Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel (§ 302 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 719/84
Datum
08.11.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich und mit Zustimmung seines Verteidigers erklärt hatte, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten. Die Erklärung wurde vorgelesen, genehmigt und durch eine Dolmetscherin übersetzt; gegen die Wirksamkeit des Verzichts bestanden keine Bedenken. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln nach § 302 Abs. 1 StPO ist wirksam, wenn der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erklärt, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten, und diese Erklärung vorgelesen und genehmigt wird.

2

Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Angeklagte zuvor Rücksprache mit seinem Verteidiger gehalten hat, sofern die Erklärung freiwillig und mit Verständnis abgegeben wurde.

3

Dass dem Angeklagten der gesamte Gang der Hauptverhandlung durch einen Dolmetscher übersetzt wurde, spricht für das Verständnis der Rechtsmittelbelehrung und damit für die Wirksamkeit des erklärten Verzichts.

4

Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf die Einlegung von Rechtsmitteln führt zur Unzulässigkeit und Verwerfung des eingelegten Rechtsmittels; der Verzicht bindet den Angeklagten und begründet in der Regel die Kostenpflicht des Beschwerdeführers.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 30. Mai 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 719/84 in der Strafsache gegen P ██, in der Bundesrepublik Giuseppe Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1963 in ██ █████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten schweren Raubes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. November 1984 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Mai 1984 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen legte der Angeklagte am 4. Juni 1984 zu Protokoll der Geschäftsstelle Revision ein.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte auf die Einlegung wirksam verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 30. Mai 1984 ausweist (Bl. 70 d. A.), erklärte nach Verkündung des Urteils und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung der Angeklagte „nach Rücksprache mit seinem Verteidiger“, er nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel; diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Dem Angeklagten wurde „der gesamte Gang der Hauptverhandlung“ von einer Dolmetscherin übersetzt.

Gegen die Wirksamkeit dieses Rechtsmittelverzichts, an den der Angeklagte gebunden bleibt, bestehen keine Bedenken (vgl. BGH NStZ 1983, 280/281 m. w. Nachw.).

HerdegenMaulGranderath
KuhnSchikora
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