Treffer
BGH Beschluss

Revision aufgehoben: Aufhebung der Hehlerei-Verurteilung wegen unklarer Vortatvollendung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 721/88
Datum
29.12.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte führte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts, das ihn wegen Hehlerei verurteilte. Streitgegenstand war, ob die Mitangeklagte durch Betrug die Sache bereits erlangt hatte, bevor der Angeklagte das Motorrad übernahm. Der BGH hob die Verurteilung auf, weil die Feststellungen eher dafür sprechen, dass die Vortat nicht vollendet war. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, da weitere Feststellungen erforderlich sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der Hehlerei setzt voraus, dass die Vortat bereits zur Erlangung der Sache geführt und diese Erlangung vollendet ist, bevor sich die anschließende Annahmeanschaffung durch den Hehler anschließt.

2

Bei einem Betrug als Vortat muss der Vortäter die Sache zunächst selbst erlangt haben; ist dies nicht feststellbar, kann Hehlerei nicht verwirklicht sein.

3

Rechtsfehlerhafte oder unvollständige Feststellungen der Vorinstanz zur Frage der Vortatvollendung führen zur Aufhebung der Verurteilung und zur Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

4

Der Revisionssenat darf den Schuldspruch nicht zu Gunsten einer anderen Täterschafts- oder Teilnahmefeststellung abändern, wenn die vorhandenen Feststellungen dafür keine tragfähige Grundlage bieten; erforderliche zusätzliche tatsächliche Feststellungen sind dem Tatrichter zu überlassen.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe, 13. Juni 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 721/88 in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Reinhold ███, geboren am ███ 1960 in █, wegen Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Juni 1988, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Als Vortat sieht die Strafkammer einen von der Mitangeklagten Petra B. ███ begangenen Betrug an (Fall 16 der Urteilsgründe). Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich das Motorrad durch eine Hehlerei verschafft (§ 259 Abs. 1 StGB).

Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 17/18) wollte die Mitangeklagte dem Angeklagten ein Motorrad schenken. Sie fuhr deshalb Ende Juni 1987 zur Firma Sch[REDACTED] in B[REDACTED] und suchte dort ein Motorrad für ihn aus. Einige Tage später erschien er in Begleitung der Mitangeklagten bei dieser Firma, fuhr mit dem Motorrad und äußerte seinen Gefallen daran. Am 3. Juli 1987 begaben sich beide erneut zur Firma Sch[REDACTED]. Die Mitangeklagte erreichte unter dem Vorwand, der Angeklagte, „ihr Verlobter“, benötigte das Motorrad sofort, von der Zeugin ██████ die Zusage, dass der Angeklagte das Motorrad „schon abholen könne“. Das tat er noch am 3. Juli 1987; zugleich kauften er und die Mitangeklagte noch Motorradbekleidung. Die Mitangeklagte sicherte wahrheitswidrig zu, „sie werde den Gesamtbetrag überweisen“. Der Angeklagte, der wusste, dass sie vermögenslos war (UA S. 23/24), übernahm das Motorrad, um es in der Folgezeit benutzen zu können.

Der Tatbestand der Hehlerei setzt unter anderem voraus, dass die Vortat vollendet ist und dass sich das Ansichbringen durch den Hehler an diese anschließt (vgl. BGHSt 13, 403). Handelt es sich bei der Vortat – wie hier – um einen Betrug, so muss der Vortäter die Sache zunächst erlangt haben, bevor an ihr eine Hehlereihandlung begangen werden kann (RGSt 59, 128). Das angefochtene Urteil spricht aber eher dafür, dass die Mitangeklagte noch keinen eigenen Besitz an dem Motorrad erlangt hatte, als es der Angeklagte übernahm. Der Schuldspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat kommt nicht in Betracht. Zwar spricht nach den Feststellungen des Landgerichts vieles dafür, dass der Angeklagte an dem Betrug der Mitangeklagten als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) oder als Gehilfe (§ 27 StGB) beteiligt war; eine abschließende Entscheidung ist jedoch auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht möglich. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der neu entscheidende Tatrichter noch weitere Feststellungen über die näheren Umstände der Übergabe des Motorrads und der Mitwirkung des Angeklagten hierbei treffen kann.

MaulFothGranderath
UlsamerBrüning
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