Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 717/54
Datum
15.03.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war vom Landgericht wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden; der BGH hebt die Verurteilung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Streitpunkt war, ob sie bei der Eidesleistung die Unrichtigkeit ihrer Aussage erkennen konnte und die gebotene Sorgfalt verletzt hat. Das Landgericht hat Umstände wie Erregung, die Angst vor dem Ehemann und einen offenkundigen Widerspruch nicht ausreichend aufgeklärt, weshalb tatrichterliche Feststellungen zur Schuldfähigkeit bei der Eidesleistung fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen fahrlässigen Falscheids setzt voraus, dass der Tatrichter feststellt, die beschuldigte Person habe bei der Eidesleistung diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sowie den Umständen zumutbar war.

2

Zur Bejahung fahrlässigen Falscheids muss festgestellt werden, dass der Angeklagte in der Lage war, im entscheidenden Moment die Unrichtigkeit seiner eidlichen Bekundung zu erkennen.

3

Offensichtliche Widersprüche in einer Aussage sind vor der Vereidigung aufzuklären; die Vereidigung trotz erkennbarer Widersprüche kann Zweifel an der Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit begründen, die der Tatrichter zu prüfen hat.

4

Bei der Schuld- und Verschuldensbewertung sind persönliche Umstände (z. B. Erregung, Furcht vor Dritten) und das gesamte Verhalten der Person zu berücksichtigen; pauschale Verweise auf 'Widerwilligkeit' genügen nicht als Feststellung des Verschuldens.

5

Bestehen Zweifel an vorsätzlichem Handeln, ist zudem zu prüfen, ob gegebenenfalls eine vorsätzlich falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB) in Betracht kommt.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 20. Juli 1954

Rubrum

im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen ███ geb. ██ aus ███, die Hausfrau Elfriede ███, geboren █████ in ███ (██), wegen fahrlässigen Falscheids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Maertin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 20. Juli 1954, soweit die Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagten waren zwei Verbrechen des Meineids zur Last gelegt, die sie in den Hauptverhandlungen des ersten und zweiten Rechtszuges in der Strafsache gegen den Hauptwachtmeister ████ – (S 1141/53 des Amtsgerichts Dillingen/Donau) am 6. November 1953 und 12. April 1954 begangen haben soll.

Das Landgericht hat die Angeklagte von der Anklage des Meineids im ersten Falle wegen erwiesener Unschuld freigesprochen; im zweiten Falle hat es die Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheids zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie führt zum Erfolg.

Das Landgericht stellt fest: Der Angeklagten sei, nachdem sie im Ermittlungsverfahren und bei ihrer ersten eidlichen Vernehmung am 6. November 1953 vor dem Amtsgericht Dillingen die Wahrheit gesagt hatte, bei ihrer eidlichen Aussage vor der Kleinen Strafkammer des Landgerichts Augsburg am 12. April 1954 ihre Zeugenpflicht unangenehm gewesen und ihre nochmalige Vernehmung überflüssig erschienen; sie habe zunächst auf ihre (richtige) Aussage vom 6. November 1953 verwiesen, nach Belehrung durch den Vorsitzenden sich aber schließlich doch zur Sache geäußert. Sie habe erklärt, sie sei bei dem Unfall nicht dabei gewesen, habe allerdings wegen einer bei dem Unfall erlittenen Verletzung von einer Versicherung eine Abfindung erhalten. Weiter habe sie gesagt, ██████ habe gegen den Zeugen Reinhardt sechs Schläge geführt, sie könne sich aber nicht mehr erinnern, wohin ██████ den ██████ getroffen habe; auf weitere Fragen und auf die Aufforderung des Vorsitzenden, sich zu besinnen, habe sie schließlich geäußert, sie habe bei der Schlägerei „nicht aufgepasst“. Trotz „energischer Vorhalte“ des Vorsitzenden seien weitere Erklärungen von ihr nicht zu erlangen gewesen.

