BGH: Revision gegen Verurteilung wegen Totschlags u.a. erfolglos
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 720/81
- Datum
- 09.02.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Besorgnis der Befangenheit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, wenn sich eidesstattliche Erklärungen und dienstliche Stellungnahmen widersprechen und der geltend gemachte Ablehnungsgrund zweifelhaft bleibt.
Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt werden, wenn das Gericht aufgrund anderer Beweismittel bereits hinreichende Kenntnis von den Örtlichkeiten hat und der Augenschein zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den maßgeblichen Beweisantrag bzw. die entscheidungserheblichen Verfahrensvorgänge nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Genauigkeit mitteilt.
Die Entscheidung, ob Verdachtsgründe gegen einen Zeugen vorliegen, die seine Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO ausschließen, trifft der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen maßgeblich im Zeitpunkt der Urteilsberatung.
Das Revisionsgericht überprüft die tatrichterliche Beweiswürdigung nur darauf, ob sie rechtsfehlerfrei ist; es ersetzt sie nicht durch eine eigene Würdigung, solange die Schlussfolgerungen möglich sind und keine Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Würzburg, 27. März 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 720/81 vom 9. Februar 1982 in der Strafsache gegen den Techniker Albert █, geboren am █████████ 1918 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████████████████████ als Verteidiger, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 27. März 1981 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht Würzburg hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO mit der Begründung, an dem Urteil habe die Richterin am Landgericht ███████ mitgewirkt, nachdem sie wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden sei.
Die Rüge ist nicht begründet. Der Angeklagte hatte als Ablehnungsgrund geltend gemacht, die Richterin ███████ habe im Oktober 1979 gegenüber dem Vorsitzenden Richter Dr. ██████ geäußert, „dass für sie nur der Angeklagte als Täter in Frage komme“; Dr. ██████ habe diese Äußerung an die Presse, nämlich den Zeugen K█████, weitergegeben. Der Zeuge K█████ versicherte an Eides Statt, er habe am 5. Oktober 1979 von Dr. ██████ die telefonische Auskunft erhalten, dass „nach den Ermittlungen“ nur der Angeklagte als die Person in Frage komme, die Frau ██████ vorsätzlich getötet habe; dies sei von Frau ███████ als Begründung für die Verwerfung einer Haftbeschwerde angegeben worden. Der Vorsitzende Richter Dr. ████████ erklärte dienstlich, er habe eine solche Äußerung weder von Frau ███████ gehört noch an Dritte weitergegeben. Herr K█████ sei ihm unbekannt. Die abgelehnte Richterin konnte sich nach bestem Wissen nicht daran erinnern, die ihr zugeschriebene Äußerung gegenüber Dr. ██████ abgegeben zu haben. Mit Beschluss vom 13. November 1980 (Bl. 253 d. A.) hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen, weil sich die eidesstattlichen Versicherungen des Zeugen K█████ einerseits und die dienstlichen Stellungnahmen der betroffenen Richter andererseits widersprächen, der geltend gemachte Ablehnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht und daher zweifelhaft geblieben sei.
Diese Begründung ist nicht zu beanstanden, zumal die Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen K█████ dadurch verstärkt worden sind, dass er das auf die Anzeige von Dr. █████ eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen falscher Versicherung an Eides Statt durch Zahlung einer Geldbuße abgewendet hat. Wenn die Revision dem Ablehnungsgrund heute einen anderen Inhalt geben will, so kann sie damit nicht gehört werden. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob eine Äußerung, die lediglich die Begründung einer Zwischenentscheidung wiedergibt und erkennbar auf den damaligen Ermittlungsstand bezogen ist, überhaupt geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Die richterliche Vortätigkeit ist grundsätzlich kein Ausschließungsgrund und begründet in der Regel auch keine Befangenheit.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 244 Abs. 2 und Abs. 5 StPO mit der Begründung, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins zu Unrecht abgelehnt und die örtlichen Verhältnisse am Tatort unzureichend aufgeklärt.
Die Rüge ist nicht begründet. Die Verteidigung hatte beantragt, die Wohnung des Tatopfers in Augenschein zu nehmen zum Beweis dafür, dass es angesichts der örtlichen Gegebenheiten offenbar unmöglich, zumindest äußerst unwahrscheinlich sei, dass der Angeklagte Frau G██████ getötet habe, ohne dort irgendwelche Spuren zu hinterlassen oder bei den in der Wohnung befindlichen Personen „irgendwelche Wahrnehmungen“ hervorzurufen. Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass es bereits durch in Augenschein genommene und von Zeugen erläuterte Lichtbilder und Grundrisse hinreichende Kenntnis von den Örtlichkeiten erlangt habe; eventuelle Spuren könnten beseitigt worden sein; die akustischen Wahrnehmungsmöglichkeiten – d. h. die Geräuschkulisse zur Zeit der Tat – seien für die Umstände der Tat nicht mehr zu rekonstruieren; die Helligkeit der Wohnung wäre nur dann von Bedeutung, wenn die Tötung mit erheblichem Geräusch verbunden gewesen wäre (Beschluss vom 13. März 1981, Bl. 646 d. A.).
Diese Begründung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Nach § 244 Abs. 5 StPO kann der Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins dann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Die Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens sind im vorliegenden Fall nicht überschritten, zumal die Erwägungen des Landgerichts den im Urteil getroffenen Feststellungen nicht widersprechen und letztere zur weiteren Aufklärung der örtlichen Verhältnisse nicht drängten. Nach den Feststellungen war weder die Tat selbst noch der anschließende Transport der Leiche durch das Treppenhaus notwendig mit erheblichem Lärm oder auffälligen Geräuschen verbunden (UA S. 37, 39); die Mutter und die Kinder des Opfers schliefen (UA S. 15).
3. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 244 Abs. 2 und Abs. 4 StPO mit der Begründung, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. Sp█ nicht verbeschieden.
Die Rüge ist unzulässig, weil entgegen § 344 Abs. S. 2 StPO der genaue Wortlaut des Beweisantrags nicht mitgeteilt wird. Die Beweisbehauptung ging sinngemäß dahin, dass der Angeklagte auf Grund seiner körperlichen Konstitution nicht in der Lage gewesen wäre, das Tatopfer über mehrere Treppen zu transportieren (Bl. 569 d. A.). Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Das Landgericht hat dem Antrag durch Vernehmung der Sachverständigen Prof. Dr. ██████ und Landgerichtsarzt Dr. H███████ Rechnung getragen (vgl. UA S. 35, 38/39). Diese Beweismittel sind dem vom Angeklagten vorgeschlagenen gleichwertig; ihre Auswahl oblag dem Gericht (vgl. § 73 Abs. 1 S. 1 StPO).
4. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte ein gerichtsmedizinisches Gutachten einholen müssen, inwieweit es überhaupt möglich ist, eine Leiche, bei der noch keine Leichenstarre eingetreten ist, unauffällig im Fahrgastraum zu transportieren, ohne dass sie durch die Bewegungen des Autos in eine Position gerät, die sofort erkennen lässt, dass es sich nicht um eine schlafende Person handelt.
Die Rüge ist nicht begründet. Nach den Feststellungen befand sich die Leiche beim Grenzübergang entweder im Fahrgastraum oder im Kofferraum (UA S. 15/16); der Täter konnte sie kurz zuvor als „schlafende Frau“ (UA S. 16) hergerichtet haben. Eine Kontrolle fand nicht statt (UA S. 29). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch█ lassen sich die Feststellungen zum Transport der Leiche mit den festgestellten Befunden vereinbaren (UA S. 35). Eine weitere Aufklärung dieser Frage musste sich dem Landgericht unter diesen Umständen nicht aufdrängen, zumal auch die Verteidigung keinen entsprechenden Antrag gestellt hat und kein bestimmtes Ergebnis der vermissten weiteren Ermittlungen behaupten kann.
5. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, ein gerichtsmedizinisches Gutachten hätte ergeben, dass die Leiche niemals in Kauerstellung hätte vergraben werden können, wenn die Leichenstarre während des Transports in sitzender Stellung eingetreten wäre.
