Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mordverurteilung auf tragfähiger Indizienbasis bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 722/77
Datum
17.01.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Mordes und Sexualdelikten ein. Die Aufklärungsrüge, wonach ein bestimmter Zeuge hätte vernommen werden müssen, ist unzulässig, weil nicht dargelegt wurde, worüber dieser hätte aussagen sollen. Sachlich hält die Verurteilung einer Nachprüfung stand: eine Vielzahl koordiniert wirkender Indizien rechtfertigt die Täterschaft, negative kriminaltechnische Befunde stehen dem nicht entgegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn nicht konkret dargelegt wird, worüber ein nicht vernommener Zeuge hätte aussagen sollen.

2

Das Tatgericht darf die Täterschaft auf der Gesamtschau mehrerer Indizien begründen; widersprüchliche oder negative kriminaltechnische Befunde schließen eine Verurteilung nicht aus, wenn die Indizien in ihrer Gesamtheit tragfähig sind.

3

Fehlende Übereinstimmungen von Spurenbeweisen kann das Gericht mit der Annahme begründen, der Beschuldigte habe Beweismittel bewusst beseitigt; das Fehlen eines direkten Faservergleichs führt nicht zwangsläufig zur Entlastung.

4

Äußerungen des Beschuldigten über (vermeintlich) erloschene Triebe können durch medizinische Befunde und Verhaltensfeststellungen widerlegt werden; nicht auf Null reduzierte Laborwerte und beobachtetes Verhalten sind verwertbar.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 4. August 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 722/77

in der Strafsache gegen den Arbeiter Jakob L. ██ aus █████, geboren am ████ ██ 1928 in ███ (Kreis ███), zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1978, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als Beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. August 1977 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch eines Kindes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und materiellen Rechts.

1. Einen Verfahrensfehler sieht der Beschwerdeführer darin, dass das Schwurgericht es unterlassen habe, den zu Beginn der Ermittlungen vorübergehend als Täter verdächtigen Wolfgang ██████ als Zeugen zu vernehmen. Die Revision teilt jedoch entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit, worüber ██████ hätte aussagen sollen. Die Aufklärungsrüge ist daher unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer den Tatverdacht weiterhin auf ██████ zu lenken sucht, lässt er zudem außer Betracht, dass dessen Angaben über seine Aufenthalte in der Tatnacht durch ein lückenloses Alibi nachgewiesen worden sind (UA S. 37).

2. Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hält das Urteil ebenfalls stand.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Angeklagte am Abend des 6. September 1975 die 11-jährige Sonja ████ aus dem Bereich bewohnter Baracken in ein etwa 300 Meter entferntes Baumgrundstück gelockt, dort durch einen wuchtigen Schlag ins Gesicht zu Boden gestreckt, am Unterkörper entkleidet und beim Versuch, den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben, zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs erwürgt (UA S. 29 ff).

Von diesem Tatgeschehen hat sich das Schwurgericht auf Grund einer Reihe von Anzeichen überzeugt, die in ihrer Gesamtheit den Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten rechtfertigten. Er kannte entgegen seiner ursprünglichen Einlassung den Tatort (UA S. 48) und wurde am Tattag in dessen unmittelbarer Nähe auf einem Fest gesehen (UA S. 52). Bei Durchsuchung seiner Wohnung entdeckte man ein goldfarbenes Armbandkettchen, das Sonja auch in den letzten Tagen vor ihrem Tod getragen hatte (UA S. 53). Die an der Leiche festgestellten Tatspuren zeigten erhebliche Parallelen zu den Spuren früherer Sexualstraftaten des Angeklagten (UA S. 58), insbesondere wiesen die Wurgemale am Hals der Toten in frappierender Weise seine „Handschrift“ auf, so wie sie bereits im Jahre 1962 bei der damals von ihm sexuell missbrauchten Christel ███████ in Erscheinung getreten war (UA S. 61). An der Leiche wurden ferner Fremdfaserspuren gesichert, die zwar keinem auffindbaren Kleidungsstück des Angeklagten zugeordnet werden konnten, aber mit – erfolglos abgestrittener – früherer Bekleidung zu koordinieren waren (UA S. 62, 64/65). Die Behauptung des Angeklagten, seit seiner Kastration (1967) sei sein Geschlechtstrieb völlig erloschen, erwies sich als falsch; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme drehte sich vielmehr sein gesamtes Denken und Trachten weiterhin nur um sexuelle Dinge (UA S. 69), und er ließ vor allem nicht davon ab, in auffälliger Weise kleinen Mädchen nachzustellen (UA S. 68, 72). Im Laufe der Ermittlungen führte der Angeklagte die Kriminalbeamten direkt zu dem Baumgrundstück, auf dem die Leiche der Sonja ███ gefunden worden war, wobei er vorgab, hier mit einem Begleiter die Nacht verbracht zu haben (UA S. 46/47). Als die Beamten ihm eröffneten, dass der Tatort unmittelbar in der Nähe liege, versuchte er seine Unschuldsbeteuerungen mit der Bemerkung zu unterstreichen, von ihm könnten doch keine Spuren gefunden worden sein; alle vorhandenen Spuren seien damals durch Regen vernichtet worden (UA S. 77/78).