Die Angeklagte hat sich dahin verteidigt, sie sei bei ihrer Vernehmung vom 12. April 1954 so aufgeregt gewesen, dass sie den Sinn ihrer Aussage und der an sie gestellten Fragen nicht richtig erfasst habe. Ihre Erregung sei darauf zurückzuführen gewesen, dass ihr eifersüchtiger und zu Misshandlungen neigender Ehemann im Sitzungssaal, späterhin vor dem Sitzungssaal anwesend gewesen sei; sie habe befürchtet, von diesem wegen der in seiner Abwesenheit erfolgten Zecherei nochmals zur Rechenschaft gezogen zu werden.

Das Landgericht führt aus: Die Aussage der Angeklagten sei zunächst insoweit falsch gewesen, als sie gesagt habe, sie sei bei dem Unfall nicht dabei gewesen. Da sie aber zugegeben habe, für eine bei dem Unfall erlittene Verletzung eine Abfindung erhalten zu haben, möge sie angenommen haben, die an sich naheliegende Folgerung, dass sie doch bei dem Unfall zugegen gewesen sei, werde ohne weiteres von jedem Prozessbeteiligten gezogen werden. Das Landgericht hat sich daher nicht überzeugen können, dass sie sich bewusst gewesen ist, mit der Aussage über die Abfindung noch nicht die Bekundung ihrer Abwesenheit bei dem Unfall richtiggestellt zu haben. Wenn weiter berücksichtigt werde, dass sie durch die Anwesenheit ihres Mannes in der Berufungsverhandlung tatsächlich etwas gehemmt gewesen sein möge, so könne jedenfalls nicht mit der zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, dass die Angeklagte in diesem Punkte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen habe, zu der sie nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und nach den Umständen imstande und verpflichtet war.

Die Aussage sei aber weiter insoweit falsch gewesen, als die Angeklagte erklärt hat, sie habe bei der Schlägerei zwischen ██████ und ██████ „nicht aufgepasst“. Zwar komme eine Verurteilung wegen Meineids nicht in Frage, da der Angeklagten die „Unvollständigkeit, ja Unrichtigkeit“ ihrer Erklärung vielleicht nicht voll bewusst gewesen sei. Hingegen habe sie bei Anwendung derjenigen Sorgfalt, die ihr nach dem oben Gesagten zuzumuten sei, erkennen können, dass sie etwas „Unvollständiges, ja Unrichtiges“ zum Gegenstand ihres Eides machte. Das Urteil führt fort: „Diese Pflichtverletzung der Angeklagten beruht auf der durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen erwiesenen Widerwilligkeit gegen ihre Vernehmung, die ihr als Verschulden anzurechnen ist. Insoweit hat die Angst vor ihrem Ehemann keine besondere Rolle gespielt.“ Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB sei auszuschließen.

Bei den Gründen für die Strafzumessung wird noch gesagt, die Hauptverhandlung vom 12. April 1954 möge, wenn auch nicht zum wenigsten durch die Unwilligkeit der Angeklagten veranlasst, in erregtem Tone geführt worden sein, was die Angeklagte der vollen, ruhigen Überlegung beraubt haben möge.

