Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Unzuchtverurteilung: Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 718/53
Datum
02.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Unzucht und Vergehen nach § 330a StGB ein. Der BGH hob die Verurteilungen in den Fällen 2 und 6 sowie den Strafausspruch teilweise auf und verwies zur neuen Verhandlung an das Landgericht; die weitergehende Revision wurde verworfen. Entscheidungsgrund waren unklare Tatzeitangaben (Straffreiheit), unzureichende Urteilsgründe zur Tatbeschreibung und mangelhafte Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit (Hirnatrophie).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf nicht an die Stelle der Tatsacheninstanz treten; wenn Zeitpunkt oder wesentliche Tatfeststellungen für die Rechtsfolge (z. B. Straffreiheit) aus Urteil und Akten nicht eindeutig hervorgehen, ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

2

Liegt ein Anhaltspunkt für erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat das Gericht Zeitpunkt, Ursache und Bedeutung der psychischen/organischen Störung für die Schuldfähigkeit darzustellen; unterbleibt diese Prüfung, ist der Strafausspruch aufzuheben.

3

Bei Verurteilungen wegen Unzucht sind die für den Tatbestand maßgeblichen Tatsachen so darzustellen, dass insbesondere das Merkmal einer unzüchtigen Handlung von einiger Dauer und Stärke erkennbar wird.

4

Die Urteilsgründe müssen die Erwägungen zur Strafzumessung in den einzelnen Taten hinreichend darlegen, damit die Rechtmäßigkeit der Strafzumessung durch das Revisionsgericht überprüfbar ist; sonst ist der Strafausspruch aufzuheben.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 2. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kreisrentmeister Julius M. aus D[REDACTED], dort geboren am [REDACTED] 1901, wegen Unzucht zwischen Männern u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Ja[REDACTED], Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Amtsgerichtsrat [REDACTED], bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 2. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar in den Fällen 2 und 6 im vollen Umfang, im Übrigen im Strafaussprache. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht zwischen Männern sowie wegen Vergehens gegen § 330a StGB in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

Sein Rechtsmittel, mit dem er die Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO und des sachlichen Rechts rügt, hat in den Fällen 2 und 6 in vollem Umfang, im Übrigen nur im Strafausspruch Erfolg:

1.) Im Herbst 1949 übernachtete der Verwaltungsangestellte [REDACTED] bei dem Beschwerdeführer (Fall 2). Dieser ließ sich die Oberschenkelverletzung des [REDACTED] zeigen, fuhr mit der Hand um die Wunde herum, erfasste den Geschlechtsteil und rieb mehrmals hin und her. Dabei fragte er den [REDACTED], ob er es nicht einmal mit ihm von hinten machen wolle.

Die Strafkammer hat dieses Verhalten rechtlich bedenkenfrei als Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB gewürdigt.

Die Verurteilung kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat für diese Tat eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten ausgesprochen. Da die übrigen Straftaten erst nach dem 15. September 1949 begangen sind, ist zu prüfen, ob im Fall 2 § 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 anzuwenden ist. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung nicht selbst treffen, da das Urteil den Zeitpunkt der Tat nicht eindeutig ersehen lässt und die Zeitangaben in den Akten nicht übereinstimmen.

Falls nicht Straffreiheit eingetreten ist, wird das Landgericht in dem neuen Urteil eingehend zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen haben, die es hier im Gegensatz zu den übrigen Fällen bisher nicht ausgeschlossen hat. Der Angeklagte trank im Laufe des Abends 3–4 Glas Bowle. Der ärztliche Sachverständige hat bei ihm eine Hirnatrophie festgestellt, die eine besondere Alkoholempfindlichkeit auch bei dem Genuss geringerer Mengen zur Folge hat.

2.) Auch in dem weiteren Fall, in dem sich der Beschwerdeführer gegenüber ██ ███ vergangen hat (Fall 6), bestehen gegen die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 330a in Verbindung mit § 175 StGB rechtliche Bedenken. Die Urteilsgründe ergeben nicht klar, ob der Beschwerdeführer hier eine unzüchtige Handlung von einiger Dauer und Stärke vorgenommen hat (BGHSt 1, 293).

3.) Das ist auch im Fall 3 ([REDACTED]) zu beanstanden. Jedoch braucht hier der Schuldspruch nicht aufgehoben zu werden. Es ist lediglich klarzustellen, dass der Angeklagte eines Vergehens gegen § 330a in Verbindung mit § 175a Nr. 3, § 43, nicht aber auch mit § 175 StGB schuldig ist.

In den übrigen Fällen neigt der Schuldspruch keinen Rechtsirrtum.

4.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht weist darauf hin, dass der Angeklagte sich sehr wohl von gleichgeschlechtlicher Betätigung zurückhalten könne, wie er in den Jahren 1933 bis 1946 [REDACTED] gezeigt habe. Es hat jedoch die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen Gehirnatrophie als erheblich vermindert angesehen (§ 51 Abs. 2 StGB). Die Strafkammer hätte prüfen müssen, wann diese Schädigung eingetreten ist und ob sie etwa eine neu hinzugetretene wesentliche Ursache für die jetzigen Verfehlungen sein kann. Mit der Frage, ob die Strafen nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs gemildert werden können (§ 51 Abs. 2 StGB), setzt sich die Strafkammer im Urteil überhaupt nicht auseinander. Dieses lässt – den ersten Fall ██ ausgenommen – auch nicht erkennen, welche Erwägungen für die Strafzumessung in den einzelnen Fällen bestimmend waren. Dies wäre bei den verhältnismäßig hohen Strafen erforderlich gewesen.

Nach alledem ist dem Revisionsgericht nicht möglich, zu prüfen, ob das Landgericht die Strafzumessung rechtlich bedenkenfrei vorgenommen hat. Der Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

JaguschDr. HorchnerDr. Schalscha
MantelDr. Hübner
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