Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: 237 Betrugsfälle und Auswirkungen auf die Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 71/98
Datum
29.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim ein, in dem er wegen Betrugs in 237 rechtlich selbständigen Fällen verurteilt wurde. Zentrales Problem war, ob die Vielzahl der Taten die Strafzumessung zu seinen Lasten beeinflusste. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), weil kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar ist. Aufgrund der Zahl und des Gewichts der Strafzumessungsgründe könne ausgeschlossen werden, dass eine Zusammenbewertung als eine Tat zu einer milderen Strafe geführt hätte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Verurteilung wegen einer Vielzahl rechtlich selbständiger Taten beschwert den Angeklagten nicht, sofern das Revisionsgericht ausschließen kann, dass eine Behandlung als eine einzige Tat den Umfang der Schuld und damit das Strafmaß beeinflusst hätte.

3

Bei der Nachprüfung der Strafzumessung kann das Revisionsgericht die Möglichkeit einer anderslautenden Strafzumessung für ausgeschlossen halten, wenn die Zahl und das Gewicht der zu Lasten des Angeklagten angeführten Strafzumessungsgründe dies rechtfertigen.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 9. Mai 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 71/98 vom 29. Juli 1998

in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **29. Juli 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 9. Mai 1997 wird als unbegündet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Dass der Angeklagte wegen Betruges in 237 rechtlich selbständigen Fällen verurteilt worden ist, beschwert ihn im Ergebnis nicht. Der Senat vermag angesichts der Vielzahl und des Gewichts der zu Lasten des Angeklagten angeführten Strafzumessungsgründe auszuschließen, dass sich die Bewertung seines Verhaltens als eine einzige Tat auf den Schuldumfang ausgewirkt und das Landgericht in diesem Fall eine mildere Strafe verhängt hätte (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 29).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SchaferGranderathWahl
UlsamerBoetticher
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