Revision verworfen; Aberkennung der Eidesfähigkeit aufgehoben bei Aufforderung zum Meineid
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 718/51
- Datum
- 15.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unbeachtlich, soweit sie im Wesentlichen tatsächliche Feststellungen des Tatbestands angreift, die in dieser Instanz nicht überprüfbar sind.
Die Aberkennung der Eidesfähigkeit (Eidesunfähigkeit) darf bei dem Verbrechen der erfolglosen Aufforderung zum Meineid nicht ausgesprochen werden (§ 161 Abs. 1 StGB).
Die Ehrenstrafe (Ehrverlust) nach § 32 StGB ist zulässig, wenn Lebenswandel und Beweggründe des Täters eine niedrige und ehrlose Gesinnung erkennen lassen und das Gericht dies bei der Strafzumessung berücksichtigt.
Bei der Strafzumessung kann das Gericht den Lebenswandel und die Gefährdung Dritter (z. B. leichtgläubiger Personen) als Strafschärfungsgrund heranziehen; zudem ist Untersuchungshaft, die die verhängte Freiheitsstrafe übersteigt, anzurechnen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Regensburg, 19. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Metzgermeister Ernst S█████ aus Str[REDACTED], geboren am ███ ██ im Kreis [REDACTED], wegen Aufforderung zum Meineid hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Regensburg vom 19. Juni 1951 wird verworfen, doch entfällt der Ausspruch, dass dem Angeklagten die Fähigkeit aberkannt wird, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.
Die seit dem 19. Juni 1951 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie vier Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet. Sie bekämpft das sorgfältig begründete Urteil im Wesentlichen mit Ausführungen tatsächlicher Art; diese sind nach dem Gesetz in dieser Instanz nicht beachtlich. Wieso der Angeklagte von der Tat zurückgetreten sein soll (§ 49a Abs. 4 StGB), ist nicht erfindlich.
Auch der Strafausspruch weist hinsichtlich der Hauptstrafe keinen Rechtsfehler auf. Das Gericht durfte durchaus den Lebenswandel des Angeklagten bei seinen Erwägungen berücksichtigen, auch dass er eine Gefahr für leichtgläubige Menschen ist; gerade die Meineidsaufforderung an Frau █████████ ein Beispiel dafür.
Rechtsirrig ist nur die Aberkennung der Eidesfähigkeit. Diese Nebenfolge darf bei dem Verbrechen der erfolglosen Aufforderung zum Meineid nicht ausgesprochen werden (§ 161 Abs. 1 StGB; BGHSt 1, 241, 244). Sie war daher zu beseitigen.
Dagegen musste der Ehrverlust bestehen bleiben. Die Anführung des § 161 im Urteil legt zwar nahe, dass das Gericht der irrigen Meinung war, diese Nebenstrafe sei vorgeschrieben (vgl. BGHSt aaO). Doch beruht das Urteil nicht auf diesem möglichen Irrtum des Gerichts. Die Ehrenstrafe war nach § 32 StGB zulässig. Das Schwurgericht hatte sie in dem erkannten Maß in jedem Falle ausgesprochen. Das beweisen deutlich die gesamten Strafzumessungserwägungen, insbesondere die ausdrückliche Feststellung, die Beweggründe des Angeklagten seien einer niedrigen und ehrlosen Gesinnung entsprochen.
Richter Dr. Geier
mit dem Vermerk, dass Bundesrichter Dr. Peetz Glanzmann Jagusch durch Urlaub verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen.