Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen mangelhafter Beweiswürdigung und unzureichender §52-Prüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 721/51
Datum
19.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Schwurgericht wegen Beihilfe zu zahlreichen Morden als schuldig befunden. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge als unzulässig, greift aber die Sachrüge: Das Urteil stützt den Schuldspruch auf Eindrücke und bloße Vermutungen bei dürftigem Beweisstand. Zudem hat das Schwurgericht die Frage des Notstands (§52 StGB) nicht hinreichend begründet; daher Aufhebung und Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach §344 Abs.2 StPO unzulässig, wenn sie nicht ausreichend begründet wird.

2

Ein Schuldspruch darf nicht auf bloßen Eindrücken, Meinungen oder Vermutungen beruhen; er erfordert eine feste, vernünftigerweise nicht mehr zu erschütternde Überzeugung vom Tatbestand.

3

Bei dürftigem Beweisergebnis ist der Schuldspruch nur zulässig, wenn das Gericht alle konkreten, ernsthaften Möglichkeiten einer unschuldigen Erklärung sicher ausschließen kann; bleibt eine solche Möglichkeit offen, ist freizusprechen.

4

Zur Anwendung des §52 StGB (Notstand/zwangsläufige Befehlsausführung) muss das Urteil dem Revisionsgericht eine überzeugende Feststellung darüber vermitteln, dass kein auf andere Weise abwendbarer Notstand vorlag; bloße Vermutungen genügen nicht.

Vorinstanzen

Schwurgericht Stuttgart, 27. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tischler Otto ███████ ██ aus Gut ███, Kreis ██, geboren ██████,

wegen Beihilfe zum Mord

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter ███████████████████ als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ ███ als Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Stuttgart vom 27. Juni 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die gegen die Besetzung des Schwurgerichts gerichtete Verfahrensrüge ist mangels ausreichender Begründung (§ 344 Abs. 2 StPO) unzulässig.

Dagegen greift die Sachrüge durch.

Der Angeklagte gehörte 1932 dem freiwilligen Arbeitsdienst an, 1934 sah er sich in seiner Erwartung einer Führerstelle beim Arbeitsdienst enttäuscht. Er bewarb sich bei der SS-Verfügungstruppe, weil ihm die Beförderungsaussichten dort günstiger erschienen, und wurde angenommen. 1939 wurde er ins KZ Buchenwald kommandiert und leitete dort die Postzensurstelle, seit 1940 die Haftlingsgeldverwaltung, seit 1942 auch die Effektenverwaltung. Im Januar 1943 wurde er versetzt. Das Schwurgericht stellt fest, fast alle Zeugen hatten ihn als „einen der anständigsten SS-Leute“ im Lager geschildert; „in dieser Atmosphäre von Gewalt und Rohheit“ sei er „stets korrekt gegen die Häftlinge geblieben“.

Seit Ende 1941 wurden im Lager auf Befehl des Reichssicherheitshauptamts kriegsgefangene russische Kommissare in großer Zahl erschossen. Unter Vortäuschung ärztlicher Untersuchungen wurden sie einzeln vor eine Messlatte gestellt und bei dröhnender Radiomusik, die die Schüsse übertönte, durch einen Schlitz in der Wand von hinten erschossen. Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht diese heimtückischen Tötungen nach § 211 StGB beurteilt. Die dabei beteiligten SS-Angehörigen wurden vorher jeweils über die Lagerlautsprecher zusammengerufen, und zwar unter den Decknummern 27, 99, oder auch „Kommando 99“. Die Häftlinge erkannten allmählich die Bedeutung dieser Durchsagen.

