Revision verworfen: Betrug, Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung und Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 719/75
- Datum
- 03.02.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn das beanstandete Beweismittel nicht formgerecht bezeichnet und konkretisiert wird; es bedarf insbesondere der genauen Angabe des Aktenzeichens und der betroffenen Aktenteile.
Die Ehegattin kann ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausüben; das Unterlassen ihrer Vernehmung begründet keine Verletzung der Aufklärungspflicht, wenn die Aussageverweigerung besteht.
Bei Teilnahme- und Beihilfevorwürfen ist das die Teilnahme beurteilende Gericht nicht an die Feststellungen eines anderen Verfahrens über die Haupttat gebunden, sondern hat das Vorliegen der Haupttat selbständig aufgrund eigener Beweisaufnahme zu prüfen.
Tatrichterliche Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zur Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit sind für die Annahme des Betrugstatbestands maßgeblich und werden in der Revisionsprüfung nicht ohne weiteres ersetzt.
Verjährungsunterbrechende Verfügungen, die vor dem 1.1.1975 vorgenommen wurden, bleiben nach Art. 309 Abs. 2 EGStGB nach altem Recht wirksam und unterbrechen die Verjährung.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 9. Juni 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 719/75 vom 3. Februar 1976 in der Strafsache gegen den Kaufmann Günter █ aus ███, geboren am ██ 1920 in ███, wegen Betruges u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C=, ███, als Verteidiger, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 9. Juni 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen, Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung und Unterschlagung unter Auflösung der durch das Landgericht München II am 25. April 1975 erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und unter Einbeziehung der darin enthaltenen Einzelstrafen nunmehr zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen.
Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensvoraussetzungen sind gegeben.
1. Im Fall B II 1 (Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung) ist der nach § 288 Abs. 2 StGB erforderliche Strafantrag rechtzeitig gestellt. Die geschädigte Firma ██ erlangte durch Schreiben der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 15. Februar 1967 (HA IV Bl. 105) erstmalig Kenntnis vom Sachverhalt. Sie hat mit Schreiben vom 27. Februar 1967, eingegangen am darauffolgenden Tage, gegen den Angeklagten Strafantrag gestellt (HA IV Bl. 108 b, UA S. 12).
2. Strafverfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB bei den in Betracht kommenden Straftaten fünf Jahre. Der Betrug zum Nachteil ███████ ist am 30. August 1964, der Betrug zum Nachteil ██ am 22. Juli 1966, die Unterschlagung Mitte August 1966 und die Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung am 28. September 1964 begangen. Der Eröffnungsbeschluss vom 26. Juli 1968 (HA I Bl. 104) und die Verfügungen vom 8. Dezember 1972 (HA VI Bl. 409) und vom 24. Januar 1974 (HA VII Bl. 468) unterbrachen die Verjährung nach § 68 StGB a.F. Für Unterbrechungshandlungen, die vor dem 1. Januar 1975 vorgenommen sind, gilt nach Art. 309 Abs. 2 EGStGB das bisherige Recht. Diese Vorschrift steht im Einklang mit dem Grundgesetz (BVerfGE 25, 269).
II. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Aufklärungsrüge, die das Unterlassen der Verwertung von Zivilprozessakten beanstandet, ist nicht begründet, weil sie das Beweismittel nicht formgerecht erhoben hat. Es hätte der genauen Angabe des Aktenzeichens und der Aktenteile bedurft (BGHSt 6, 128, 129; BGH VRS 32, 205). Im Übrigen ergeben die Urteilsgründe, dass die Strafkammer die Akte 3 O 35/66 des Landgerichts Traunstein verwertet hat (UA S. 9).
2. Der Vernehmung der beiden Rechtsanwälte, die den Angeklagten im Zivilprozess gegen den Vermieter ███████ vertraten, zu der Beweisbehauptung, sie hätten dem Angeklagten die Begründetheit seiner Gegenansprüche bestätigt, bedurfte es nicht, weil das Landgericht bei Verneinung der Aussicht auf Erlangung eines Gegenwertes zutreffend auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abgestellt hat. Einer der früheren Prozessbevollmächtigten des Angeklagten, Rechtsanwalt B=, ████████, ist als Zeuge vernommen worden (HA II Bl. 225 R).