Die Rüge ist nicht begründet. Die Revision übersieht, dass die Leiche möglicherweise sogleich (UA S. 16), spätestens aber unmittelbar nach dem Passieren der Grenze in den Kofferraum verbracht wurde (UA S. 17). Es liegt nahe, dass sie schon hier in Kauerstellung niedergelegt und nach Eintritt der Leichenstarre in dieser Haltung vergraben wurde. Weitere Ermittlungen mussten sich dem Landgericht unter diesen Umständen nicht aufdrängen.
6. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 60 Nr. 2 StPO mit der Begründung, der Zeuge Horst Rudolf F█████ sei vereidigt worden, obwohl er der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bilde, selbst verdächtig sei.
Die Rüge ist nicht begründet. Der Zeuge █████ wurde im Wege der Rechtshilfe durch das Kreisgericht St. Pölten (Österreich) vernommen und beeidigt. In der Hauptverhandlung wurde die Vernehmungsniederschrift verlesen und die Vereidigung festgestellt (Bl. 563 d. A.). Das Landgericht hat die Aussage als eidliche gewertet (UA S. 22) und in den Gründen seiner Entscheidung dargelegt, warum der Zeuge als Täter nicht in Betracht komme (UA S. 40/41). Die Entscheidung darüber, ob gegen einen Zeugen Verdachtsgründe vorliegen, die seine Vereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO ausschließen, trifft der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen, und zwar endgültig im Zeitpunkt der Urteilsberatung. Dies ist vorliegend geschehen, ohne dass ein Rechtsfehler erkennbar ist.
7. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 251 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 StPO mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Verlesung der Niederschrift über die frühere richterliche Vernehmung des Zeugen Horst Rudolf F█████ hätten nicht vorgelegen.
Die Rüge ist nicht begründet. Der Zeuge war im Kriminalgefängnis St. Pölten inhaftiert. Die Schwurgerichtskammer befürchtete, dass seine Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland eine nicht absehbare Verzögerung des Verfahrens bedeuten würde, die angesichts der Eilbedürftigkeit der Sache nicht vertretbar erscheine (Beschluss vom 27. Oktober 1980). Nach Durchführung der kommissarischen Vernehmung und Eingang der Niederschrift über die richterliche Vernehmung erklärten sich der Angeklagte, seine Verteidiger und der Staatsanwalt mit der Verlesung einverstanden (Protokoll vom 5. Februar 1981 S. 2, Bl. 562 d. A.). Das Landgericht ordnete die Verlesung an und gab als Grund hierfür unter anderem bekannt, dass die Verfahrensbeteiligten mit der Verlesung einverstanden seien (§ 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO; vgl. Protokoll aaO S. 3, Bl. 563 d. A.). Dieser Verfahrensgang entspricht dem Gesetz. Die Voraussetzungen der Verlesung lagen vor, weil sich die Verfahrensbeteiligten hiermit einverstanden erklärt hatten. Auch aus dem Inhalt des Vernehmungsprotokolls ergaben sich keine Anhaltspunkte, die das Landgericht zu einer persönlichen Anhörung des Zeugen ██████████ hätten veranlassen müssen, zumal dessen Angaben von weiteren Zeugen bestätigt worden sind (UA S. 41).
8. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, der Zeuge F████ hätte von dem erkennenden Gericht selbst vernommen werden müssen, weil wesentliche Teile seiner Aussage vom Rechtshilferichter nicht verwertet worden wären.
Die Rüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. S. 2 StPO weder den Wortlaut der Aussage vom 18. November 1980, noch den Inhalt der in Bezug genommenen und von der Revision vermissten Aussagen vom 23. Oktober 1979 und vom 18. Februar 1980 mitgeteilt hat. Das wesentliche Ergebnis dieser vorangegangenen Vernehmungen kann ohne Weiteres in das umfangreiche Protokoll vom 18. November 1980 eingeflossen sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Tatrichter die schriftlich übermittelten Angaben des Zeugen F████ nicht sorgsam und ihrer Bedeutung entsprechend gewürdigt hat.
9. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 244 Abs. 3 StPO mit der Begründung, das Landgericht habe den Beweisantrag auf Vernehmung des Vorstandes der Kreditanstalt ████████, Filiale ███straße, zu Unrecht abgelehnt.
Die Rüge ist nicht begründet. Die Verteidigung hatte unter Beweis gestellt, „dass Frau Sigrid ███ die Abhebung von diesem Konto (des Angeklagten bei der genannten Bank) getätigt hat und nicht der Angeklagte“. Das Landgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, weil die Tatsache, die bewiesen werden solle, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei (Beschluss vom 5. März 1981, Bl. 639 d. A.). Diese Begründung ist zwar unzureichend, weil sie die tatsächlichen Erwägungen der Strafkammer nicht erkennen lässt. Jedoch kann das Urteil auf diesem Mangel nicht beruhen. Denn das Landgericht stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte ab Anfang 1979 für den Haushalt G██████ „nicht unerhebliche Geldleistungen“ und Geschenke erbracht hat, dass diese Leistungen aber nicht „Telefonschulden“ von ursprünglich ca. 15.000 öS verrechnet werden sollten (UA S. 9), so dass am Tattag noch eine Forderung von Frau G██████ bestand (vgl. UA S. 7, 9, 11/12, 14). Der Angeklagte hat selbst nicht unter Beweis gestellt, dass die behaupteten Abhebungen durch Frau ██████ der Tilgung der „Telefonschulden“ dienen sollten, und gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. ███████ zugegeben, dass er bei Frau █████ noch Schulden hatte (UA S. 33). Auf den Umfang und den Entstehungsgrund der Schulden kommt es bei der Würdigung des Tatgeschehens letztlich nicht an.
10. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 244 Abs. 2 StPO mit der Begründung, das Landgericht hätte durch die Vernehmung des Bankvorstandes der Kreditanstalt ████ █████████████████ klären müssen, dass der Angeklagte den Schuldschein vom 4. Dezember 1978 über 14.000 öS nur deshalb unterschrieben habe, um Frau G██████ die Aufnahme eines Kredits bei der besagten Bank zu ermöglichen.
Die Rüge ist nicht begründet. Die Vernehmung des Bankvorstandes musste sich dem Landgericht nicht aufdrängen. Wenn gerade dieser Personenkreis durch die Urkunde getäuscht werden sollte, dann musste er auch über die Umstände ihrer Errichtung im Unklaren gelassen werden, konnte also zum Beweisthema keine Angaben machen.
11. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 244 Abs. 2 und 3 StPO mit der Begründung, das Landgericht habe den Beweisantrag auf nochmalige Vernehmung der Zeugin Ingeborg M██████ zu Unrecht abgelehnt.
Die Rüge ist nicht begründet. Die Verteidigung hatte unter Beweis gestellt, dass sich die am Arbeitsplatz von Frau ███████ aufgefundenen Schuhe (ein Paar Holzschlappen und ein Paar Leinenschuhe) ständig dort befunden haben. Das Landgericht hat diesen Antrag mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Die Zeugin M██████ sei bereits ausführlich vernommen worden, unter anderem über die von Frau ██████ am 19. Juli 1979 getragenen Schuhe und über die von ihr am Arbeitsplatz verwahrten Schuhe; sie habe bekundet, dass Frau G██████ ein Paar Holzsandaletten sowie ein Paar weiße Leinenschuhe in der Dienststelle aufbewahrt habe; der neue Antrag beziehe sich auf dasselbe Beweisthema; die bisher bekannten Tatsachen drängten nicht dazu, die Zeugin M██████ nochmals ergänzend zu vernehmen (Beschluss vom 5. März 1981, Bl. 640 d. A.). Diese Begründung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen, zumal die weitere Frage, ob und wann sich ähnliche Holzsandaletten auch in der Wohnung von Frau Sigrid ██████ befunden haben, durch ihre Mutter geklärt worden ist (UA S. 27).
12. Aus dem gleichen Grunde musste sich dem Landgericht auch die nochmalige Vernehmung des Zeugen Thomas G██████ nicht aufdrängen.
13. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von § 172 GVG mit der Begründung, das Landgericht habe es zu Unrecht abgelehnt, für die Dauer der Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten die Öffentlichkeit auszuschließen.
Die Rüge ist nicht begründet. Die Verteidigung hatte beantragt, Frau Elly ███████ als Zeugin zu vernehmen und für die Dauer ihrer Vernehmung die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Beweisbehauptung ging dahin, dass der Angeklagte am 20. Juli 1979 gegen 9 Uhr aus Salzburg zurückgekehrt sei; die Ehefrau habe weder Besonderheiten an seiner Person oder dem Auto, noch Spuren von Erdgrabarbeiten festgestellt. Bei ihrer Vernehmung würden Umstände aus dem persönlichen und dem beruflichen Bereich der Zeugin zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung unzumutbar sei. Der Dienstvorgesetzte von Frau ██████ habe ihr nahegelegt, „ihre persönlichen Dinge im Zusammenhang mit dem anhängigen Verfahren“ nicht mehr in der Öffentlichkeit zu erörtern, „da sie dann nicht mehr für die Dienststelle tragbar sei“.
Einer früheren Ehefrau des Angeklagten seien nach der Vernehmung von der Zuhörerschaft „massive Vorhalte“ gemacht worden, wieso sie ihren früheren Ehemann entlaste, da er doch der Täter sei. Die Zeugin selbst erklärte, dass ihr die Anträge der Verteidigung bekannt waren und dass sie nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit aussagen wolle; sie habe „unheimliche dienstliche Schwierigkeiten“, wenn sie in einer öffentlichen Verhandlung aussage; ihre Wohnung habe sie bereits verloren. Der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wurde vom Landgericht mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Der Ausschluss der Öffentlichkeit sei weder wegen Besorgnis der Gefährdung der öffentlichen Ordnung (§ 172 Nr. 1 GVG), noch wegen der drohenden Verletzung überwiegender schutzwürdiger Interessen (§ 172 Nr. 2 GVG) geboten. Die vorgetragenen persönlichen und beruflichen Umstände hätten nur den Rang bloßer Unannehmlichkeiten, die durch die Vernehmung der Zeugin überdies nicht erheblich verstärkt würden (Beschluss vom 9. Februar 1981, Bl. 578/579 d. A.). Frau █████ verweigerte sodann die Aussage (Protokoll vom 9. Februar 1981, S. 4). Sie ließ sich am 17. März 1981 zu einem anderen Beweisthema vernehmen, berief sich jedoch auch im Verlaufe dieser Vernehmung auf ihr Aussageverweigerungsrecht (Protokoll vom 17. März 1981 S. 2, Bl. 666 d. A.).
Die Ablehnung des Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen, zumal das Beweisthema eng umrissen und nur dem äußeren Lebensbereich der Ehegatten zuzuordnen war. Schwere, von Dritten drohende oder auf Dritte zurückzuführende Nachteile, die den Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt hätten, sind weder von der Zeugin behauptet noch vom Landgericht festgestellt worden; bloße Unannehmlichkeiten, die sich aus der Erfüllung der gesetzlichen Zeugnispflicht ergeben können, müssen vom Zeugen hingenommen werden (BGH, Urteil vom 19. August 1981 – 3 StR 226/81 – NJW 1981, 2825).
Soweit die Revision die Rüge auf die Umstände der Vernehmung vom 17. März 1981 erstreckt, ist sie unzulässig, weil sie es entgegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO unterlassen hat, den weiteren Verfahrensgang exakt anzugeben. Davon abgesehen ist für die Vernehmung vom 17. März 1981 der Ausschluss der Öffentlichkeit nicht beantragt worden; eine von der Verteidigung vermisste „umfassende Befragung“ kommt dann nicht in Betracht, wenn die Zeugin ausdrücklich nur zu speziellen Beweisthemen benannt worden ist.
