Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Unerlaubte Ausfuhr nach Serbien; Verfall und §73c StGB nicht zu erörtern

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 722/97
Datum
18.12.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen unerlaubter Ausfuhr nach Serbien ein. Zentral war die Nachprüfung des Urteils sowie die Frage des Geldverfalls und der Anwendbarkeit der Härteklausel des §73c StGB. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler nach §349 Abs.2 StPO vorliegen. Das Gericht stellte weiter fest, dass bei der Zusammensetzung des verfallenen Betrags (§73 StGB) eine Anwendung von §73c StGB nicht naheliegt; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt (vgl. §349 Abs. 2 StPO).

2

Bei einem Geldverfall nach §73 StGB sind die Zusammensetzung des verfallenen Betrags und die sonstigen Vermögensverhältnisse des Verurteilten für die Prüfung der Härteklausel des §73c StGB maßgeblich.

3

Die Härteklausel des §73c StGB ist nur anzuwenden, wenn der Verfall für den Verurteilten eine besondere Härte darstellt, die unter Berücksichtigung der sonstigen Vermögensverhältnisse naheliegt; ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner gesonderten Erörterung.

4

Bei Zurückweisung eines Rechtsmittels hat der unterliegende Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 5. September 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 722/97 vom 18. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Ausfuhr von Waren nach Serbien unter Verstoß gegen das Serbien-Embargo

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **18. Dezember 1997

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. September 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Der für verfallen erklärte Betrag, der sich auf einem Sparbuch des Angeklagten befand, setzt sich etwa in gleicher Höhe aus Aufwendungsersatz und Gewinn zusammen. Bei dieser Sachlage lag unter Berücksichtigung der sonstigen Vermögensverhältnisse des Angeklagten die Anwendung der Härteklausel des § 73c StGB nicht nahe und bedurfte daher keiner Erörterung.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchaferGranderathWahl
UlsamerBoetticher
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