Der Angeklagte ist der Beihilfe an 80 dieser Morde schuldig gesprochen. Das Schwurgericht hat in jedem der 80 Fälle auf die Mindeststrafe von 3 Jahren Zuchthaus erkannt, daraus eine Gesamtstrafe von 3 Jahren 1 Monat Zuchthaus gebildet und hierauf 2 Jahre 1 Monat der Untersuchungshaft angerechnet. In welcher Weise der Angeklagte Beihilfe geleistet haben soll, hat sich nicht feststellen lassen. Dass er es überhaupt getan habe, folgert das Schwurgericht daraus, dass der Angeklagte bei solchen Durchsagen mehrfach von seinem Dienstplatz aufgestanden und „weggegangen ist, dass er sich „am Morgen nach Exekutionen“ mehrfach ein Bad richten ließ und die Kleider säubern ließ und dass er eines Morgens zu SS-Angehörigen BCD sagte: „Wo warst denn Du heute Hack, es ist ja wieder hoch hergegangen“. An diesen Tagen hatten Erschießungen stattgefunden. Der Angeklagte hat jede Beteiligung bestritten. Weitere Verdachtsgründe haben sich nicht feststellen lassen. Gestützt auf diese Feststellungen hat das Schwurgericht den Schuldspruch insgesamt wie folgt begründet: es habe „den Eindruck“ erlangt, dass der Angeklagte dem Kommando 99 angehörte; zwar sei es „möglich“, dass er nur Geld bei den Russen eingesammelt habe, das Gericht sei „aber der Meinung“, zu so untergeordneter Tätigkeit würde man „wahrscheinlich“ einen einfachen SS-Mann verwendet haben. „Nach Ansicht des Schwurgerichts konnte die Hilfeleistung des Angeklagten nur in einer unmittelbaren Tätigkeit bei den Exekutionen selbst bestanden haben“, und zwar mindestens bei zwei davon mit je wenigstens 40 Menschen.

Diese Begründung bietet keine Gewissheit, dass das Schwurgericht die Beteiligung des Angeklagten nicht nur vermutet, sondern mit der für einen Schuldspruch erforderlichen Gewissheit für erwiesen ansieht. Auf „Eindrücke, Meinungen und Ansichten“ kann sich kein Schuldspruch gründen.

Das überaus dürftige und knappe Beweisergebnis bot dem Schwurgericht besonderen Anlass zur Prüfung, ob es ausreichen konnte, ihm die feste, vernünftigerweise nicht mehr zu erschütternde Überzeugung von der tatsächlichen Beteiligung des Angeklagten an den Morden und damit von seiner Gehilfenschuld zu vermitteln. Hält das Gericht es aber für möglich und nicht widerlegbar, dass der Angeklagte seinen Dienstplatz nur verlassen hat, um Geld einzusammeln, oder aus Gründen, die mit den Erschießungen überhaupt nichts zu tun haben, so wird diese Möglichkeit nicht durch bloße Vermutungen ausgeräumt. Vermag das Schwurgericht nicht zu der festen Überzeugung zu gelangen, dass diese Möglichkeit nicht zutrifft, so ist der Angeklagte freizusprechen. Der Schuldspruch kann daher nicht bestehen bleiben.

Vollends unhaltbar sind die Ausführungen des Schwurgerichts zu § 52 StGB. Es stellt fest, der Angeklagte habe auf Befehl gehandelt, und zwar „nicht aus freiem Willen, sondern nur, weil er der Gefahr einer Bestrafung mit dem Tode, zumindest aber mit einer hohen Haftstrafe entgehen wollte“, also unter der Drohung. Trotzdem komme ihm der § 52 nicht zugute, „weil das Schwurgericht der Auffassung war, dass der Angeklagte sich der Einteilung zum Kommando 99 irgendwie hätte entziehen, die ihm drohende Gefahr also anders als durch die Ausführung des Befehls hätte umgehen können. Wie er das hätte machen sollen, konnte das Schwurgericht allerdings nicht feststellen, es vertrat aber die Ansicht, dass es für ihn schon eine Möglichkeit gegeben hätte, sich zu drücken“. Damit steht fest, dass der Angeklagte bei Befehlsverweigerung in Leibesoder Lebensgefahr geraten wäre (§ 52 StGB). Das Schwurgericht ist nur der „Auffassung“, er habe die Befehlsausführung gefährlos „irgendwie“ vermeiden können. Damit wird es dem § 52 nicht gerecht. Zwar ist es nicht Aufgabe des Schwurgerichts, im Urteil bis ins einzelne zu zeigen, wie sich die Leibesoder Lebensgefahr etwa hätte abwenden lassen. Ist das Schwurgericht aber zu dieser Überzeugung gelangt, so muss das Urteil dem Revisionsgericht die feste, auf die festgestellte Sachlage gegründete Überzeugung des Gerichts hiervon vermitteln. Bloße Vermutungen, die die Möglichkeit einer auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr nicht sicher ausschließen, reichen dazu nicht aus. Kann sich das Schwurgericht keine feste Überzeugung darüber bilden, dass kein Notstand für den Angeklagten gegeben war, lässt die Sachlage diese Möglichkeit im Gegenteil unwiderlegbar offen, so ist seine Schuld nicht nachgewiesen und Freispruch geboten.

Dr. GeierRichterJagusch
MantelGlanzmann
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