Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts (1 StR 718/86)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 718/86
Datum
03.02.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung unaufgefordert den Verzicht auf die Revision. Das LG protokollierte die Erklärung, die er auf Nachfrage trotz geäußerter Bedenken des Staatsanwalts ausdrücklich wiederholte. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, da kein substantiiertes Vorbringen einer Verhandlungsunfähigkeit oder sonstiger Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts ersichtlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsmittelverzicht ist wirksam, wenn der Beschuldigte nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung unaufgefordert und erkennbar frei seine Verzichtserklärung abgibt.

2

Ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich; ein bloßer Sinneswandel begründet keine Möglichkeit der Rücknahme.

3

Die Behauptung, der Verzichtende sei bei Abgabe verhandlungsunfähig gewesen, muss substantiiert vorgetragen und nach Möglichkeit durch Verfahrensbeteiligte bestätigt werden; bloße Behauptungen genügen nicht zur Erzeugung von Zweifeln an der Wirksamkeit.

4

Die Protokollierung und die ausdrückliche Wiederholung einer Verzichtserklärung stärken deren Wirksamkeit und begründen in der Regel keine entgegenstehenden Zweifel, selbst wenn die Staatsanwaltschaft Bedenken äußert.

Vorinstanzen

Landgericht Rottweil, 26. August 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 718/86 in der Strafsache gegen Dieter ████ aus ███, geboren am ███ 1944 in ██████, wegen Betruges

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. August 1986 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist wegen wirksamen Rechtsmittelverzichts unzulässig. Wie der Sitzungsniederschrift zu entnehmen ist, hat der Angeklagte nach erteilter Rechtsmittelbelehrung unaufgefordert Rechtsmittelverzicht erklärt und die Erklärung, als der Staatsanwalt Bedenken angemeldet hatte, ausdrücklich wiederholt. Bei dieser Sachlage sind Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts nicht begründet (vgl. BGHSt 19, 101, 104; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 18).

Entgegen seinem Vorbringen war der Angeklagte bei Abgabe seiner Erklärung auch nicht verhandlungsunfähig. Der Vorsitzende der Strafkammer und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft haben die diesbezüglichen Behauptungen nicht bestätigt; auch der Verteidiger macht Verhandlungsunfähigkeit nicht geltend.

Dass der Angeklagte nunmehr anderen Sinnes geworden ist und das Rechtsmittel doch durchgeführt haben möchte, ist rechtlich ohne Bedeutung; ein wirksam erklärter Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGH NStZ 1984, 181 mit weit. Rechtsprechungsnachweisen).

MaulSchauenburgFoth
KuhnGranderath
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