Revision: Verurteilung wegen Freiheitsberaubung wegen Verjährung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 718/95
- Datum
- 28.12.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfolgung einer Straftat ist einzustellen, wenn die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 1 StGB abgelaufen ist.
Auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen läuft für jede Tat eine eigene Verjährungsfrist; Tateinheit begründet keine gemeinsame Verjährungsfrist.
Hat bereits das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB geendet, ist die Verfolgung der betreffenden Tat ausgeschlossen.
Die Aufhebung einer Teilverurteilung wegen Verjährung führt, soweit sie die Gesamtstrafe betrifft, zur Aufhebung dieser Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe und die Kosten.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 26. Juni 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 718/95
vom 28. Dezember 1995
in der Strafsache gegen ████, geboren am ██, Peter ██, 1943 in ██ ██████, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Dezember 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO **einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Juni 1995 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Freiheitsberaubung verurteilt ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfolgung der Freiheitsberaubung ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB verjährt. Die Tat war am 24. Januar 1983 begangen worden; die erste Unterbrechungshandlung erfolgte am 6. Oktober 1994. Schon vorher war zudem am 24. Januar 1993 das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist abgelaufen (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Daran würde nichts ändern, wenn entgegen der Auffassung des Landgerichts zwischen Freiheitsberaubung und schwerer räuberischer Erpressung nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit bestünde. Auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen läuft für die Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine eigene Verjährungsfrist.
Hinsichtlich der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung war das Urteil daher aufzuheben und das Verfahren insoweit einzustellen. Das führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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