Revision teilweise stattgegeben: Präzisierung der Einziehungsanordnung (197,35 g Kokain-Gemisch)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 719/91
- Datum
- 05.12.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung muss die einzuziehenden Gegenstände so genau bezeichnen, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über Umfang und Identität besteht.
Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört zur hinreichenden Bestimmtheit die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Tenor ergeben muss.
Fehlt die hinreichende Bestimmtheit im Tenor, kann die Rechtsfolgenanordnung vom Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO neu gefasst werden, sofern die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten.
Eine Zurückverweisung an die Vorinstanz ist nicht erforderlich, wenn die Urteilsgründe die zur Neufassung der Einziehungsanordnung notwendigen Feststellungen in klarer Form liefern.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 19. Juli 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 719/91 vom 5. Dezember 1991
in der Strafsache gegen ██ ██ in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED] 1951 in [REDACTED] (Portugal), wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO, 354 Abs. 1 StPO am 5. Dezember 1991 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 1991, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung des sichergestellten Rauschgifts dahin neu gefasst, dass die sichergestellten 197,35 g Kokain-Gemisch eingezogen werden.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch und im Strafausspruch aus den im Antrag des Generalbundesanwalts vom 8. November 1991 dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Zutreffend weist der Generalbundesanwalt auch darauf hin, dass die Einziehungsanordnung nicht hinreichend bestimmt ist. Der Ausspruch über die Anordnung einer Einziehung muss die einzuziehenden Gegenstände so genau kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (ständ. Rspr., vgl. u. a. BGHSt 8, 205, 211; BGHSt 9, 88; w. Nachw. b. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 74 Rdn. 21).
Bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört dazu auch die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rauschgifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (ständ. Rspr., vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 13. April 1978 – 4 StR 60/78; BGH, Beschluss vom 12. Januar 1984 – 4 StR 765/83; w. Nachw. b. Körner, BtMG 3. Aufl. § 33 Rdnrn. 9, 11).
Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedarf es jedoch deshalb einer Zurückverweisung der Sache nicht; der Senat kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidung selbst treffen (vgl. BGHSt 26, 258, 266; BGH NStE Nr. 1 zu § 33 BtMG; Dreher/Tröndle aaO), wenn die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (BGH, Beschluss vom 7. September 1978 – 4 StR 434/78; BGH b. Schmidt MDR 1981, 883).
So verhält es sich hier. Verfahrensgegenstand war ein Geschäft, bei dem die in den Urteilsgründen genau bezeichnete Menge unmittelbar vor der Festnahme des Angeklagten einem Scheinkäufer der Polizei übergeben und damit sichergestellt werden konnte.
Dementsprechend hat der Senat die Einziehungsentscheidung neu gefasst.
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