Was die Revision gegen die auf diese Indizien und noch weitere Verdachtsgründe gestützte Beweiswürdigung vorträgt, vermag die Verurteilung nicht in Frage zu stellen.

Der Umstand, dass der Angeklagte wegen seiner Kastration zunächst deshalb in den Verdacht der Täterschaft geraten war, weil in der Scheide des Opfers Prostataflüssigkeit vermutet wurde, jedoch keine Spermien gefunden werden konnten (UA S. 39, 58), hinderte das Schwurgericht nicht daran, sich nach dem späteren Ausschluss des Vorhandenseins von Prostataflüssigkeit (UA S. 59) auf Grund anderer Beweismittel von der Täterschaft des Angeklagten zu überzeugen. Dem standen auch die negativen Ergebnisse weiterer wissenschaftlich-kriminaltechnischer Untersuchungen (UA S. 40, 46) nicht entgegen. So stellt es insbesondere keinen Rechtsfehler dar, wenn das Schwurgericht die fehlende Übereinstimmung der gesicherten Fremdfaserspuren mit den beim Angeklagten feststellbaren Textilfasern damit erklärt, dass er auf Grund der in früheren Strafverfahren gesammelten Erfahrungen (UA S. 36) die bei der Tat getragene Kleidung, darunter einen für den positiven Faservergleich in Betracht kommenden roten Pullover, beiseite geschafft hat (UA S. 39–41, 47/48, 62 ff).

Soweit der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten, sein Geschlechtstrieb sei mit der Kastration völlig erloschen, als widerlegt ansieht, ist die Beweiswürdigung ebenfalls frei von rechtlichen Bedenken. Dass die Laboruntersuchungen bei dem Angeklagten zwei verschieden hohe Testosteronwerte erbrachten, brauchte das Schwurgericht nicht als wesentlich anzusehen; es konnte jedenfalls bei seinen Überlegungen davon ausgehen, dass der Wert nicht auf Null herabgesunken war (UA S. 75). Angesichts der Aussagen der geschiedenen Ehefrau des Angeklagten über ihre gemeinsamen intimen Begegnungen musste auch der Reaktion des Angeklagten auf die Vorführung von Pornofilmen kein größeres Gewicht beigemessen werden (UA S. 33/34, 40, 42, 68–71, 74 ff).

Die Meinung der Revision, dass am Handgelenk der Leiche ein heller Streifen hätte bemerkt werden müssen, wenn Sonja ███ vor ihrem Tod das bei dem Angeklagten sichergestellte Armkettchen getragen hätte, geht fehl. Sie setzt Ausmaße des Kettchens und Tragegewohnheiten voraus, über die das Urteil keine Feststellungen trifft. Ebenso ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass Sonja ███ einige Tage vor ihrer Ermordung 20 Dollar in ihrem Besitz gehabt haben soll und dass angeblich unmittelbar am Tatort eine Unterhose gefunden wurde.

Einen wesentlichen Hinweis auf die Täterschaft des Angeklagten durfte das Schwurgericht auch dem Umstand entnehmen, dass er von sich aus den Regen in der Tatnacht erwähnt hatte (UA S. 77–79). Es entspricht gesicherter Erfahrung, dass man sich an zurückliegende Vorgänge solcher Art nur an Hand gewichtiger Anhaltspunkte erinnert; derartige Erinnerungsstützen hat der Angeklagte jedoch nach den Urteilsfeststellungen nicht vorgetragen (UA S. 79).

Da die Beweiswürdigung auch sonst aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann, sind die über Tat und Täter getroffenen Feststellungen für das Revisionsgericht bindend.

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts ist fehlerfrei. Dasselbe gilt für den Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat.

Die Revision ist somit zu verwerfen.

WoesnerLoesdauZipfel
PikartHerdegen
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