Revision verworfen: Unerlaubte Ausfuhr nach Serbien; Verfall und §73c StGB nicht zu erörtern
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 722/97
- Datum
- 18.12.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt (vgl. §349 Abs. 2 StPO).
Bei einem Geldverfall nach §73 StGB sind die Zusammensetzung des verfallenen Betrags und die sonstigen Vermögensverhältnisse des Verurteilten für die Prüfung der Härteklausel des §73c StGB maßgeblich.
Die Härteklausel des §73c StGB ist nur anzuwenden, wenn der Verfall für den Verurteilten eine besondere Härte darstellt, die unter Berücksichtigung der sonstigen Vermögensverhältnisse naheliegt; ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner gesonderten Erörterung.
Bei Zurückweisung eines Rechtsmittels hat der unterliegende Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 5. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 722/97 vom 18. Dezember 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Ausfuhr von Waren nach Serbien unter Verstoß gegen das Serbien-Embargo
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **18. Dezember 1997
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5. September 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Der für verfallen erklärte Betrag, der sich auf einem Sparbuch des Angeklagten befand, setzt sich etwa in gleicher Höhe aus Aufwendungsersatz und Gewinn zusammen. Bei dieser Sachlage lag unter Berücksichtigung der sonstigen Vermögensverhältnisse des Angeklagten die Anwendung der Härteklausel des § 73c StGB nicht nahe und bedurfte daher keiner Erörterung.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Schafer | Granderath | Wahl | |||
| Ulsamer | Boetticher |