Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Freispruch bei Buchführungsversäumnissen bestätigt, Strafaussetzung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 719/79
Datum
05.02.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II werden verworfen. Der BGH bestätigt den Freispruch wegen Verletzung der Buchführungspflicht, da Verzögerungen bei der Einführung elektronischer Datenverarbeitung beim Steuerberater und berechtigtes Vertrauen des Angeklagten Vorsatz und Fahrlässigkeit ausschließen. Die Versagung der Strafaussetzung nach §56 StGB ist tatrichterlich vertretbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorwürfen der Verletzung der Buchführungspflicht setzt Verantwortlichkeit vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus; liegt die Erledigung der Buchführung zumutbar nicht in der Sphäre des Verpflichteten, entfällt die Schuld.

2

Betriebs- oder verfahrensbedingte Umstellungs‑ und Anlaufschwierigkeiten eines Steuerberaters können als entschuldigender Umstand gelten, wenn sie objektiv erhebliche Verzögerungen bewirken und nicht vom Verpflichteten zu vertreten sind.

3

Berechtigtes Vertrauen des Mandanten auf Zusagen des Steuerberaters über die baldige Nachholung rückständiger Buchführung kann die Annahme von Vorsatz oder Fahrlässigkeit entfallen lassen.

4

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach §56 Abs.2 StGB erfordert besondere, den Ausnahmecharakter tragende mildernde Umstände; gewöhnliche Strafmilderungsgründe genügen nicht.

5

Tatrichterliche Wertungen über das Vorliegen besonderer Umstände und die Strafaussetzung sind revisionell nur eingeschränkt überprüfbar; sie dürfen nur bei offensichtlicher Unvertretbarkeit oder Willkür beanstandet werden.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 22. Juni 1979

Rubrum

IM NAMEN DES ██████

URTEIL

in der Strafsache gegen den ███████████████████ Günther ██ aus █, geboren am ██████ 1936 in █, wegen Bankrotts u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Maul als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████████████ als ████████████,

Justizangestellter ██

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 22. Juni 1979 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht München II hat den Angeklagten am 22. Juni 1979 auf Grund der durch insoweit rechtskräftiges Urteil des Landgerichts München II vom 15. Dezember 1976 wegen zweier sachlich zusammentreffender Vergehen der Unterschlagung und eines Vergehens des Betrugs verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Vom Vorwurf zweier Vergehen der Verletzung der Buchführungspflicht wurde der Angeklagte freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts Revision eingelegt, mit der sie sich gegen den Freispruch wendet. Der Angeklagte greift gleichfalls mit der Sachrüge das Urteil insoweit an, als ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

II. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, ist unbegründet. Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf zweier Vergehen der Verletzung der Buchführungspflicht gemäß den hier nach Sachlage in Frage kommenden Vorschriften des § 283b Abs. 1 Nr. 1, 3 b oder Abs. 2 StGB (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. November 1977 – 4 StR 459/77) hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach den getroffenen Feststellungen hatte der vom Angeklagten beauftragte Steuerberater die ihm übertragenen Buchhaltungs- und Bilanzierungsarbeiten bis Mitte 1969 termingerecht erledigt. Zu diesem Zeitpunkt führte er in seiner Kanzlei für diese Arbeiten die elektronische Datenverarbeitung ein. Mit dieser Umstellung waren erhebliche Anlaufschwierigkeiten verbunden, deren Behebung etwa zwei Jahre in Anspruch nahm (UA S. 7, 8); von denselben Schwierigkeiten waren auch andere Steuerkanzleien, die sich wie der Steuerberater des Angeklagten der Datenverarbeitungsfirma [REDACTED] angeschlossen hatten, in gleicher Weise betroffen (UA S. 16).

Damit kann dem Angeklagten, der ständig mahnte und drängte (UA S. 8), für die Zeit bis Mitte 1971 kein Schuldvorwurf gemacht werden. Vorsätzliche Tatbegehung scheidet auch in der Form bedingten Vorsatzes schon deshalb aus, weil der Angeklagte unter den festgestellten Umständen die eingetretenen Verzögerungen nicht billigend in Kauf genommen hat. Ebensowenig kann ihm insoweit fahrlässige Tatbegehung angelastet werden, da, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, eine zumutbare Erledigung der Buchführungs- und Bilanzierungsarbeiten bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Das Landgericht führt dazu aus, dass der Angeklagte wegen des geringen Umfanges der von ihm zu erteilenden Aufträge sowie der damaligen allgemeinen Umstellungsschwierigkeiten nicht davon ausgehen konnte, bei einer anderen Steuerberaterkanzlei eine schnellere Bearbeitung zu erreichen (UA S. 16).

Diese Beurteilung hat die Strafkammer entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin auch ausreichend begründet. Soweit die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend macht, hat sie nicht dargelegt, welche Umstände das Landgericht dazu hätten drängen müssen, eine Auskunft bei der Steuerberaterkammer über die Beschäftigungslage der Steuerberater einzuholen. Es wäre vielmehr Sache der Beschwerdeführerin gewesen, insoweit durch Stellung eines Beweisantrags auf die weitere Sachverhaltsaufklärung hinzuwirken.