Die Revision macht mit teilweise neuer und insoweit für das Revisionsgericht unbeachtlicher Begründung geltend, die Angst der Angeklagten vor ihrem Ehemann habe sie den Fragen des Vorsitzenden nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit folgen lassen und sei die Ursache ihrer unrichtigen Aussage gewesen.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheids nach § 163 StGB nicht. Das Landgericht sieht, auch soweit die Angeklagte bei der Schlägerei zwischen ██████ und ██████ „nicht aufgepasst“ haben wollte, von ihrer Verurteilung wegen Meineids ab, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Angeklagten die „Unvollständigkeit, ja Unrichtigkeit“ ihrer Erklärung nicht voll bewusst gewesen sei. Eine nähere Begründung ist hierfür nicht gegeben. Wenn das Landgericht nun denselben Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des fahrlässigen Falscheids werten wollte, so hätte es, wie es richtig ausführt, feststellen müssen, dass die Angeklagte bei der Bekräftigung ihrer Aussage mit dem Eide diejenige Sorgfalt außer Acht ließ, zu der sie nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten und nach den Umständen imstande und verpflichtet war. Die Angeklagte musste also bei der Eidesleistung in der Lage sein, ihre Gedanken so zu sammeln, dass sie die Unrichtigkeit der von ihr zu beschworenen Aussage erkennen konnte (vgl. RG JW 1928, 2254). Gegen diese Fähigkeit der Angeklagten ergeben sich nach den Feststellungen des Landgerichts in doppelter Hinsicht Bedenken: Einmal, weil sie „durch die Gegenwart ihres Ehemannes tatsächlich etwas gehemmt gewesen sein“ mag, und dann, weil „die Hauptverhandlung vom 12. April 1954 in erregtem Tone geführt worden sein“ mochte, was die Angeklagte der vollen, ruhigen Überlegung beraubt haben mag. Es ist nicht auszuschließen, dass diese beiden Gesichtspunkte, mit denen sich der Tatrichter in diesem Zusammenhang nicht auseinandergesetzt hat, die Angeklagte in einem Maße verwirrt gemacht haben, dass sie im entscheidenden Augenblick der Eidesleistung nicht mehr in der Lage war, die Unrichtigkeit ihrer Aussage in ihrer endgültigen Fassung zu erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie in Unkenntnis der verfahrensrechtlichen Vorschriften für die Vernehmung von Zeugen vielleicht geglaubt hatte, durch ihre anfängliche Berufung auf ihre richtige Aussage vom 6. November 1953 einer nochmaligen ausführlichen Vernehmung entgehen zu können, und sich in der unerwartet an sie herantretenden Zwangslage, vor den Ohren ihres Ehemannes die peinlichen Einzelheiten ihrer Erlebnisse wiederholen zu müssen, nicht mehr mit der erforderlichen Klarheit zurechtfand. Die Ungereimtheit ihrer Aussage, die darin lag, dass sie einerseits erklärte, sie sei bei dem Unfall nicht dabei gewesen, während sie nach den Feststellungen des Urteils gegen ██████ in ihrer Vernehmung zugab, eine Entschädigung für die bei dem Unfall erlittene Verletzung erhalten zu haben, kann einen Anhaltspunkt für die geistige Verfassung bilden, in der sie sich im Augenblick der Eidesleistung befand. Für den Hergang der Vernehmung im Termin vom 12. April 1954 erscheint besonders aufschlussreich, dass die Angeklagte vereidigt wurde, ohne dass vorher jener offensichtliche Widerspruch in ihrer Aussage behoben worden war.

Die allgemeine, nicht näher begründete Erwägung des Landgerichts, die Pflichtverletzung der Angeklagten beruhe auf ihrer Widerwilligkeit gegen ihre Vernehmung, die ihr als Verschulden anzurechnen sei, die Angst vor ihrem Ehemann habe insoweit „keine besondere Rolle gespielt“, ist nicht geeignet, die erhobenen Bedenken auszuräumen; denn die Widerwilligkeit der Angeklagten beruhte ersichtlich gerade auf der Angst vor ihrem Ehemann, wofür auch ihre anfängliche Berufung auf die frühere (richtige) Aussage vom 6. November 1953 spricht.

Das Landgericht wird also im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles sorgfältig zu prüfen haben, ob die Angeklagte am 12. April 1954 schuldhaft falsch geschworen hat. Dabei wird es auch die ganze Persönlichkeit der Angeklagten, wie sie sich aus ihrem Vorleben und ihrem Eindruck in der Hauptverhandlung ergibt, zu berücksichtigen haben.

Der Sachverhalt kann gegebenenfalls auch Anlass zu einer Prüfung bieten, ob die Voraussetzungen einer vorsätzlich falschen uneidlichen Aussage nach § 153 StGB vorliegen.

Zu der Begründung, die das Landgericht für die Höhe der Strafe gibt, ist allerdings zu bemerken, dass ein besonders hohes Maß von Fahrlässigkeit nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht gegeben erscheint.

HörchnerMaertinDr. Hengsberger
Dr. PeetzDr. Hübner
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