Treffer
BGH Urteil

Revision: Einheitliche Tat bei mehreren Rauschgiftgeschäften - Schuldspruch geändert

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 720/94
Datum
13.12.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH änderte auf Revision den Schuldspruch eines Angeklagten, der wegen mehrerer Marihuana-Geschäfte verurteilt worden war. Er rügt, das Landgericht habe nicht geprüft, ob die einzelnen Taten eine einheitliche Tat im Hinblick auf dieselbe Rauschgiftmenge bilden. Mangels entgegenstehender Feststellungen geht der Senat von einer einheitlichen Tat aus, ändert den Schuldspruch und hebt den Strafausspruch auf; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere Einzeltaten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bilden eine einheitliche Tat, wenn sie dieselbe Rauschgiftmenge und einen einheitlichen Tatplan betreffen.

2

Bei verbleibenden tatsächlichen Zweifeln ist im Sinne des in dubio pro reo zugunsten des Angeklagten die Annahme einer einheitlichen Tat geboten, wenn diese für den Angeklagten günstiger ist.

3

Die Frage der Einheitlichkeit von Rauschgifthandlungen ist zunächst tatrichterliche Feststellung; das Revisionsgericht darf nur eingreifen, wenn entgegenstehende Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind.

4

Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch so, dass die Grundlage der Strafzumessung berührt ist, kann dies die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Entscheidung erforderlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm/Donau, 3. August 1994

Rubrum

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja BtMG 1981 § 29a Abs. 1 Nr. 2

Mehrere Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bilden eine einheitliche Tat, wenn sie dieselbe Rauschgiftmenge betreffen.

BGH, Urt. vom 13. Dezember 1994 – 1 StR 720/94 – LG Ulm/Donau

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 720/94 vom 13. Dezember 1994 in der Strafsache gegen Rudolf ███ aus ███████, geboren am ████ Oktober 1969 in ████ wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Brüning als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwältin [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ██ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 3. August 1994

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist;

b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen, davon in zwei Fällen in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, der das Urteil mit der allgemein erhobenen Sachrüge und der nicht ausgeführten und damit unzulässigen Rüge der Verletzung formellen Rechts angreift, führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

Das landgerichtliche Urteil weist nur insoweit einen Mangel auf, als die Strafkammer nicht geprüft hat, ob das als vier Einzeltaten abgeurteilte Handeltreiben des Angeklagten eine einheitliche Tat bildet, weil es dieselbe Rauschgiftmenge betraf (vgl. BGHSt 30, 383, 387; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 27; BGH Großer Senat für Strafsachen NStZ 1994, 1066).

Die beiden ersten Marihuanageschäfte des Angeklagten waren nur Probekäufe; sie dienten der Vorbereitung eines viel größeren Geschäfts im Kilobereich. Das dritte Geschäft über 2 kg Marihuana kam nicht zustande, doch war damit der Plan einer Lieferung nicht aufgegeben. Tatsächlich hält es das Landgericht für möglich, dass der schließlich bei dem vierten Geschäft übergebene Stoff genau das Material war, das schon Gegenstand des vorherigen gescheiterten Geschäfts gewesen war. Damit liegt es nahe, dass das gesamte Handeltreiben des Angeklagten eine bestimmte Menge Marihuana betraf, die er zum Zweck gewinnbringender Veräußerung erworben oder in Besitz genommen hat. Durchgreifende Bedenken dagegen ergeben sich auch nicht daraus, dass die Probelieferungen 1,9 % und 2 % THC-Gehalt aufwiesen, während bei der 4. Lieferung eine Teilmenge 1,0 %, die andere 1,3 % THC-Gehalt enthielt. Während die Probelieferungen im Februar und März 1994 erfolgten, wurde die Hauptlieferung erst im April desselben Jahres getätigt; erfahrungsgemäß verringert sich jedoch innerhalb weniger Wochen der THC-Gehalt durch Lagerung um die Hälfte (vgl. Körner, BtMG 3. Aufl. Anhang S. [REDACTED]).

Es erscheint ausgeschlossen, dass in einer neuen Hauptverhandlung der Annahme einer einheitlichen Tat entgegenstehende Feststellungen getroffen werden könnten. Vielmehr müsste auch bei verbleibenden Zweifeln nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ eine einheitliche Handlung angenommen werden, weil es sich insoweit um tatsächliche Fragen handelt und die Annahme einer Handlung hier für den Angeklagten günstiger wäre. Der Senat ändert den Schuldspruch demgemäß dahin, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil schon die Anklage von einer Tat ausgegangen war.

Die Änderung des Schuldspruchs macht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs erforderlich. Es erscheint hier nicht angängig, die verhängte Gesamtstrafe als Einzelstrafe aufrechtzuerhalten. Die Einsatzstrafe beträgt zwei Jahre und zwei Monate Freiheitsstrafe. Es ist damit nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Annahme einer Tat zu einer milderen Strafe gekommen wäre.

GribbohmMaulBrüning
UlsamerGranderath
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