Dem weiteren Vorbringen der Revision, der Angeklagte hätte unter den gegebenen Umständen eben die Arbeiten selbst vornehmen oder durch einen halbtags oder nebenberuflich beschäftigten Buchhalter erledigen lassen müssen, steht entgegen, dass der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung selbst nur geringe Kenntnisse von Buchführung, geschweige denn von Bilanzerstellung hatte (UA S. 10, 11), während das Landgericht nicht feststellen konnte, dass er einen nebenamtlichen Buchhalter, der ihm in kurzer Zeit in der hergebrachten Buchführungsart die Buchhaltung hätte nachtragen können, hätte finden können (UA S. 17). Die Einstellung eines ganztägig beschäftigten Buchhalters war dem Angeklagten dagegen nicht zuzumuten, nachdem ihm der Steuerberater davon aus wirtschaftlichen Gründen abgeraten hatte (UA S. 14) und er damit rechnen konnte, dass die Umstellungsschwierigkeiten bei der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung in absehbarer Zeit überwunden werden würden.

Tatsächlich waren diese Schwierigkeiten nach den Urteilsfeststellungen Mitte 1971 auch überwunden (UA S. 8), so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Angeklagte von diesem Zeitpunkt ab seine Arbeiten einer anderen Steuerkanzlei hätte übertragen können. Etwa um diese Zeit hatte ihm jedoch der Steuerberater [REDACTED], der in der bisher von ihm beauftragten Kanzlei seine Angelegenheiten bearbeitete, erklärt, er werde sich demnächst selbständig machen und dann schnellstens die Buchführung in Ordnung bringen und die Bilanzen erstellen (UA S. 9). Damit konnte der Angeklagte wiederum davon ausgehen, dass nun die rückständigen Arbeiten alsbald erledigt würden; dass er Anlass hätte haben müssen, diesem Versprechen zu misstrauen, hat das Landgericht nicht festgestellt. Entgegen der erteilten Zusage machte sich der Steuerberater [REDACTED] jedoch erst im April 1972 selbständig und erledigte auch danach die ihm obliegenden Arbeiten, die er in seine eigene Kanzlei mitgenommen hatte, nicht (UA S. 9). Welche Gründe dafür maßgebend waren und wie [REDACTED] dem Angeklagten die neuerlichen Verzögerungen erklärte, hat das Landgericht nicht feststellen können; insbesondere deshalb, weil [REDACTED] sich inzwischen einer Gehirnoperation hatte unterziehen müssen, die sein Erinnerungsvermögen ganz erheblich beeinflusst hat (UA S. 14). Daher ist die rechtliche Beurteilung des Landgerichts, dem Angeklagten könne auch für die Zeit ab Sommer 1971 ein pflichtwidriges Verhalten jedenfalls nicht nachgewiesen werden, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

III. Die Revision des Angeklagten bleibt gleichfalls erfolglos.

Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt zwar nicht voraus, dass der Täter in einer besonderen Konfliktslage gehandelt hat. Davon ist das Landgericht aber auch nicht ausgegangen. Andererseits können „gewöhnliche“ Strafmilderungsgründe die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen. Sie kommt nur in Betracht, wenn mildernde Umstände vorliegen, die von besonderem Gewicht sind, weil sie Ausnahmecharakter haben, dem Fall zugunsten des Täters den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken (BGHSt 24, 360, 363; 25, 142, 144; BGH DRiZ 1974, 62; BGH NJW 1977, 639). Welche Umstände in diesem Sinne als besondere zu beurteilen sind, kann nicht abstrakt, sondern nur auf der Grundlage und in der Verschränkung aller Umstände des Einzelfalles wertend beurteilt werden. Hier hat der Tatrichter besondere Umstände in den Taten nicht angenommen. Dieses Werturteil des Tatrichters könnte vom Revisionsgericht nur beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die es sich stützt, nicht im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter insgesamt noch vertretbar ist (BGH NJW 1976, 1413). In Zweifelsfällen ist die Wertung des Tatrichters zu respektieren (BGH NJW 1977, 639), wobei es keinen Unterschied machen kann, ob das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Täters bejaht oder verneint worden ist.

Hiernach hält die Versagung der Strafaussetzung der rechtlichen Nachprüfung stand. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände sind nicht stichhaltig. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe sich bei seiner Entscheidung nicht auf eigene Feststellungen gestützt, so dass seine Beurteilung der uneingeschränkten Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliege. Ohne eigene Feststellungen kann der Tatrichter die Frage der Strafaussetzung nicht entscheiden. Demgemäß hat das Landgericht zwar, wie nach Verfahrenslage nicht anders möglich, seiner Entscheidung die bereits durch das vorhergehende Urteil vom 15. Dezember 1976 rechtskräftig verhängten Einzelstrafen zugrunde gelegt, im Übrigen jedoch zur Gesamtstrafe und zur Strafaussetzung zur Bewährung eigene Feststellungen getroffen und auf dieser Grundlage sein Ermessen angewendet; das Landgericht hat dabei insbesondere nicht übersehen, dass die Taten weit zurückliegen und der Angeklagte nicht vorbestraft ist.

Die für die so getroffene Entscheidung angeführten Gründe können auch nicht als unvertretbar angesehen werden. Das gilt auch insoweit, als das Landgericht ersichtlich der festgestellten Tatsache, dass die 1972 in der Baubranche eingetretene Krise mitursächlich für den Zusammenbruch des Unternehmens des Angeklagten und seine Straftaten war (UA S. 4), keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 – 1 StR 124/78).

WoesnerPikart
LoesdauMaul
Revisionen verworfen: Freispruch bei Buchführungsversäumnissen bestätigt, Strafaussetzung abgelehnt — Themis