Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilung mangels ausreichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 718/78
Datum
20.02.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil eingelegt, das ihn wegen fortgesetzten Betrugs und Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilte. Der BGH hebt die Betrugsverurteilung und den gesamten Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Grundlage ist die Unzulänglichkeit der Feststellungen zum inneren Tatvorsatz. Zur neuen Verhandlung hat das Landgericht u. a. § 56 Abs. 2 StGB zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Betruges setzt hinreichend detaillierte Feststellungen zur inneren Tatseite voraus; pauschale Formulierungen genügen nicht, um bedingten Vorsatz zu begründen.

2

Das Bewusstsein einer Anfangsüberschuldung oder die Einsicht in ein Scheiternsrisiko rechtfertigt nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen die Annahme eines bedingten Schädigungsvorsatzes.

3

Fehlen Angaben zu Umsatzerwartungen und zur Entwicklung der Geschäfte sowie zu möglichen Ursachen des Konkurses, sind Rückschlüsse auf den Vorsatz nicht tragfähig.

4

Ist nicht auszuschließen, dass ein aufgehobener Schuldspruch die Strafzumessung beeinflusst hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Bei Prüfung der Voraussetzungen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) ist es nicht zulässig, die Vorschrift nur auf Fälle anzuwenden, die einem Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund nahegerückt sind; die Voraussetzungen sind umfassend zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 26. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Leopold Freiherr von Ho████ ███ aus M[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1945 in S[REDACTED], Landkreis ██ wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1979, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ ██████ als Verteidiger, █████████████████████ ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. Juli 1978 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist, b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tatmehrheit mit Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat im Wesentlichen Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ist rechtlich unbedenklich. Der Beschwerdeführer wendet sich hiergegen auch weder mit Verfahrensrügen noch mit seinen Ausführungen zur Sachbeschwerde.

2. Dagegen kann die Verurteilung wegen Betruges nicht bestehen bleiben. Auf die insoweit erhobenen Aufklärungsrügen kommt es nicht an, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

Die Feststellungen reichen nicht aus, den Vorwurf zu begründen, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz die Gläubiger der GmbH geschädigt. Das Urteil sagt hierzu nur, der Beschwerdeführer habe von Anfang an ein Scheitern des Unternehmens zu Lasten der Gläubiger als möglich erkannt und diesen Ausgang seiner Geschäftstätigkeit gebilligt (UA S. 6). Diese formelhafte Wendung genügt hier umso weniger, als der Sachverhalt Anlass zur Prüfung bot, ob der Angeklagte etwa nur bewusst fahrlässig handelte.

a) Die Strafkammer scheint auf einen mit der Unternehmensgründung gefassten bedingten Schädigungswillen vor allem deshalb geschlossen zu haben, weil schon bei Betriebsaufnahme eine Überschuldung bestand (UA S. 21). Das Wissen davon und die Einsicht in die Möglichkeit des Scheiterns lassen aber ebenso die Annahme zu, dass der Angeklagte auf eine günstige Entwicklung vertraut habe.

Der Tatrichter bezeichnet zwar die Anfangsüberschuldung als unbehebbar (UA S. 21); er stellt hierzu fest, dass allein die Mietkosten einen Umsatzgewinn von 4.000,- DM im Monat erfordert hätten (UA S. 18). Über die tatsächlich erzielten Umsätze, wie überhaupt zu der Entwicklung der Geschäfte, enthält das Urteil indessen keine Darlegung. Es fehlt deshalb an einer sicheren Grundlage für Rückschlüsse auf die innere Tatseite, nämlich für Feststellungen darüber, welche Umsatzerwartungen der Angeklagte hegte, als er die Geschäfte mit den geschädigten Gläubigern abschloss, d. h. ob er hoffen durfte, die eingegangenen Verbindlichkeiten in angemessener Zeit aus Gewinnen tilgen zu können. In diesem Zusammenhang wäre es auch geboten gewesen zu klären, ob die Ursache des Konkurses ein zu geringer Umsatz oder die Verschleuderung von Waren durch die Mitgesellschafter war.

b) Die Annahme eines bedingten Schädigungsvorsatzes ist im vorliegenden Fall ferner schwer vereinbar mit der Feststellung, dass der Angeklagte seine gesamten Barmittel in das Unternehmen eingebracht hat (UA S. 5). Nach Auffassung des Landgerichts spricht das für seine optimistische Einstellung, hinderte aber nicht „die naheliegende Erkenntnis, dass das Unternehmen mit entsprechenden Ausfällen der Gläubiger scheitern werde“ (UA S. 21, 22). Dass der Angeklagte aber bewusst das Risiko einging, sein gesamtes Barvermögen zu verlieren, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

3. Die Verurteilung wegen Betruges muss deshalb aufgehoben werden. Es ist nicht auszuschließen, dass dieser Schuldspruch sich auch auf die Bemessung der Einzelstrafe wegen Vorenthaltung der Sozialversicherungsbeiträge ausgewirkt hat. Der gesamte Strafausspruch kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Zu der von der Revision gerügten Nichtanwendung des § 56 Abs. 2 StGB ist für die neue Hauptverhandlung zu bemerken, dass eine Strafaussetzung nicht nur dann zulässig ist, wenn das Verhalten des Täters sich aus einer Konfliktslage ergeben hat oder „einem Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund nahegerückt“ (UA S. 27) ist, wie die Strafkammer anzunehmen scheint (vgl. dazu BGH NJW 1977, 639 Nr. 12 mit Nachweisen).

WoesnerPikartZipfel
LoesdauHerdegen
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