3. Die Ehefrau des Angeklagten hat von dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (UA S. 10). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unterlassen der Vernehmung der Ehefrau scheidet danach aus.
III. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.
1. Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Im Fall B I der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil ███████) sind die Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB ohne erkennbaren Rechtsirrtum festgestellt. ███████ erhielt gegen Überlassung der Mietwohnung die Verpflichtungserklärung eines auf Dauer zahlungsunfähigen und -unwilligen Schuldners.
Darauf, ob im Verlaufe der Mietzeit etwaige Gegenansprüche des Angeklagten entstanden oder ob er zumindest um deren Vorhandensein glaubte, kommt es nicht an, weil er im Widerspruch zu seinen Erklärungen gegenüber dem Vermieter zur Zahlung auf Dauer weder gewillt noch fähig war.
b) Auch der Betrug zum Nachteil █████████ (Fall B IV der Urteilsgründe) ist rechtlich einwandfrei dargetan. Der Angeklagte erschwindelte unter falschem Namen bei der Firma █████ Möbel und andere Gegenstände. Er war zahlungsunfähig und -unwillig. Die gegen die Annahme der Strafkammer gerichteten Angriffe der Revision sind unstatthaft, weil sie sich gegen die Feststellungen des Tatrichters wenden.
c) Im Fall B IV 1 der Urteilsgründe ist die Annahme der Unterschlagung der drei Orientteppiche und der Stehlampe, die der Angeklagte als Verkaufskommissionär von der Firma █████████ erhielt, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Frage, ob diese Unterschlagung als straflose Nachtat gegenüber dem Betrug zum Nachteil ██ anzusehen ist, stellt sich nicht. Der Angeklagte ist wegen Betruges verurteilt, weil er Möbel, Besteckkasten, Telefonanlage und Liegesessel ohne Zahlungswillen erwarb. Die Verurteilung wegen Unterschlagung bezieht sich allein auf die drei Orientteppiche und die Stehlampe, die die Firma ██████ dem Angeklagten „kommissionsweise“ überließ und die der Angeklagte sich alsbald zueignete.
d) Das Landgericht erblickt im Fall B II 1 den Tatbestand der Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung (§§ 27, 288 StGB) darin, dass der Angeklagte im Einvernehmen mit seiner Ehefrau und den Eheleuten ███ am 29. Juni 1964 das Grundstück der ██████████ in ███ █████ ohne Rechtsgrund mit einem Grundpfandrecht von 50.000,- DM belasten ließ und so die Zwangsvollstreckung der Firma ███████████ in Wien aus einem Titel über 7.300 Schilling in den Miteigentumsanteil des Karl ████████████ vereitelte (UA S. 11).
Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere war die Strafkammer nicht durch den rechtskräftigen Freispruch des Karl ████████████ in einem anderen Verfahren gehindert, den Tatbestand der Beihilfe beim Angeklagten als erfüllt anzusehen. Akzessorietät der Teilnahme bedeutet nicht, dass das Gericht, das über die Teilnahmehandlung zu entscheiden hat, an die Feststellungen des Gerichts gebunden ist, das über den Haupttäter geurteilt hat. Das zur Entscheidung über die Beihilfehandlung berufene Gericht hat vielmehr alle Voraussetzungen der Strafbarkeit und damit auch das Vorhandensein der Haupttat selbständig aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu prüfen (RGSt 58, 290 für die Begünstigung). Das ist hier geschehen. Auf der Grundlage neuer Beweise (UA S. 12) ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ████████████ die Haupttat begangen hat. Damit ist dem Erfordernis der Akzessorietät genügt.
2. Die Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.
| Pfeiffer | Loesdau | Woesner | |||
| Mosl | Herdegen |