Revision verworfen wegen wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel (§ 302 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 719/84
- Datum
- 08.11.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln nach § 302 Abs. 1 StPO ist wirksam, wenn der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erklärt, das Urteil anzunehmen und auf Rechtsmittel zu verzichten, und diese Erklärung vorgelesen und genehmigt wird.
Die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Angeklagte zuvor Rücksprache mit seinem Verteidiger gehalten hat, sofern die Erklärung freiwillig und mit Verständnis abgegeben wurde.
Dass dem Angeklagten der gesamte Gang der Hauptverhandlung durch einen Dolmetscher übersetzt wurde, spricht für das Verständnis der Rechtsmittelbelehrung und damit für die Wirksamkeit des erklärten Verzichts.
Ein wirksamer Verzicht des Angeklagten auf die Einlegung von Rechtsmitteln führt zur Unzulässigkeit und Verwerfung des eingelegten Rechtsmittels; der Verzicht bindet den Angeklagten und begründet in der Regel die Kostenpflicht des Beschwerdeführers.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 30. Mai 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 719/84 in der Strafsache gegen P ██, in der Bundesrepublik Giuseppe Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1963 in ██ █████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten schweren Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. November 1984 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Mai 1984 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen legte der Angeklagte am 4. Juni 1984 zu Protokoll der Geschäftsstelle Revision ein.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Angeklagte auf die Einlegung wirksam verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 30. Mai 1984 ausweist (Bl. 70 d. A.), erklärte nach Verkündung des Urteils und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung der Angeklagte „nach Rücksprache mit seinem Verteidiger“, er nehme das Urteil an und verzichte auf Rechtsmittel; diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt. Dem Angeklagten wurde „der gesamte Gang der Hauptverhandlung“ von einer Dolmetscherin übersetzt.
Gegen die Wirksamkeit dieses Rechtsmittelverzichts, an den der Angeklagte gebunden bleibt, bestehen keine Bedenken (vgl. BGH NStZ 1983, 280/281 m. w. Nachw.).
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