Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung aufgehoben, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 721/89
Datum
09.01.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Angeklagten hatte Erfolg. Der BGH hob die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung auf, weil die Feststellungen die tatbestandsmäßige Zurechnung nicht tragen. Da ein Einfluss der aufgehobenen Feststellung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht ausgeschlossen werden kann, wurde dieser ebenfalls aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Zudem bemängelte der BGH eine rechtswidrige Strafschärfung nach §46 Abs.3 StGB wegen doppelter Berücksichtigung der Teilnahme.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt Feststellungen voraus, aus denen sich die pflichtwidrige und zurechenbare Verursachung der Verletzung durch das Verhalten der Angeklagten ergibt.

2

Rechtliche Wertungen dürfen nicht auf unklaren oder widersprüchlichen Tatsachenfeststellungen beruhen; trägt das Urteil die Annahme eines schuldhaften Unterlassens nicht, ist die Verurteilung aufzuheben.

3

Ist nicht auszuschließen, dass die Aufhebung einer Einzelverurteilung den Gesamtrechtsfolgenausspruch beeinflusst, ist der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei der Strafzumessung nach §46 Abs.3 StGB ist es unzulässig, strafschärfend Umstände zu berücksichtigen, die im Wesentlichen auf der Teilnahme oder dem Gesamtcharakter der Tat beruhen, sodass eine doppelte Belastung der Beteiligung erfolgt.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 7. Juli 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 721/89 in der Strafsache gegen Ellen H. [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], geboren am [REDACTED::<3>] 1966 in [REDACTED::<4>], wegen Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 9. Januar 1990 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 7. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagte wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wurde, b) im Rechtsfolgenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Biberach – Strafrichter – zurückverwiesen.

Gründe

Die zulässig auf die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung und den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung. Das Landgericht sieht das pflichtwidrige Verhalten der Angeklagten darin, dass sie die an der Leine geführten Hunde nicht besser festgehalten habe „oder sie ganz aus dem Geschehen herausnahm, indem sie sie von der Örtlichkeit entfernte“.

Nach den Feststellungen geht das Landgericht aber davon aus, dass die großen Hunde „in der sich entwickelnden feindseligen, hektischen Atmosphäre nervös“ geworden waren und die Angeklagte schnell in ihr Fahrzeug zu kommen trachtete. Wegen des Tumults hatte sie die Hunde entweder losgelassen oder – und davon geht das Landgericht zugunsten der Angeklagten aus – „diese hatten sich selbst von ihr losgerissen und rannten dann auf der Straße zwischen den Personen umher, wobei [REDACTED::<5>] gebissen wurde.“

Ob die Angeklagte die Hunde besser hätte sichern können, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Im Übrigen aber tat die Angeklagte gerade das, was ihr als pflichtwidriges Unterlassen vorgehalten wird: Sie versuchte schnell aus dem Tumult heraus und zu ihrem Fahrzeug zu kommen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist eher zu entnehmen, dass sie die Hunde dabei zunächst noch mit sich führte, nicht dagegen, dass die Angeklagte etwa zu lange bei der Auseinandersetzung verweilte und sich die Hunde schon zu diesem Zeitpunkt losrissen.

2. Ein Einfluss der aufgehobenen Verurteilung auf die weitere Einzelstrafe kann nicht ausgeschlossen werden. Es ist deshalb der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufzuheben.

Darüber hinaus liegt bei der anderen Einzelstrafe ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB darin, strafschärfend zu werten, dass die Angeklagte „sich aus den Geschehnissen auch dann nicht zurückzog, als die Angelegenheit im Zimmer [...] eskalierte“. Denn damit wird ihr, die dem Mitangeklagten bei der gesamten Tat Beihilfe leisten wollte, dieses strafbare Verhalten beim Strafmaß erschwerend angelastet.

[Unterschriften]

MaulSchauenburgGranderath
KuhnBrüning
Revision: Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung aufgehoben, Rückverweisung — Themis