Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Urteils wegen unterlassener Zeugenvernehmung und fehlendem Sachverständigen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 717/53
Datum
22.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil wegen Aussageerpressung auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte hatten Revision eingelegt. Entscheidend waren die unterlassene Verlesung/Vernehmung einer für die Entlastung relevanten Zeugin und das Unterlassen der Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Diese Verfahrensverstöße konnten das Urteil beeinflusst haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rücknahme einer Revision durch die Staatsanwaltschaft ist ohne Zustimmung des Angeklagten unwirksam (§ 302 Abs. 1 StPO).

2

Ergibt sich aus dem Vortrag des Angeklagten ein erhebliches Entlastungselement, das durch eine bestandskräftige Zeugenaussage gestützt werden kann, muss das Gericht die Zeugin vernehmen oder ihre polizeiliche Aussage gemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesen; das Unterlassen kann zur Aufhebung des Urteils führen, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass die Entscheidung hierauf beruht.

3

Die richterliche Aufklärungspflicht schließt die Hinzuziehung eines sachverständigen Zeugen ein, soweit es um medizinische oder andere fachliche Fragen geht, für die dem Richter die notwendige Sachkunde fehlt; das Ermessen des Gerichts endet dort, wo fachliche Feststellungen ärztlichen Sachverstands erfordern.

4

Lässt die Sitzungsniederschrift nicht eindeutig erkennen, ob Zeugen ihre früher geleistete Versicherung/Eid bestätigt haben, hat die Revisionsinstanz den Vorgang mit allen Erkenntnismitteln aufzuklären; nur eine ausdrückliche Versicherung erfüllt die Anforderungen des § 67 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 12. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Sonmissar der Landpolizei Werner ███ aus ████, geboren ████████ 1911 in ████ ████████, wegen Aussageerpressung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 12. Mai 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Aussageerpressung zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.

Gegen das Urteil haben der Angeklagte und zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft:

1. Da der Angeklagte der Rücknahme des nur zu seinen Gunsten eingelegten Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hat, ist sie unwirksam (§ 302 Abs. 1 StPO).

2. Der Angeklagte versetzte im Jahre 1947 als Polizeibeamter während einer Vernehmung dem damaligen Beschuldigten ██ einige Ohrfeigen. Dies gibt der Angeklagte zu, behauptet aber, durch das freche Benehmen des Beschuldigten in Erregung geraten zu sein; es habe ihm fern gelegen, ein Geständnis zu erpressen. Bei dem Vorgang war Frau Maria ██████ zugegen. Sie sollte in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommen werden, konnte aber nicht geladen werden, da sich ihr derzeitiger Aufenthalt nicht ermitteln ließ.

Die Staatsanwaltschaft sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass es die Strafkammer unterlassen hat, die polizeiliche Aussage der Frau ██████ zu verlesen. Wie die Akten ergeben, hatte diese bekundet, dass der Angeklagte durch das hartnäckige Leugnen des ██ die Ruhe verloren habe, und dass das Gebaren des Beschuldigten derart aufreizend gewesen sei, dass selbst der ruhigste Mensch die Ruhe verlieren musste. Das Landgericht hat den Einwand des Angeklagten, er sei durch das freche Benehmen des ██ gereizt worden, für unglaubwürdig angesehen. Bei der Erheblichkeit dieses Einwands musste sich der Strafkammer trotz Fehlens eines ausdrücklichen Beweisantrags die Notwendigkeit aufdrängen, Frau ██████ als Zeugin zu hören oder ihre Aussage gemäß § 251 Abs. 2 StPO zu verlesen. Die Möglichkeit, dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensverstoß beruht, kann nicht ausgeschlossen werden. Das Urteil muss daher, wie auch vom Oberbundesanwalt beantragt, mit den Feststellungen aufgehoben werden.

3. Da es schon wegen des genannten Rechtsfehlers aufzuheben ist, braucht auf die übrigen Rügen nicht näher eingegangen zu werden. Sie hätten nicht zum Erfolg geführt.

Zu bemerken ist jedoch, dass der Vermerk in der Sitzungsniederschrift, die nochmals vorgerufenen Zeugen Lapinski und Binsteiner erklärten sich weiter zur Sache „unter Rückerinnerung auf den bereits geleisteten Eid“, nicht eindeutig erkennen lässt, ob der Vorsitzende den Zeugen nur einen Hinweis gegeben hat, oder ob die Zeugen die Richtigkeit ihrer Aussagen auf ihren bereits geleisteten Eid genommen haben. Nur eine solche Versicherung genügt der Vorschrift des § 67 StPO (BGHSt 4, 140). Da die Sitzungsniederschrift unverständlich ist, konnte das Revisionsgericht den Vorgang unter Benutzung aller Erkenntnismöglichkeiten aufklären (RGSt 63, 408; 65, 351). Diese Prüfung hat ergeben, dass der Vorsitzende die Zeugen ausdrücklich befragte, ob sie das, was sie jetzt aussagten, auf ihren bereits geleisteten Eid nehmen könnten und wollten, und dass sie das bestätigten.

II. Revision des Angeklagten:

Der Beschwerdeführer rügt zutreffend, dass die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzte, weil sie ohne Hinzuziehung eines ärztlichen Sachverständigen verneinte, dass der auch von ihr festgestellte Erregungszustand des Angeklagten als pathologischer Erregungszustand im Sinne einer Bewusstseinsstörung zu werten sei.

Wenn auch das Gericht zu entscheiden hat, ob es einen Sachverständigen benötigt, so findet doch dieses Ermessen dort seine Grenze, wo dem Richter die nötige Sachkunde fehlt. Die Erwägungen, die das Landgericht zu der Frage des pathologischen Erregungszustandes anstellte, berühren Fragen, die auf ärztlichem Fachgebiet liegen. Sie durfte die Strafkammer nicht ohne Zuziehung eines ärztlichen Sachverständigen lösen.

Der Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass die weiteren, übrigens unbegründeten, Rügen erörtert zu werden brauchen.

GroßEngelsDr. Schalscha
MantelHille
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