14. Soweit der Senat auf einzelne Rügen nicht näher eingegangen ist, erachtet er sie für offensichtlich unbegründet.
II. Sachbeschwerde
Die Überprüfung von Schuld- und Strafausspruch hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
1. Die Ausführungen der Revision wenden sich in weiten Bereichen gegen die Urteilsfeststellungen und die Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer verkennt dabei, dass es allein Sache des Tatrichters ist, das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die Überlegungen und Schlussfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind (BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20). Das Revisionsgericht ist an diese Feststellungen und Schlussfolgerungen gebunden; es darf die Beweiswürdigung nicht durch seine eigene ersetzen (BGHSt 10, 208, 210; 29, 18, 20). Es hat auf die Sachrüge hin nur zu prüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei, das heißt frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze sind (BGHSt 29, 18, 20). Derartige Rechtsfehler sind entgegen dem Vortrag der Revision nicht ersichtlich.
Die vom Landgericht angeführten Umstände rechtfertigen die hieraus zur äußeren und inneren Tatseite gezogenen Schlüsse. Es ist insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, a) wenn aus der Auffindesituation der Leiche auf einen unfreiwilligen, gewaltsamen Tod von Frau Sigrid G██████ geschlossen wird; b) wenn durch den Ausschluss anderer möglicher Todesursachen auf die Art und Weise der Tötungshandlung geschlossen wird; c) wenn aus der Vollständigkeit des Schuhbestandes und weiteren Indizien auf den Tatort geschlossen wird; d) wenn aus dem Beisammensein vom 19. Juli 1979, dem Fundort der Leiche, dem Verhalten des Angeklagten nach dem Verschwinden des Opfers und dem Fehlen weiterer Verdächtiger auf die Täterschaft des Angeklagten geschlossen wird; e) wenn aus der Konfliktslage und dem vorangegangenen Streit auf den Tötungsvorsatz geschlossen wird; f) wenn aus dem Besitz eines geeigneten Kraftfahrzeugs und der unmittelbaren Rückfahrt nach Lohr a. Main auf die Mitnahme der Leiche geschlossen wird.
Es widerspricht insbesondere auch nicht der Lebenserfahrung oder den Denkgesetzen, a) dass die Tat nicht mit auffälligen Geräuschen verbunden war und deshalb von den in der Wohnung schlafenden Personen nicht wahrgenommen werden konnte; b) dass sich der Angeklagte nach der Tat noch etwa zwei Stunden lang in der Wohnung des Opfers aufgehalten hat; c) dass er die Leiche nicht sofort in Österreich, sondern erst später in der Nähe seines deutschen Wohnsitzes beseitigt hat; d) dass er die soeben Getötete als schlafende Mitfahrerin tarnen wollte; e) dass er ihre Papiere nach dem Überschreiten der deutsch-österreichischen Grenze in die Saalach oder Salzach geworfen hat; f) dass die Leiche vorübergehend im Kofferraum versteckt wurde.
Für alle diese Umstände lässt sich eine einleuchtende Erklärung finden, ohne dass diese näher dargelegt werden müsste. In Bezug auf das eigentliche und strafbegründende Tatgeschehen kann dem Tatrichter jedenfalls nicht vorgeworfen werden, dass er naheliegende andere Geschehensabläufe oder Möglichkeiten nicht gesehen, nicht erörtert oder nicht ausreichend ausgeschlossen und deshalb der Verurteilung ohne Weiteres die dem Angeklagten ungünstigste Fallgestaltung zugrunde gelegt hat. Für das Vorliegen einer Notwehr- oder Notstandslage, einer Reflexhandlung oder Schockreaktion finden sich im gesamten Tatgeschehen keinerlei Anhaltspunkte.
2. Auch die rechtliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Die Nichtanwendung des § 213 StGB ist mit knapper, aber nach den Besonderheiten des Falles ausreichender Begründung ohne Rechtsfehler dargetan. Das Landgericht hat insbesondere zu Recht angenommen, dass es für die Anwendung der ersten Alternative dieser Vorschrift nicht allein auf die Vorgänge ankommt, die sich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ereignet haben (BGH, Urteil vom 31. Januar 1979 – 2 StR 522/78 – bei Holtz MDR 1979, 456).
| Pikart | Ulsamer | Foth | |||
| Herdegen | Schikora |