Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen Verjährung eines Tatvorwurfs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 719/96
- Datum
- 17.12.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kann der genaue Tattag nicht bestimmt werden, ist zugunsten des Beschuldigten von einer Verjährung auszugehen, sofern sich nicht feststellen lässt, dass eine verjährungsunterbrechende Handlung vor Ablauf der einschlägigen Frist erfolgt ist.
Die Verjährung der strafrechtlichen Verfolgung wird durch gesetzlich bestimmte Maßnahmen (z.B. Erlass eines Haftbefehls) unterbrochen; erfolgt die erste verjährungsunterbrechende Handlung erst nach Ablauf der Frist, ist die Tat verjährt.
Ist eine einzelne Tat verjährt, ist das Verfahren bezüglich dieses Tatvorwurfs einzustellen und die diesbezügliche Verurteilung aufzuheben.
Die Aufhebung einer Einzelverurteilung wegen Verjährung zwingt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe, wenn die verbleibenden rechtskräftig festgestellten Taten ausreichen, die ursprünglich festgesetzte Gesamtstrafe zu tragen; verjährte, aber ordnungsgemäß festgestellte Taten können bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 24. April 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 719/96 vom 17. Dezember 1996 in der Strafsache gegen Lothar Martin geboren am █████████████ in █████████████ wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Dezember 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 24. April 1996 a) im Fall II 5 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 20 Fällen verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 18. November 1996 ausgeführt:
„Der Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen im Fall II 5 steht hingegen das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegen. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte diese Tat an einem nicht näher bestimmbaren Tag nach dem 4. Juli 1990 (UA S. 6). Die erste verjährungsunterbrechende Handlung – Haftbefehl des Amtsgerichts Heilbronn – erfolgte am 1. August 1995 (Bd. I Bl. 91 d. A.). Da hinsichtlich der Frage der Verjährung zugunsten des Angeklagten angenommen werden muss, dass der Tattag zwischen dem 5. Juli und dem 1. August 1990 lag, muss weiterhin zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass die einschlägige fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB am Tag des Erlasses des Haftbefehls abgelaufen war. Nähere Feststellungen zur Tatzeit können offensichtlich nicht getroffen werden.“
Auf Grund dieser zutreffenden Ausführungen war das Verfahren hinsichtlich des Falls II 5 der Urteilsgründe einzustellen und der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Der sich daraus ergebende Wegfall der für die verjährte Tat verhängten Einzelstrafe nötigt nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Abgesehen davon, dass eine verjährte Tat, wenn sie – wie hier – ordnungsgemäß festgestellt ist, bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt werden kann, kann angesichts der Vielzahl der verbleibenden Taten ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer, hätte sie die Verjährung erkannt, eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.
Weitere Rechtsfehler hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung nicht ergeben.
| Auslagen. | Maul | Landau | |||
| Briining | Schafer | Wahl |