Treffer
BGH Urteil

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verstoßes gegen § 252 StPO bei Verwertung polizeilicher Aussagen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 717/51
Datum
22.01.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verwertung früherer polizeilicher Vernehmungsaussagen von Zeuginnen, die in der Hauptverhandlung ihr Zeugnisverweigerungsrecht geltend machten. Der BGH entschied, dass § 252 StPO die Verwertung von bei nichtrichterlicher Vernehmung gemachten Aussagen grundsätzlich untersagt und die Verwertung durch Vernehmung von Polizeibeamten unzulässig war. Die Verurteilung im Fall der Stieftochter wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; nur frühere richterliche Vernehmungen nach Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht bleiben verwendbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Übt ein Zeuge in der Hauptverhandlung sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO aus, sind Aussagen, die er zuvor bei einer nichtrichterlichen Vernehmung (z. B. polizeiliche Vernehmung) gemacht hat, der Verwertung für den Beweisgegenstand entzogen.

2

Die Vorschrift des § 252 StPO verbietet nicht nur die Verlesung früherer Niederschriften, sondern generell die Verwertung früherer nichtrichterlicher Aussagen als Beweismittel, auch durch Vernehmung der Polizeibeamten über deren Inhalt.

3

Nur Aussagen, die der Zeuge zuvor in einer richterlichen Vernehmung nach ausdrücklichem Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht abgegeben hat, bleiben für den Beweis zugänglich; in diesem Fall kann der vernehmende Richter hierüber als Zeuge gehört werden.

4

Beruht eine Verurteilung wesentlich auf der Verwertung unzulässiger früherer nichtrichterlicher Aussagen, so sind die entsprechenden Verurteilungsteile aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; hiervon sind auch Gesamtstrafe und Nebenfolgen betroffen.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 31. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Mechaniker Petro P. aus K████, geboren am ██ ██ ██ in A██, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Januar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanwalt Bun[REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hof vom 31. Juli 1951, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen und einem Vergehen der Blutschande mit seiner Stieftochter Gerlinde █ verurteilt worden ist, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hof zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte im Falle Erika W. wegen Nötigung zur Unzucht in Tateinheit mit versuchter Notzucht und im Falle seiner Stieftochter Gerlinde ██████ wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen und einem Vergehen der Blutschande zu einer Gesamtzuchthausstrafe verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verfahrensrüge erhebt, greift dieses Urteil nur insoweit an, als er im Falle Gerlinde ██████ verurteilt worden ist. Die Rüge der Verletzung des § 252 StPO ist begründet.

In der Hauptverhandlung verweigerten die Zeugen, die Stieftochter des Angeklagten Gerlinde ██████ und deren Mutter, die Ehefrau des Angeklagten, gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO ihr Zeugnis. Das Landgericht vernahm jedoch zwei Polizeibeamte darüber als Zeugen, was die Stieftochter und die Ehefrau des Angeklagten im Ermittlungsverfahren bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt hatten, und hat dadurch den Angeklagten, der in diesem Falle jede Schuld in Abrede stellte, für überführt erachtet. Mit Recht macht die Revision geltend, dass der Vernehmung der beiden Polizeibeamten über die Aussagen der Stieftochter und der Ehefrau des Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung der § 252 StPO entgegenstand. Der Senat hat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. Januar 1952 – 1 StR 341/51 – unter eingehender Begründung dahin entschieden, dass diese Vorschrift für den Fall, dass ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht nur die Verlesung der früheren Niederschrift und auch nicht nur die Verwertung der Niederschrift über die frühere Aussage verbietet, sondern die Verwertung der früheren Aussage schlechthin untersagt, soweit es sich um die Aussage bei einer früheren nichtrichterlichen Vernehmung handelt. Nur die Aussage, die der Zeuge bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, bleibt dem Beweise zugänglich, so dass also der Richter über den Inhalt dieser Bekundungen als Zeuge gehört werden darf.

Die beiden Polizeibeamten hätten somit nicht darüber vernommen werden dürfen, was die Stieftochter und die Ehefrau des Angeklagten bei ihrer polizeilichen Vernehmung ausgesagt hatten. Auf ihre Aussagen durfte die richterliche Überzeugung vom Tathergang nicht gestützt werden. Das Urteil muss deshalb, soweit der Angeklagte im Falle Gerlinde ██████ verurteilt ist, mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden. In der neuen Verhandlung ist das Landgericht nicht gehindert, den Richter darüber als Zeugen zu hören, was Gerlinde ██████ bei ihrer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren nach Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt hatte.

Die Aufhebung des Urteils in diesem Punkte hat zur Folge, dass auch die Gesamtstrafe und der Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aufgehoben werden müssen. Auch über die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft muss das Landgericht auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung von neuem entscheiden.

Die bisherige Entscheidung weist entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht keinen Rechtsfehler auf.

Richter:

MantelDr.Jagusch
GeierGlanzmann
Aufhebung und Zurückverweisung wegen Verstoßes gegen § 252 StPO bei Verwertung polizeilicher Aussagen — Themis