTED] hatte sich auch durch die Verletzung seines Bruders nicht von weiteren Angriffen abhalten lassen. Alle diese Gesichtspunkte hat das Landgericht nicht erörtert; hierdurch sind die Revisionsführer – und im Ergebnis auch der Angeklagte (vgl. unten 3) – jedoch nicht beschwert.
3. Der Freispruch wird jedenfalls durch die Anwendung des § 33 StGB getragen. Die Voraussetzungen des intensiven Notwehrexzesses sind rechtsfehlerfrei dargetan. Der Angeklagte wähnte sich in Lebensgefahr, geriet in Todesangst und wollte sich mit den Stichen verteidigen (UA S. 12, 39, 42). Diese Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, 2 StPO (vgl. Schikora in Karlsruher Kommentar § 473 Rdn. 13).
| Schikora | Herdegen | Granderath | |||
| Kuhn | Schimansky |